+Titel 7. Kapitalbewertung im Rahmen des SREP
---+7.1 Allgemeine Erwägungen
------+266. Die zuständigen Behörden sollten mithilfe der Kapitalbewertung im Rahmen des SREP feststellen …
------+267. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden den Betrag der zusätzlichen Eigenmittel …
------+268. Um einer möglicherweise unzulänglichen Eigenkapitalausstattung, auch unter ungünstigen …
------+269. Bei der Festlegung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung und gegebenenfalls der P2G sollten …
------+270. Die zuständigen Behörden sollten die Angemessenheit der Eigenmittel der Wertpapierfirma sowie …
------+271. Die zuständigen Behörden sollten die zusätzliche Eigenmittelanforderung und gegebenenfalls die …
------+272. Wenn die zuständigen Behörden es für gerechtfertigt halten, können sie auf Einzelfallbasis …
---+7.2 Festlegung einer zusätzlichen Eigenmittelanforderung
------+273. Die zuständigen Behörden sollten unter Berücksichtigung aller in Artikel 40 Absatz 1 der …
------+274. Der Gesamtbetrag der zusätzlichen Eigenmittelanforderung sollte der Summe etwaiger von den …
------+275. Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, die Höhe der zusätzlichen Eigenmittelanforderung …
------+276. Die zuständigen Behörden sollten sich bei der Ermittlung, Bewertung und Quantifizierung …
------+277. Wie in Absatz 276 Buchstabe a dargelegt, sollten der ICAAP und die Ergebnisse seiner Bewertung …
------+278. Wie in Absatz 276 Buchstabe b erwähnt, sollten der Sanierungsplan und seine Bewertung …
------+279. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob der ICAAP Folgendes abdeckt: a. die Risiken oder …
------+280. Die zuständigen Behörden sollten die Zuverlässigkeit der ICAAP-Berechnungen im Zusammenhang …
------+281. Des Weiteren sollten die zuständigen Behörden die Zuverlässigkeit der ICAAP-Berechnungen …
------+282. Eine ICAAP-Berechnung sollte als teilweise zuverlässig eingestuft werden, wenn sie immer noch …
------+283. Die zuständigen Behörden sollten risikospezifische aufsichtliche Benchmarks entwickeln und …
------+284. Die aufsichtlichen Benchmarks sollten – unter Berücksichtigung des Umsetzungsaufwands für die …
------+285. Angesichts der Vielzahl unterschiedlicher Geschäftsmodelle und der unterschiedlichen Größe und …
------+286. Wenn die zuständigen Behörden aufsichtliche Benchmarks zur Bestimmung der zusätzlichen …
------+287. Zur Unterstützung der pro Risikokategorie oder pro Einzelrisiko durchgeführten Bestimmung der …
------+288. Wenn weitere maßgebliche Eingangsdaten Zweifel an der Angemessenheit/Zuverlässigkeit einer …
------+289. Um Kohärenz bei der pro Risikokategorie oder pro Einzelrisiko durchgeführten Bestimmung der …
------+290. Wenn die zuständigen Behörden weitere relevante Eingangsdaten zur Bestimmung der zusätzlichen …
------+291. Falls die zuständigen Behörden bei der laufenden Überprüfung der internen Ansätze gemäß den …
------+292. Stellen die zuständigen Behörden bei ihren Überprüfungen gemäß Artikel 36 der Richtlinie (EU) …
------+293. Die zuständigen Behörden sollten zusätzliche Eigenmittel zur Abdeckung von Mängeln bei …
------+294. Wenn eine Wertpapierfirma, die die Voraussetzungen für die Einstufung als klein und nicht …
---+7.3 Festlegung und Begründung der Eigenmittelanforderungen
------+295. Bei der Bestimmung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung gemäß Artikel 40 Absatz 3 der …
------+296. Die zuständigen Behörden sollten 𝐷𝐷 sicherstellen, dass die anwendbare zusätzliche …
------+297. Bei der Mitteilung der Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen sollten die zuständigen …
