+4.6. Selbsteinschätzungsbericht

4.6. Selbsteinschätzungsbericht

124. Die Institute sollten mindestens alle zwei Jahre einen Bericht erstellen und der zuständigen Abwicklungsbehörde vorlegen, in dem sie selbst bewerten, ob und in welchem Umfang sie die in den Abschnitten 4.1 bis 4.5 und 4.8 dieser Leitlinien sowie in den Abschnitten 4 und 5 der Leitlinien zur Übertragbarkeit für die Ergänzung der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit bei Transferstrategien (Leitlinien zur Übertragbarkeit)5 dargelegten Fähigkeiten erfüllen. Außer-dem berücksichtigen sie dort alle eingegangenen Rückmeldungen der Behörden der vergange-nen zwei Jahre, einschließlich unter anderem der folgenden Elemente:

  • a. Umfang, in dem die Fähigkeit erfüllt ist (gering, mittel, hoch, nicht anwendbar);
  • b. Beschreibung, wie die Fähigkeit erfüllt wird oder warum sie gemäß Buchstabe a als nicht anwendbar erachtet wird;
  • c. Bewertung der Abweichungen zwischen den in diesen Leitlinien festgelegten An-forderungen und den Fähigkeiten des Instituts, und Bewertung, wie diese Abwei-chungen reduziert werden können und bis wann;
  • d. Beschreibung, wie die Fähigkeit in den Business-as-usual-Prozess (BAU) eingebet-tet ist;
  • e. Beschreibung, welchen Bezug die Abwicklungsfähigkeit zur Sanierungsplanung des Instituts hat (z. B. unterstützt die operative Kontinuität in Abwicklungsvereinbarun-gen auch Sanierungsoptionen wie z. B. Veräußerungen oder werden Sanierungs-vereinbarungen zur Unterstützung der Abwicklung genutzt);
  • f. jede interne oder externe Beurteilung der Anwendung dieser Leitlinien durch das Institut, einschließlich interner oder externer Prüfberichte, Bewertungen externer Berater, Testläufe oder aufsichtlicher Überprüfungen;
  • g. jedes weitere von der zuständigen Abwicklungsbehörde festgelegte Thema (z. B. Erkenntnisse aus dem jüngsten Konjunkturabschwung oder Marktereignis).

125. In der Zusammenfassung ihrer Selbsteinschätzung gemäß Absatz 124 sollten die Institute:

  • a. ihr Verständnis der von der Abwicklungsbehörde festgelegten Abwicklungsstrate-gie sowie ihre Rolle und die der Behörde(n) bei der Umsetzung dieser Strategie darlegen;
  • b. ihren Test- und Kontrollrahmen beschreiben, der es ihnen ermöglicht, sicherzustel-len, dass sie in der Lage sind, die Umsetzung der Abwicklungsstrategie dauerhaft zu unterstützen;
  • c. ihre Selbsteinschätzung nach folgenden Schlüsselbereichen in Bezug auf ihre Ab-wicklungsfähigkeit zusammenfassen:
  • i. Governance;
  • ii. operative Kontinuität im Abwicklungsfall (OCIR) und Zugang zu FMI6 ;
  • iii. Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit;
  • iv. Liquidität und Finanzausstattung bei Abwicklung;
  • v. MIS7 ;
  • vi. Kommunikation;
  • vii. Übertragbarkeit und Restrukturierung.

126. Die Institute sollten der Abwicklungsbehörde mindestens alle zwei Jahre ihren Selbstein-schätzungsbericht vorlegen. Der erste Bericht sollte bis zum 31. Dezember 2024 vorgelegt wer-den.

127. Im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Abwicklungsgruppen sollte der Selbstein-schätzungsbericht entweder von der Abwicklungseinheit an die für die Gruppenabwicklung zu-ständige Behörde (bzw. im Falle eines multiplen Abwicklungsansatzes an die zuständige Ab-wicklungsbehörde) oder von der Nicht-Abwicklungseinheit an die lokale Abwicklungsbehörde übermittelt werden.

128. Sofern zutreffend, sollte die Selbsteinschätzung der Nicht-Abwicklungseinheit auf der Grundlage der Gruppenabwicklungsstrategie und in Abstimmung mit der Abwicklungseinheit erarbeitet werden.

129. Zur Erstellung des in Absatz 124 genannten Selbsteinschätzungsberichts sollten die Insti-tute dem von ihrer Abwicklungsbehörde vorgegebenen Format folgen.


5 Leitlinien EBA/GL/2022/11 für Institute und Abwicklungsbehörden zur Übertragbarkeit für die Ergänzung der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit bei Transferstrategien (Leitlinien zur Übertragbarkeit).

6 Finanzmarktinfrastrukturen.

7 Management-Informationssysteme.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/