+4. Bedingungen für die Anwendung der alternativen Behandlung
---+10. Institute sollten für die Anwendung der alternativen Behandlung nur dann einen Triparty Agenten …
---+4.1 Governance-Regelungen
------+11. Für die Zwecke dieser Leitlinien sollten die Institute im Einklang mit den EBA-Leitlinien zur …
---+4.2 Überprüfung der Einrichtung geeigneter Schutzvorkehrungen durch den Triparty Agenten, um Verstöße gegen die vom Institut vorgegebenen Obergrenzen für die vom Sicherheitsemittenten begebenen Wertpapiere zu verhindern
------+12. Im Rahmen der Überprüfung, dass der Triparty Agent geeignete Schutzvorkehrungen getroffen hat …
------+13. Die vom Triparty Agenten zur Gewährleistung der Einhaltung der vorgegebenen Obergrenzen zu …
------+14. Den Instituten sollte mindestens einmal jährlich mit einer schriftlichen Erklärung angemessen …
---+4.3 Festlegung, Änderung und Überwachung der Obergrenzen, die das Institut dem Triparty Agenten für die vom Sicherheitsemittenten begebenen Wertpapiere vorgibt
------+15. Die Institute sollten für jeden Sicherheitsemittenten konkrete Obergrenzen festlegen und, falls …
------+16. Die Obergrenzen sollten als absoluter Betrag oder prozentualer Wert aller Wertpapiere oder …
------+17. Im Hinblick auf die Festlegung der vorgegebenen Obergrenzen sollten die Institute auf der …
------+18. Bei der Festlegung der vorgegebenen Obergrenze für ein Wertpapierportfolio eines bestimmten …
------+19. Zusätzlich zu den in den Absätzen17 und 18 genannten Komponenten sollten die Institute …
------+20. Die Institute sollten sicherstellen, dass die Dienstleistungsvereinbarung die Umstände, unter …
------+21. Die Institute sollten insbesondere in der Lage sein, die Änderung der vorgegebenen Obergrenzen …
------+22. Bei der Festlegung der in Absatz 20 genannten Umstände sollten die Institute ihre …
------+23. Die Änderung der vorgegebenen Obergrenzen sollte in Form einer Änderung des absoluten Betrags …
------+24. Die Änderung der vorgegebenen Obergrenzen sollte während der Laufzeit der …
------+25. Wenn Institute von der alternativen Behandlung Gebrauch machen, sollten sie überprüfen, dass …
------+26. Insbesondere sollten die Institute überprüfen, dass die Überwachungssysteme des Triparty …
------+27. Die Institute sollten auch überprüfen, dass der Triparty Agent die Neubewertung von …
---+4.4 Gewährleistung der Einhaltung der Großkreditobergrenzen gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
------+28. Die Institute sollten sicherstellen, dass die Anwendung der alternativen Behandlung nicht zu …
------+29. Im Falle eines Verstoßes gegen die vorgegebenen Obergrenzen sollte der Triparty Agent das …
------+30. Das Leitungsorgan des Instituts sollte unverzüglich über Verstöße gegen die vorgegebenen …
------+31. Unbeschadet der Maßnahmen des Triparty Agenten zur Behebung eines Verstoßes gegen die …
---+4.5 Kommunikation mit den zuständigen Behörden
------+32. Beabsichtigt ein Institut, die alternative Behandlung mit einem Triparty Agenten in Anspruch zu …
------+33. Die zuständige Behörde sollte Zugang zu allen Informationen haben, die für die Überprüfung, ob …
------+34. Beabsichtigt ein Institut, die mit einem Triparty Agenten geschlossene Vereinbarung zu beenden …
------+35. Wesentliche Bedenken hinsichtlich der Anwendung der alternativen Behandlung sollten zumindest …
------+36. Nach Eingang der Mitteilung gemäß Abschnitt 4.5.1 sollte die zuständige Behörde das Institut …
------+37. Die Institute sollten die alternative Behandlung erst dann anwenden, wenn sich die zuständige …
------+38. Macht ein Institut bereits von der alternativen Behandlung Gebrauch und teilt die zuständige …
------+39. Das Institut sollte die Anwendung der alternativen Behandlung erst dann wiederaufnehmen, wenn …
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4. Bedingungen für die Anwendung der alternativen Behandlung
4. Bedingungen für die Anwendung der alternativen Behandlung
1. Übersicht
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
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Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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