+35. Der PSP des Zahlers oder der CASP des Originators sollte folgende Angaben machen: a) Bei …
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35. Der PSP des Zahlers oder der CASP des Originators sollte folgende Angaben machen: a) Bei …
Der PSP des Zahlers oder der CASP des Originators sollte folgende Angaben machen: - a) Bei natürlichen Personen die vollständigen Vor- und Nachnamen des Kunden, wie sie im Ausweisdokument des Kunden oder im elektronischen Identitätsnachweis, der den Standards in Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2015/849 entspricht, aufgeführt sind, oder, falls beides aus berechtigten Gründen nicht verfügbar ist, die Dokumentation gemäß den EBA-Leitlinien zu Strategien und Kontrollen für die wirksame Steuerung von Risiken für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (GW/TF) bei der Bereitstellung eines Zugangs zu Finanzdienstleistungen8 . Bestehen technische Beschränkungen gemäß Absatz 24, die eine Übermittlung der Namen und Nachnamen des Kunden verhindern, sollte der CASP des Originators mindestens den ersten Vornamen und den letzten Nachnamen enthalten.
- b) Bei juristischen Personen der Name, unter dem die juristische Person eingetragen ist. Bestehen technische Beschränkungen gemäß Absatz 24, die die Übermittlung des vollständigen eingetragenen rechtlichen Namens verhindern, sollte der CASP des Originators den Handelsnamen übermitteln. Die verwendeten Handelsnamen sollten eindeutig auf die juristische Person zurückverfolgt werden können und mit diesen in amtlichen Registern eingetragenen Namen übereinstimmen.
- c) Bei Transfers von einem gemeinsamen Konto, einer gemeinsamen Adresse oder einer gemeinsamen Wallets die Namen aller Inhaber des Kontos, der Adresse oder des Wallets. Bestehen technische Beschränkungen gemäß Absatz 24, die die Übermittlung aller Namen aller an dem Transfer beteiligten Parteien verhindern, sollte der CASP des Originators den Namen des Inhabers des Kontos, der Adresse oder des Wallets, der den Transfer veranlasst, oder, falls dies nicht möglich ist, den Namen des Inhabers des Stammkontos, der Adresse oder des Wallets angeben.
4.4.3. Angabe der Anschrift des Zahlers und des Originators, einschließlich der Angabe des Landes, der Nummer des amtlichen persönlichen Dokuments und der Kundennummer oder alternativ des Geburtsdatums und -orts des Zahlers gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1113 Geldtransfers und Kryptowertetransfers
8 EBA/GL/2023/04.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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