+4.2 Angemessenheit der Daten
---+30. Die in Artikel 325bc der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Daten sollten beide …
---+31. Die Institute sollten durch überzeugende empirische Nachweise und objektive Daten gestützte …
---+32. Werden die in Artikel 325bc der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Daten anhand …
---+33. Verwenden die Institute zur Bestimmung der Szenarien künftiger Schocks Beta-Näherungswerte oder …
---+34. Die in Artikel 325bc der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Daten sollten die Erfassung …
---+35. Verwenden die Institute zur Bestimmung der Szenarien künftiger Schocks Beta-Näherungswerte oder …

4.2 Angemessenheit der Daten

4.2 Angemessenheit der Daten

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
30. Die in Artikel 325bc der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Daten sollten beide …

Die in Artikel 325bc der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Daten sollten beide nachstehenden Risiken erfassen, falls relevant:

  • (a) allgemeine Marktrisiken, wie in Abschnitt 4.2.1 näher ausgeführt;
  • (b) spezifische Marktrisiken, wie in Abschnitt 4.2.2 näher ausgeführt.
31. Die Institute sollten durch überzeugende empirische Nachweise und objektive Daten gestützte …

Die Institute sollten durch überzeugende empirische Nachweise und objektive Daten gestützte Analysen durchführen, um zu belegen, dass die für einen bestimmten Risikofaktor verwendeten Daten alle wesentlichen allgemeinen und spezifischen Marktrisiken abbilden, die gegebenenfalls mit diesem Risikofaktor verbunden sind. Im Rahmen der Aufzeichnungen, mit denen die Institute die Einhaltung der Anforderungen dieser Leitlinien nachweisen, sollten die Institute solche Analysen dokumentieren.

4.2.1 Daten zur Erfassung allgemeiner Marktrisiken

32. Werden die in Artikel 325bc der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Daten anhand …

Werden die in Artikel 325bc der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Daten anhand historischer Daten aus Marktindizes oder anhand anderer historischer Daten, die gemeinsame Merkmale verschiedener Instrumente widerspiegeln, kalibriert, um allgemeine Marktrisiken darzustellen, so sollte die Wahl dieser historischen Daten konzeptionell solide sein und bei diesen Instrumenten konsequent angewandt werden.

33. Verwenden die Institute zur Bestimmung der Szenarien künftiger Schocks Beta-Näherungswerte oder …

Verwenden die Institute zur Bestimmung der Szenarien künftiger Schocks Beta-Näherungswerte oder andere Zufallsdaten generierende Ansätze, so sollten sie durch empirische Nachweise belegen, dass allgemeine Marktrisiken durch die Daten, auf denen die Werte der Beta-Koeffizienten oder die Parameter der Zufallsdaten generierenden Ansätze basieren, angemessen erfasst werden. Diese empirischen Nachweise sollten statistische Messgrößen umfassen, die die Anpassungsgüte der Beta-Näherungswerte oder der anderen Zufallsdaten generierenden Ansätze zum Ausdruck bringen. Im Rahmen der Aufzeichnungen, EINFLIESSENDEN DATEN

mit denen die Institute die Einhaltung der Anforderungen dieser Leitlinien nachweisen, sollten die Institute die Analysen dokumentieren, die sie zur Einhaltung dieses Absatzes durchführen.

4.2.2 Daten zur Erfassung spezifischer Marktrisiken

34. Die in Artikel 325bc der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Daten sollten die Erfassung …

Die in Artikel 325bc der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Daten sollten die Erfassung wesentlicher spezifischer Risiken ermöglichen, einschließlich adressenbezogener Basisrisiken und wesentlicher spezifischer Unterschiede zwischen ähnlichen, aber nicht identischen Positionen.

35. Verwenden die Institute zur Bestimmung der Szenarien künftiger Schocks Beta-Näherungswerte oder …

Verwenden die Institute zur Bestimmung der Szenarien künftiger Schocks Beta-Näherungswerte oder andere Zufallsdaten generierende Ansätze, so sollten sie durch empirische Nachweise belegen, dass spezifische Marktrisiken durch die Daten, auf denen die Werte der Beta-Koeffizienten oder die Parameter der Zufallsdaten generierenden Ansätze basieren, angemessen erfasst werden. Werden Annahmen getroffen, dass Restbeträge von Beta-Näherungswerten oder anderen Zufallsdaten generierenden Ansätzen unkorreliert sind, sollten die vorstehend genannten empirischen Nachweise eine Begründung für diese Annahmen enthalten. Im Rahmen der Aufzeichnungen, mit denen die Institute die Einhaltung der Anforderungen dieser Leitlinien nachweisen, sollten die Institute die Analysen dokumentieren, die sie zur Einhaltung dieses Absatzes durchführen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/