+Leitlinien zur Festlegung der Kriterien für die Beurteilung der Ausnahmefälle, in denen Institute die Großkreditobergrenzen gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überschreiten, und des Zeitraums und der Maßnahmen zur Wiederherstellung deren Einhaltung gemäß Artikel 396 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (EBA/GL/2021/09)
---+1. Einhaltung der Leitlinien und Meldepflichten
------+Status dieser Leitlinien
---------+1. Das vorliegende Dokument enthält Leitlinien, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. …
---------+2. Leitlinien legen fest, was nach Ansicht der EBA angemessene Aufsichtspraktiken innerhalb des …
------+Meldepflichten
---------+3. Nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 müssen die zuständigen Behörden der …
---------+4. Die Mitteilungen werden gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 auf der …
---+2. Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
------+Gegenstand
---------+5. In diesen Leitlinien werden im Einklang mit dem Mandat gemäß Artikel 396 Absatz 3 der Verordnung …
---------+6. Darüber hinaus werden in diesen Leitlinien zusätzliche Informationen aufgeführt, die der …
------+Anwendungsbereich
---------+7. Diese Leitlinien gelten für die Bewertung der in Artikel 396 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. …
---------+8. Diese Leitlinien gelten nicht für die in Artikel 395 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 …
------+Adressaten
---------+9. Die vorliegenden Leitlinien richten sich an zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 …
------+Begriffsbestimmungen
---------+10. Sofern nicht anders angegeben, haben die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in der …
---+3. Umsetzung
------+Geltungsbeginn
---------+11. Diese Leitlinien gelten ab dem 1. Januar 2022.
---+4. Ausnahmefälle von Überschreitungen der Großkreditobergrenzen, Zeitraum und Maßnahmen zur Wiedereinhaltung
------+12. Auf der Grundlage der Informationen, die bei der Meldung eines Verstoßes gegen die …
------+13. Die zuständige Behörde sollte das Institut über die Frist informieren, die ihm eingeräumt wird …
------+4.1 Kriterien zur Bestimmung der in Artikel 396 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Ausnahmefälle
---------+14. Eine Überschreitung der in Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten …
---------+15. Um die Situation zu beurteilen, in der ein Institut die Obergrenzen gemäß Artikel 395 Absatz 1 …
---------+16. Die zuständige Behörde sollte prüfen, ob die Überschreitung der Obergrenzen gemäß Artikel 395 …
---------+17. Meldet ein Institut innerhalb der letzten zwölf Monate eine zweite Überschreitung, die …
---------+18. Hat ein Institut in den letzten zwölf Monaten bereits zwei Überschreitungen der …
---------+19. Die zuständige Behörde sollte prüfen, ob der Verstoß ein vorhersehbares Ereignis gewesen wäre …
---------+20. Die zuständige Behörde sollte auch berücksichtigen, ob das Institut in der Lage gewesen wäre …
---------+21. In Fällen, in denen identische oder ähnliche Überschreitungen bei anderen Instituten auftreten …
---------+22. Die zuständige Behörde sollte prüfen, ob die Überschreitung auf Ursachen zurückgeht, die …
---------+23. Eine Überschreitung aufgrund einer unangemessenen Anwendung oder Fehlinterpretation des …
---------+24. Kommt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass die Überschreitung die in diesem Abschnitt …
------+4.2 Informationen, die der zuständigen Behörde im Falle einer Überschreitung der Großkreditobergrenzen zu übermitteln sind
---------+25. Bei der Meldung des Risikopositionswerts, der die in Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) …
---------+26. Die zuständige Behörde sollte weitere Informationen und Erklärungen anfordern, wenn sie nicht …
------+4.3 Kriterien zur Bestimmung des angemessenen Zeitraums bis zur Wiedereinhaltung der Obergrenzen gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
---------+27. Nach Prüfung der vom Institut gemeldeten Überschreitung gemäß Abschnitt 4.2 dieser Leitlinien …
