+8.1 Allgemeine Erwägungen
---+324. Die zuständigen Behörden sollten die Liquiditätsrisiken, die als wesentlich für die …
---+325. Die Formalität und Granularität der Bewertung sollte sich nach der Größe der Wertpapierfirma …
---+326. Wertpapierfirmen, die für eigene Rechnung handeln, sollten gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe …
---+327. Die zuständigen Behörden sollten überprüfen, ob die Wertpapierfirma die in der Verordnung (EU) …
---+328. Bei der Bewertung des Liquiditätsrisikos sollten die zuständigen Behörden, soweit verfügbar …
---+329. Die Bewertung des Liquiditätsrisikos sollte auf zuverlässigen und aktuellen Informationen …
---+330. Die zuständigen Behörden sollten die Ergebnisse der Bewertung des Liquiditätsrisikos in einer …

8.1 Allgemeine Erwägungen

8.1 Allgemeine Erwägungen

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
324. Die zuständigen Behörden sollten die Liquiditätsrisiken, die als wesentlich für die …

Die zuständigen Behörden sollten die Liquiditätsrisiken, die als wesentlich für die Wertpapierfirma ermittelt wurden, sowie das Management und die Kontrollen dieser Risiken durch die Wertpapierfirma bewerten und einstufen.

325. Die Formalität und Granularität der Bewertung sollte sich nach der Größe der Wertpapierfirma …

Die Formalität und Granularität der Bewertung sollte sich nach der Größe der Wertpapierfirma, ihrer Struktur und internen Organisation, der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten sowie ihrem Kundenrisiko, Marktrisiko und eigenem Firmenrisiko richten. Für Wertpapierfirmen, die nicht für eigene Rechnung handeln, sollte die Bewertung weniger umfassend, für Wertpapierfirmen, die für eigene Rechnung handeln, jedoch detailliert und umfassender ausfallen.

326. Wertpapierfirmen, die für eigene Rechnung handeln, sollten gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe …

Wertpapierfirmen, die für eigene Rechnung handeln, sollten gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2019/2034 Liquiditätsbewertungen, auch nur für den Zeitraum eines Geschäftstags, durchführen. Die zuständigen Behörden sollten daher Wertpapierfirmen, die Market-Making-Tätigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 ausüben, umfassend beurteilen und bewerten, ob diese Wertpapierfirmen die für sie relevanten Komponenten abdecken, z. B. die Bewertung des Innertagesliquiditätsrisikos und der Angemessenheit der verfügbaren Liquidität.

327. Die zuständigen Behörden sollten überprüfen, ob die Wertpapierfirma die in der Verordnung (EU) …

Die zuständigen Behörden sollten überprüfen, ob die Wertpapierfirma die in der Verordnung (EU) 2019/2033 und der Richtlinie (EU) 2019/2034 festgelegten Mindestliquiditätsanforderungen erfüllt. Die zuständigen Behörden sollten den Umfang der Bewertung erweitern, um das Liquiditätsrisiko umfassend beurteilen zu können.

328. Bei der Bewertung des Liquiditätsrisikos sollten die zuständigen Behörden, soweit verfügbar …

Bei der Bewertung des Liquiditätsrisikos sollten die zuständigen Behörden, soweit verfügbar, sämtliche nachstehenden Informationsquellen heranziehen:

  • a. Ergebnisse der Analyse der Dienstleistungen und Tätigkeiten der Wertpapierfirma und Informationen aus der Überwachung der Schlüsselindikatoren, insbesondere wenn dies dazu beitragen kann, die Hauptquellen des Liquiditätsrisikos zu verstehen;
  • b. aufsichtliche Meldungen, insbesondere die Angaben der Wertpapierfirma in ihren Meldungen nach Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 2019/2033;

102

  • c. regelmäßige Berichte, quantitative Berichte, Abschlüsse, interne Berichte wie die Lageberichte über die Liquidität und alle sonstigen Informationen, die die zuständige Behörde von der Wertpapierfirma anfordert;
  • d. Informationen des Mutterunternehmens der Wertpapierfirma, wenn die Wertpapierfirma als Tochterunternehmen in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen ist, insbesondere Informationen über das Liquiditätsrisiko von Wertpapierfirmen, die Teil einer Bankengruppe sind;
  • e. Ergebnisse von Aufsichtstätigkeiten;
  • f. Informationen aus dem ILAAP der Wertpapierfirma;
  • g. Ergebnisse und Feststellungen in internen oder externen Prüfberichten;
  • h. von der EBA oder der ESMA herausgegebene Empfehlungen und Leitlinien sowie von makroprudenziellen Behörden oder dem ESRB herausgegebene Warnungen und Empfehlungen und
  • i. in anderen Wertpapierfirmen, die nach einem ähnlichen Geschäftsmodell operieren, identifizierte Risiken.
329. Die Bewertung des Liquiditätsrisikos sollte auf zuverlässigen und aktuellen Informationen …

Die Bewertung des Liquiditätsrisikos sollte auf zuverlässigen und aktuellen Informationen beruhen, und die Ergebnisse sollten bei der Bewertung des Liquiditätsrisikomanagements berücksichtigt werden.

330. Die zuständigen Behörden sollten die Ergebnisse der Bewertung des Liquiditätsrisikos in einer …

Die zuständigen Behörden sollten die Ergebnisse der Bewertung des Liquiditätsrisikos in einer Zusammenfassung der Ergebnisse wiedergeben, die Erläuterungen zu den wichtigsten Risikotreibern sowie einen Risiko-Score enthält.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/