+4. Positions subject to calculation of the IRC
---+1. Mit Ausnahme der in Punkt 5 genannten Positionen sollten in die IRC-Berechnung alle Kauf- und …
---+2. Insbesondere sollten die folgenden Positionen einbezogen werden, wenn sie Teil des Handelsbuches …
---+3. Miteinbezogen werden sollten auch Positionen, die sich aus der Anwendung des Durchschauansatzes …
---+4. Folgende Positionen gelten nicht als Verbriefungen und sollten daher bei der IRC-Berechnung …
---+5. Im Handelsbuch geführte Positionen notleidender Forderungen sollten, wenn sie wesentlich sind …
---+6. Die Begriffsbestimmung für „notleidende Forderungen“ in Absatz 5 sollte mit der …

4. Positions subject to calculation of the IRC

4. Positions subject to calculation of the IRC

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
1. Mit Ausnahme der in Punkt 5 genannten Positionen sollten in die IRC-Berechnung alle Kauf- und …

Mit Ausnahme der in Punkt 5 genannten Positionen sollten in die IRC-Berechnung alle Kauf- und Verkaufspositionen einbezogen werden, bei denen eine Eigenkapitalanforderung für spezifische Zinsrisiken ermittelt werden muss.

2. Insbesondere sollten die folgenden Positionen einbezogen werden, wenn sie Teil des Handelsbuches …

Insbesondere sollten die folgenden Positionen einbezogen werden, wenn sie Teil des Handelsbuches sind:

  • i. von Zentralstaaten („Staaten“) begebene Schuldverschreibungen, und zwar auch dann, wenn die Anwendung des Standardansatzes ein Risikogewicht von 0 % für das spezifische Zinsrisiko ergeben würde;
  • ii. strukturierte Anleihen, Credit Linked Notes oder ähnliche Schuldinstrumente, wenn sie keine Positionen in Verbriefungen oder n-th-to-default-Kreditderivaten einschließen;
  • iii. Geldmarktkredite.
3. Miteinbezogen werden sollten auch Positionen, die sich aus der Anwendung des Durchschauansatzes …

Miteinbezogen werden sollten auch Positionen, die sich aus der Anwendung des Durchschauansatzes ( Look-Through Approach ) auf die Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) ergeben, wenn sie als Direktbestand des Handelsbuches in die IRC-Berechnung gemäß Punkt 4.1 einzubeziehen wären. Ist die Anwendung des Durchschauansatzes auf die Anteile von OGA nicht möglich, sollte der Standardansatz herangezogen werden.

4. Folgende Positionen gelten nicht als Verbriefungen und sollten daher bei der IRC-Berechnung …

Folgende Positionen gelten nicht als Verbriefungen und sollten daher bei der IRC-Berechnung berücksichtigt werden, sofern sie Teil des Handelsbuches sind:

  • a. gedeckte Schuldverschreibungen (z. B. Pfandbriefe), da sie einfach besichert ( collateralised ) sind und keine Verbriefungen darstellen ( asset-backed );
  • b. durch Vermögenswerte oder Forderungen besicherte Wertpapiere ( Asset-Backed Securities ), die nicht der Definition einer „Verbriefungsposition“ von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2006/49/EG entsprechen, der auf Artikel 4 Absatz 36 der Richtlinie 2006/48/EG verweist, wenn etwa Cashflows aus dem zugrunde liegenden Pool Wertpapierinhabern anteilig zugeordnet werden und deshalb keine Unterteilung in Tranchen erfolgt (z. B. weitergereichte Hypothekendarlehen [ Pass Through MBS ]).
5. Im Handelsbuch geführte Positionen notleidender Forderungen sollten, wenn sie wesentlich sind …

Im Handelsbuch geführte Positionen notleidender Forderungen sollten, wenn sie wesentlich sind, in die Berechnung des IRC einbezogen werden. In diesem Fall können sie aus der Migrationskomponente des IRC ausgeklammert werden, sofern – ausgehend vom Modell für spezifische Risiken des Instituts – notleidende Positionen kein Migrationsrisiko bergen (wenn etwa ein Ausfall als absorbierender Zustand modelliert wird). Werden diese Positionen wegen mangelnder Wesentlichkeit nicht einbezogen, muss ein Institut das Vorliegen einer solchen mangelnden Wesentlichkeit nachweisen können. Stets sollte jedes wesentliche Risiko einer Preisänderung bei notleidenden Forderungen verursacht durch risikobehaftete Erlösquoten kapitalisiert werden.

6. Die Begriffsbestimmung für „notleidende Forderungen“ in Absatz 5 sollte mit der …

Die Begriffsbestimmung für „notleidende Forderungen“ in Absatz 5 sollte mit der Ausfalldefinition bei Ratings, die für Modelle genutzt werden, übereinstimmen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/