+24. Die in Absatz 22 genannte Bewertung sollte sich auf ein ausreichend breites Spektrum von …

24. Die in Absatz 22 genannte Bewertung sollte sich auf ein ausreichend breites Spektrum von …

Die in Absatz 22 genannte Bewertung sollte sich auf ein ausreichend breites Spektrum von Informationsquellen stützen, darunter mindestens die Folgenden:

  • a. Informationen, die das Finanzinstitut im Rahmen der Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden in Übereinstimmung mit den Regelungen des Artikels 13 der Richtlinie (EU) 2015/849 erlangt hat;
  • b. Informationen von internationalen Stellen, staatlichen Stellen, zuständigen nationalen Behörden, einschließlich der für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Finanzaufsichtsbehörden, zentralen Meldestellen für Finanztransaktionsuntersuchungen und Strafverfolgungsbehörden, wie z. B. aktuelle Typologien zur Umgehung restriktiver Maßnahmen;
  • c. Informationen aus glaubwürdigen und zuverlässigen öffentlichen Quellen, z. B. Berichte in angesehenen Zeitungen und sonstigen renommierten Medien;
  • d. Informationen von glaubwürdigen und zuverlässigen gewerblichen Einrichtungen, z. B. Risikoberichte;
  • e. falls verfügbar, eine Analyse früherer Warnmeldungen bezüglich restriktiver Maßnahmen mit Blick auf echt-positive und falsch-positive Treffer, um Situationen zu ermitteln, in denen echt-positive Treffer am wahrscheinlichsten sind.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/