+4.2 Governance-Aspekte von Stresstests
---+23. Das Leitungsorgan sollte das Stresstest-Programm des Instituts genehmigen und dessen Umsetzung …
---+24. Unbeschadet der Anforderungen gemäß Artikel 91 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU , dass die …
---+25. Das Leitungsorgan sollte die wesentlichen Aspekte des Stresstest-Programms verstehen, um in der …
---+26. Das Stresstest-Programm sollte in Übereinstimmung mit den einschlägigen internen Richtlinien …
---+27. Die Institute sollten sicherstellen, dass alle Elemente des Stresstest-Programms …
---+28. Die Institute sollten sicherstellen, dass das Stresstest-Programm über alle Geschäftsfelder und …
---+29. Das Stresstest-Programm sollte einen wesentlichen Bestandteil des …
---+30. Bei der Festlegung der Strategie des Instituts und bei allen relevanten Entscheidungen, welche …
---+31. Die Ergebnisse von (quantitativen und qualitativen) Stresstests sollten als Eingaben für den …
---+32. Stresstests sollten mit angemessener Häufigkeit durchgeführt werden, damit sie als bedeutender …
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4.2 Governance-Aspekte von Stresstests
4.2 Governance-Aspekte von Stresstests
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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23. Das Leitungsorgan sollte das Stresstest-Programm des Instituts genehmigen und dessen Umsetzung …
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Das Leitungsorgan sollte das Stresstest-Programm des Instituts genehmigen4 und dessen Umsetzung und Leistung überwachen.
4 Siehe auch Titel II, Abschnitt 1 der EBA-Leitlinien zur Internen Governance.
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24. Unbeschadet der Anforderungen gemäß Artikel 91 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU , dass die …
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Unbeschadet der Anforderungen gemäß Artikel 91 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU5 , dass die Mitglieder des Leitungsorgans allzeit ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben besitzen müssen, sollte das Institut sicherstellen, dass sein Leitungsorgan in der Lage ist, die Auswirkungen von Stressereignissen auf das Gesamtrisikoprofil des Instituts vollständig zu verstehen.
5 Siehe auch Titel III, Abschnitt 8 der gemeinsamen Leitlinien der ESMA und der EBA zur Beurteilung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und von Inhabern von Schlüsselfunktionen gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie 2014/65/EU.
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25. Das Leitungsorgan sollte die wesentlichen Aspekte des Stresstest-Programms verstehen, um in der …
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Das Leitungsorgan sollte die wesentlichen Aspekte des Stresstest-Programms verstehen, um in der Lage zu sein: - (a) sich gegebenenfalls aktiv an Erörterungen mit den Stresstest-Ausschüssen der Institute oder mit der Geschäftsleitung oder externen Beratern, die in die Stresstests einbezogen sind, zu beteiligen;
- (b) wesentliche Modellannahmen, die Auswahl von Szenarien und die den Stresstests allgemein zugrundeliegenden Annahmen zu prüfen; und
- (c) Entscheidungen bezüglich der notwendigen Maßnahmen der Geschäftsleitung zu treffen und diese mit den zuständigen Behörden zu erörtern.
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26. Das Stresstest-Programm sollte in Übereinstimmung mit den einschlägigen internen Richtlinien …
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Das Stresstest-Programm sollte in Übereinstimmung mit den einschlägigen internen Richtlinien und Verfahren des Instituts durchgeführt werden. Das Leitungsorgan des Instituts sollte sicherstellen, dass klare Zuständigkeiten und ausreichende Ressourcen (z. B. qualifiziertes Personal und informationstechnische Systeme) für die Durchführung des Programms zugewiesen und zugeordnet werden.
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27. Die Institute sollten sicherstellen, dass alle Elemente des Stresstest-Programms …
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Die Institute sollten sicherstellen, dass alle Elemente des Stresstest-Programms, einschließlich seiner Beurteilung, ordnungsgemäß dokumentiert und gegebenenfalls regelmäßig in den internen Richtlinien und Verfahren aktualisiert werden.
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28. Die Institute sollten sicherstellen, dass das Stresstest-Programm über alle Geschäftsfelder und …
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Die Institute sollten sicherstellen, dass das Stresstest-Programm über alle Geschäftsfelder und Leitungsebenen hinweg effektiv mitgeteilt wird, um das Bewusstsein diesbezüglich zu stärken, die Risikokultur zu verbessern und Erörterungen bezüglich bestehender und potenzieller Risiken sowie möglicher Maßnahmen der Geschäftsleitung anzuregen.
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29. Das Stresstest-Programm sollte einen wesentlichen Bestandteil des …
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Das Stresstest-Programm sollte einen wesentlichen Bestandteil des Risikomanagement-Rahmenkonzepts eines Instituts bilden (unter anderem im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals (ICAAP) und dem Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit der internen Liquidität (ILAAP)). Die Stresstests sollten verschiedene Geschäftsentscheidungen und -prozesse sowie die strategische Planung, einschließlich Kapital- und Liquiditätsplanung, unterstützen. Die Entscheidungen sollten die Mängel, Beschränkungen und Schwachstellen während der Stresstests berücksichtigen.
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30. Bei der Festlegung der Strategie des Instituts und bei allen relevanten Entscheidungen, welche …
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Bei der Festlegung der Strategie des Instituts und bei allen relevanten Entscheidungen, welche die Kapital-, Liquiditäts-, Sanierungs- und Abwicklungsplanung betreffen, sollte das Leitungsorgan die Ergebnisse der Stresstests berücksichtigen, insbesondere in Bezug auf festgestellte Beschränkungen, Schwachstellen und Mängel.
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31. Die Ergebnisse von (quantitativen und qualitativen) Stresstests sollten als Eingaben für den …
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Die Ergebnisse von (quantitativen und qualitativen) Stresstests sollten als Eingaben für den Prozess zur Festlegung des Risikoappetits und Risikolimits eines Instituts verwendet werden. Des Weiteren sollten sie als Planungsinstrument für die Festlegung der Effektivität von neuen und bestehenden Geschäftsstrategien und ihrer Auswirkungen auf die Kapitalnutzung dienen. Um dies zu ermöglichen, sollte es sich bei den wesentlichen Ergebnissen eines Stresstests um indirekte Verluste, Kapital- und Liquiditätsanforderungen sowie das verfügbare Kapital und die verfügbare Liquidität handeln.
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32. Stresstests sollten mit angemessener Häufigkeit durchgeführt werden, damit sie als bedeutender …
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Stresstests sollten mit angemessener Häufigkeit durchgeführt werden, damit sie als bedeutender Teil des Risikomanagementsystems eines Instituts betrachtet werden können. Diese Häufigkeit sollte unter Berücksichtigung des Umfangs und der Art des Stresstests sowie der Art, des Umfangs, der Größe und der Komplexität des Instituts (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit), der Portfolioeigenschaften sowie der Veränderungen des makroökonomischen Umfelds oder der Geschäftstätigkeiten des Instituts festgelegt werden.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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