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+4.6. Selbsteinschätzungsbericht |
4.6. Selbsteinschätzungsbericht124. Die Institute sollten mindestens alle zwei Jahre einen Bericht erstellen und der zuständigen Abwicklungsbehörde vorlegen, in dem sie selbst bewerten, ob und in welchem Umfang sie die in den Abschnitten 4.1 bis 4.5 und 4.8 dieser Leitlinien sowie in den Abschnitten 4 und 5 der Leitlinien zur Übertragbarkeit für die Ergänzung der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit bei Transferstrategien (Leitlinien zur Übertragbarkeit)5 dargelegten Fähigkeiten erfüllen. Außer-dem berücksichtigen sie dort alle eingegangenen Rückmeldungen der Behörden der vergange-nen zwei Jahre, einschließlich unter anderem der folgenden Elemente:
125. In der Zusammenfassung ihrer Selbsteinschätzung gemäß Absatz 124 sollten die Institute:
126. Die Institute sollten der Abwicklungsbehörde mindestens alle zwei Jahre ihren Selbstein-schätzungsbericht vorlegen. Der erste Bericht sollte bis zum 31. Dezember 2024 vorgelegt wer-den. 127. Im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Abwicklungsgruppen sollte der Selbstein-schätzungsbericht entweder von der Abwicklungseinheit an die für die Gruppenabwicklung zu-ständige Behörde (bzw. im Falle eines multiplen Abwicklungsansatzes an die zuständige Ab-wicklungsbehörde) oder von der Nicht-Abwicklungseinheit an die lokale Abwicklungsbehörde übermittelt werden. 128. Sofern zutreffend, sollte die Selbsteinschätzung der Nicht-Abwicklungseinheit auf der Grundlage der Gruppenabwicklungsstrategie und in Abstimmung mit der Abwicklungseinheit erarbeitet werden. 129. Zur Erstellung des in Absatz 124 genannten Selbsteinschätzungsberichts sollten die Insti-tute dem von ihrer Abwicklungsbehörde vorgegebenen Format folgen. 5 Leitlinien EBA/GL/2022/11 für Institute und Abwicklungsbehörden zur Übertragbarkeit für die Ergänzung der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit bei Transferstrategien (Leitlinien zur Übertragbarkeit). 6 Finanzmarktinfrastrukturen. 7 Management-Informationssysteme. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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