+19. Die Kredit- und Finanzinstitute sollten in ihren Verfahren und Prozessen Abhilfemaßnahmen für …

19. Die Kredit- und Finanzinstitute sollten in ihren Verfahren und Prozessen Abhilfemaßnahmen für …

Die Kredit- und Finanzinstitute sollten in ihren Verfahren und Prozessen Abhilfemaßnahmen für den Fall vorsehen, dass ein Risiko eingetreten ist oder Fehler festgestellt wurden, die sich auf die Effizienz und Wirksamkeit der allgemeinen Anwendung für den Fern-Kundenannahmeprozess auswirken. Diese Maßnahmen sollten mindestens Folgendes umfassen:

  • a) eine Überprüfung aller betroffenen Geschäftsbeziehungen, um zu bewerten, ob die Kredit- und Finanzinstitute anfänglich in ausreichendem Maße ihre Sorgfaltspflicht bei der Feststellung der Kundenidentität erfüllt haben, um den Bestimmungen in Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Geldwäscherichtlinie zu entsprechen. Die Kredit- und Finanzinstitute sollten den Geschäftsbeziehungen Vorrang einräumen, die mit dem höchsten Risiko hinsichtlich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verbunden sind;
  • b) unter Berücksichtigung der im Rahmen der oben genannten Überprüfung eingeholten Informationen eine Bewertung, ob die betroffenen Geschäftsbeziehungen
  • a. zusätzlichen Sorgfaltspflichten unterliegen sollten;
  • b. Beschränkungen unterliegen sollten, wie z. B. Obergrenzen für das Transaktionsvolumen, sofern dies nach nationalem Recht zulässig ist, bis eine Überprüfung stattgefunden hat;
  • c. beendet werden sollten;
  • d. der FIU gemeldet werden sollten;
  • e. in eine andere Risikokategorie umgestuft werden sollten.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/