------+298. Bei der Begründung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung gemäß Absatz 273 Buchstaben b bis d …
---+7.4 Erfüllung der Anforderungen bei Konjunkturschwankungen
------+299. Bei Wertpapierfirmen, die die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 …
------+300. Bei der Berücksichtigung ungünstiger Konjunkturschwankungen sollten die zuständigen Behörden …
------+301. Bei der Bewertung der Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung im Falle ungünstiger …
------+302. Auf der Grundlage der Bewertung nach Absatz 301 sollten die zuständigen Behörden feststellen …
------+303. Die zuständigen Behörden sollten die P2G gemäß diesem Abschnitt und zu einem nach Absatz 271 …
------+304. Die P2G sind der als angemessen erachtete Betrag des Eigenkapitals, der festgesetzt werden …
------+305. Die zuständigen Behörden sollten die P2G auf der Grundlage der Ergebnisse der Bewertung von …
------+306. Für die Zwecke der Absatz 305 sollten die zuständigen Behörden sicherstellen, dass die zur …
------+307. Die zuständigen Behörden sollten die P2G im Allgemeinen nicht für die Berücksichtigung von …
------+308. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass der festgesetzte Umfang der P2G geeignet …
------+309. Bei der Bestimmung des Umfangs der P2G sollten die zuständigen Behörden – soweit relevant – …
------+310. Unbeschadet der Absatz 271 sollten die zuständigen Behörden die Höhe der P2G zeitnah …
------+311. Die von den zuständigen Behörden festgesetzten P2G ergänzen die höchste Komponente der …
------+312. Bei der Festlegung oder Aktualisierung der P2G sollten die zuständigen Behörden der …
------+313. Im Falle einer Überprüfung gemäß Absatz 310, wenn keine aufsichtlichen Überprüfungen gemäß …
------+314. Die zuständigen Behörden sollten den Wertpapierfirmen auch mitteilen, dass die P2G mit den …
------+315. Die zuständigen Behörden sollten den Wertpapierfirmen ferner mitteilen, dass die für die …
------+316. Bei der Festlegung der Fristen für die Etablierung der P2G und deren Mitteilung an die …
------+317. Wenn die quantitativen Ergebnisse, auf die in Abschnitt 7.4 Bezug genommen wird, erkennen …
------+318. Zur Bestimmung der Glaubwürdigkeit des Kapitalplans sollte die zuständige Behörde – soweit …
------+319. Bei der Bewertung der Kapitalpläne sollten die zuständigen Behörden gegebenenfalls nach einem …
------+320. Die zuständigen Behörden sollten erwarten, dass die Wertpapierfirmen den überarbeiteten …
------+321. Die zuständigen Behörden sollten, sofern relevant, die Anwendung der zusätzlichen, in Titel 10 …
------+322. Insbesondere in den Fällen, in denen die quantitativen Ergebnisse der Stresstests oder …
---+7.5 Zusammenfassung der Ergebnisse und Einstufung
------+323. Auf der Grundlage der vorstehenden Bewertungen sollten die zuständigen Behörden beurteilen, ob …
------+Score Supervisory view Considerations

Titel 7. Kapitalbewertung im Rahmen des SREP

Titel 7. Kapitalbewertung im Rahmen des SREP

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
7.1 Allgemeine Erwägungen

7.1 Allgemeine Erwägungen

7.2 Festlegung einer zusätzlichen Eigenmittelanforderung

7.2 Festlegung einer zusätzlichen Eigenmittelanforderung

7.3 Festlegung und Begründung der Eigenmittelanforderungen

7.3 Festlegung und Begründung der Eigenmittelanforderungen

7.4 Erfüllung der Anforderungen bei Konjunkturschwankungen

7.4 Erfüllung der Anforderungen bei Konjunkturschwankungen

7.5 Zusammenfassung der Ergebnisse und Einstufung

7.5 Zusammenfassung der Ergebnisse und Einstufung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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