+1. Leitlinien (EBA/GL/2021/01)
---+1. Einhaltung der Leitlinien und Meldepflichten
------+1.1. Status dieser Leitlinien
---------+1. Das vorliegende Dokument enthält Leitlinien, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. …
---------+2. In den Leitlinien wird dargelegt, was die EBA unter angemessenen Aufsichtspraktiken im …
------+1.2. Meldepflichten
---------+3. Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 müssen die zuständigen Behörden der …
---------+4. Die Mitteilungen werden gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 auf der …
---+2. Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
------+Gegenstand
---------+5. In diesen Leitlinien werden im Einklang mit dem in Artikel 403 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. …
------+Anwendungsbereich
---------+6. Diese Leitlinien gelten für Risikopositionen von Instituten gegenüber Sicherheitsemittenten …
------+Adressaten
---------+7. Die vorliegenden Leitlinien richten sich an zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 …
------+Begriffsbestimmungen
---------+8. Sofern nicht anders angegeben, haben die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in der …
---+3. Umsetzung
------+3.1 Geltungsbeginn
---------+9. Diese Leitlinien gelten ab dem 28. Juni 2021.
---+4. Bedingungen für die Anwendung der alternativen Behandlung
------+10. Institute sollten für die Anwendung der alternativen Behandlung nur dann einen Triparty Agenten …
------+4.1 Governance-Regelungen
---------+11. Für die Zwecke dieser Leitlinien sollten die Institute im Einklang mit den EBA-Leitlinien zur …
------+4.2 Überprüfung der Einrichtung geeigneter Schutzvorkehrungen durch den Triparty Agenten, um Verstöße gegen die vom Institut vorgegebenen Obergrenzen für die vom Sicherheitsemittenten begebenen Wertpapiere zu verhindern
---------+12. Im Rahmen der Überprüfung, dass der Triparty Agent geeignete Schutzvorkehrungen getroffen hat …
---------+13. Die vom Triparty Agenten zur Gewährleistung der Einhaltung der vorgegebenen Obergrenzen zu …
---------+14. Den Instituten sollte mindestens einmal jährlich mit einer schriftlichen Erklärung angemessen …
------+4.3 Festlegung, Änderung und Überwachung der Obergrenzen, die das Institut dem Triparty Agenten für die vom Sicherheitsemittenten begebenen Wertpapiere vorgibt
---------+15. Die Institute sollten für jeden Sicherheitsemittenten konkrete Obergrenzen festlegen und, falls …
---------+16. Die Obergrenzen sollten als absoluter Betrag oder prozentualer Wert aller Wertpapiere oder …
---------+17. Im Hinblick auf die Festlegung der vorgegebenen Obergrenzen sollten die Institute auf der …
---------+18. Bei der Festlegung der vorgegebenen Obergrenze für ein Wertpapierportfolio eines bestimmten …
---------+19. Zusätzlich zu den in den Absätzen17 und 18 genannten Komponenten sollten die Institute …
---------+20. Die Institute sollten sicherstellen, dass die Dienstleistungsvereinbarung die Umstände, unter …
---------+21. Die Institute sollten insbesondere in der Lage sein, die Änderung der vorgegebenen Obergrenzen …
---------+22. Bei der Festlegung der in Absatz 20 genannten Umstände sollten die Institute ihre …
---------+23. Die Änderung der vorgegebenen Obergrenzen sollte in Form einer Änderung des absoluten Betrags …
---------+24. Die Änderung der vorgegebenen Obergrenzen sollte während der Laufzeit der …
---------+25. Wenn Institute von der alternativen Behandlung Gebrauch machen, sollten sie überprüfen, dass …
---------+26. Insbesondere sollten die Institute überprüfen, dass die Überwachungssysteme des Triparty …
---------+27. Die Institute sollten auch überprüfen, dass der Triparty Agent die Neubewertung von …
------+4.4 Gewährleistung der Einhaltung der Großkreditobergrenzen gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
---------+28. Die Institute sollten sicherstellen, dass die Anwendung der alternativen Behandlung nicht zu …
---------+29. Im Falle eines Verstoßes gegen die vorgegebenen Obergrenzen sollte der Triparty Agent das …
---------+30. Das Leitungsorgan des Instituts sollte unverzüglich über Verstöße gegen die vorgegebenen …
---------+31. Unbeschadet der Maßnahmen des Triparty Agenten zur Behebung eines Verstoßes gegen die …
------+4.5 Kommunikation mit den zuständigen Behörden
---------+32. Beabsichtigt ein Institut, die alternative Behandlung mit einem Triparty Agenten in Anspruch zu …
---------+33. Die zuständige Behörde sollte Zugang zu allen Informationen haben, die für die Überprüfung, ob …
---------+34. Beabsichtigt ein Institut, die mit einem Triparty Agenten geschlossene Vereinbarung zu beenden …
---------+35. Wesentliche Bedenken hinsichtlich der Anwendung der alternativen Behandlung sollten zumindest …
---------+36. Nach Eingang der Mitteilung gemäß Abschnitt 4.5.1 sollte die zuständige Behörde das Institut …
---------+37. Die Institute sollten die alternative Behandlung erst dann anwenden, wenn sich die zuständige …
---------+38. Macht ein Institut bereits von der alternativen Behandlung Gebrauch und teilt die zuständige …
---------+39. Das Institut sollte die Anwendung der alternativen Behandlung erst dann wiederaufnehmen, wenn …
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1. Leitlinien (EBA/GL/2021/01)

1. Leitlinien (EBA/GL/2021/01)

https://www.eba.europa.eu/legacy/regulation-and-policy/regulatory-activities/large-exposures/guidelines-conditions – PDF

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
1. Einhaltung der Leitlinien und Meldepflichten

1. Einhaltung der Leitlinien und Meldepflichten

2. Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

2. Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

3. Umsetzung

3. Umsetzung

4. Bedingungen für die Anwendung der alternativen Behandlung

4. Bedingungen für die Anwendung der alternativen Behandlung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung

Verknüpfte Vorgänge

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