---------+28. Eine zuständige Behörde sollte einem Institut keinen Zeitraum von mehr als drei Monaten bis zur …
---------+29. In Fällen, in denen eine zuständige Behörde beschließt, einem Institut einen Zeitraum von mehr …
---------+30. In jedem Fall sollte der Zeitraum bis zur Wiedereinhaltung der Obergrenze nicht länger als 1 …
---------+31. Bei der Entscheidung über den angemessenen Zeitraum bis zur Wiedereinhaltung der Obergrenze …
---------+32. Die zuständige Behörde sollte frühere Überschreitungen des Instituts und den Umfang der …
---------+33. Verzögert ein Institut eine Mitteilung bezüglich einer Überschreitung in unangemessener Weise …
---------+34. Die zuständige Behörde sollte die Gründe für die Überschreitung prüfen und die zeitliche und …
---------+35. Die zuständige Behörde kann zusätzliche Informationen verlangen und anfordern, wenn die …
---------+36. Die zuständige Behörde sollte prüfen, ob das Institut die aufsichtsrechtliche …
---------+37. Die zuständige Behörde sollte die Angemessenheit der Risikomanagementpraktiken des Instituts …
---------+38. Die zuständige Behörde sollte die Art der Gegenpartei und deren Kreditwürdigkeit …
---------+39. Die zuständige Behörde sollte die vom Institut bereits ergriffenen Maßnahmen berücksichtigen …
------+4.4 Maßnahmen, die zu ergreifen sind, um die zeitnahe Wiedereinhaltung der Obergrenzen gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Instituts sicherzustellen
---------+40. Hat eine zuständige Behörde einem Institut eine Frist von mehr als drei Monaten eingeräumt, um …
---------+41. Dieser Compliance Plan sollte mindestens Folgendes umfassen: a. Vorkehrungen zur Verringerung …
---------+42. Die von einem Institut vorgeschlagenen Maßnahmen sollten eine Beschreibung aller vorhersehbaren …
---------+43. Die zuständige Behörde sollte prüfen, ob die Maßnahmen geeignet, ausreichend und durchführbar …
---------+44. Hat die zuständige Behörde wesentliche Bedenken in Bezug auf die Maßnahmen, sollte sie das …
---------+45. Das Institut sollte die zuständige Behörde unverzüglich informieren, wenn einige der …
---------+46. Die Häufigkeit und Intensität der Überwachung durch die zuständige Behörde sollte der Ursache …
---------+47. Die zuständige Behörde sollte entscheiden und mitteilen, ob das Institut eine interne oder …
---------+48. Die zuständige Behörde sollte über ein standardisiertes und dokumentiertes Verfahren mit klaren …
---------+49. Die Institute sollten im Einklang mit den EBA-Leitlinien zur internen Governance sicherstellen …
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Leitlinien zur Festlegung der Kriterien für die Beurteilung der Ausnahmefälle, in denen Institute die Großkreditobergrenzen gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überschreiten, und des Zeitraums und der Maßnahmen zur Wiederherstellung deren Einhaltung gemäß Artikel 396 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (EBA/GL/2021/09)

Leitlinien zur Festlegung der Kriterien für die Beurteilung der Ausnahmefälle, in denen Institute die Großkreditobergrenzen gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überschreiten, und des Zeitraums und der Maßnahmen zur Wiederherstellung deren Einhaltung gemäß Artikel 396 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (EBA/GL/2021/09)

https://www.eba.europa.eu/legacy/regulation-and-policy/regulatory-activities/large-exposures/guidelines-large-exposures – PDF

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
1. Einhaltung der Leitlinien und Meldepflichten

1. Einhaltung der Leitlinien und Meldepflichten

2. Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

2. Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

3. Umsetzung

3. Umsetzung

4. Ausnahmefälle von Überschreitungen der Großkreditobergrenzen, Zeitraum und Maßnahmen zur Wiedereinhaltung

4. Ausnahmefälle von Überschreitungen der Großkreditobergrenzen, Zeitraum und Maßnahmen zur Wiedereinhaltung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung

Verknüpfte Vorgänge

  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/