+2.4 Überprüfung der Vergütungspolitik
---+59. Die Aufsichtsfunktion und, sofern eingerichtet, der Vergütungsausschuss sollten sicherstellen …
---+60. Die Wertpapierfirmen sollten die Entwicklung des Lohngefälles zwischen Frauen und Männern …
---+61. Bestehen wesentliche Unterschiede zwischen dem durchschnittlichen Gehalt von männlichen und …
---+62. In Wertpapierfirmengruppen sollte eine zentrale Überprüfung der Einhaltung der Verordnung, der …
---+63. Die Wertpapierfirmen sollten die zentrale und unabhängige Überprüfung auf Einzelbasis …
---+64. Unbeschadet der Zuständigkeit des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion können die …
---+65. Im Rahmen der zentralen und unabhängigen internen Überprüfung sollten die Wertpapierfirmen …
---+66. Die übrigen maßgeblichen internen Unternehmensfunktionen (d. h. Personal, Recht, strategische …
---+67. Zeigen die regelmäßigen Überprüfungen, dass die Vergütungspolitik nicht intentionsgemäß oder …
---+68. Die Ergebnisse der durchgeführten internen Überprüfung und die eingeleiteten Maßnahmen zur …

2.4 Überprüfung der Vergütungspolitik

2.4 Überprüfung der Vergütungspolitik

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
59. Die Aufsichtsfunktion und, sofern eingerichtet, der Vergütungsausschuss sollten sicherstellen …

Die Aufsichtsfunktion und, sofern eingerichtet, der Vergütungsausschuss sollten sicherstellen, dass die Vergütungspolitik und -praxis der Wertpapierfirma mindestens einmal jährlich einer EBA Public

zentralen und unabhängigen internen Überprüfung unterzogen wird. Die Überprüfung sollte eine Analyse umfassen, ob die Vergütungspolitik geschlechtsneutral ist.

60. Die Wertpapierfirmen sollten die Entwicklung des Lohngefälles zwischen Frauen und Männern …

Die Wertpapierfirmen sollten die Entwicklung des Lohngefälles zwischen Frauen und Männern überwachen; bei Wertpapierfirmen mit mindestens 50 Mitarbeitern sollte die Berechnung getrennt für jedes Land erfolgen für:

  • a. identifizierte Mitarbeiter, ohne Mitglieder des Leitungsorgans;
  • b. Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion;
  • c. Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion;
  • d. andere Mitarbeiter.
61. Bestehen wesentliche Unterschiede zwischen dem durchschnittlichen Gehalt von männlichen und …

Bestehen wesentliche Unterschiede zwischen dem durchschnittlichen Gehalt von männlichen und weiblichen Mitarbeitern oder männlichen und weiblichen Mitgliedern des Leitungsorgans, sollten die Wertpapierfirmen die Hauptgründe dokumentieren und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen ergreifen oder nachweisen können, dass der Unterschied nicht auf eine nicht geschlechtsneutrale Vergütungspolitik zurückzuführen ist.

62. In Wertpapierfirmengruppen sollte eine zentrale Überprüfung der Einhaltung der Verordnung, der …

In Wertpapierfirmengruppen sollte eine zentrale Überprüfung der Einhaltung der Verordnung, der Richtlinien, Verfahren und internen Regelungen der Gruppe auch vom EU-Mutterunternehmen durchgeführt werden.

63. Die Wertpapierfirmen sollten die zentrale und unabhängige Überprüfung auf Einzelbasis …

Die Wertpapierfirmen sollten die zentrale und unabhängige Überprüfung auf Einzelbasis durchführen. In einer Gruppe können sich Tochterunternehmen auf die vom EU-Mutterunternehmen oder Institut durchgeführte Prüfung stützen, sofern die auf konsolidierter Ebene durchgeführte Überprüfung die Wertpapierfirma einschloss und die Ergebnisse der Aufsichtsfunktion der betreffenden Wertpapierfirma zur Verfügung gestellt wurden.

64. Unbeschadet der Zuständigkeit des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion können die …

Unbeschadet der Zuständigkeit des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion können die Aufgaben der regelmäßigen unabhängigen Überprüfung der Vergütungspolitik von den Wertpapierfirmen ganz oder teilweise ausgelagert werden.14


14 Siehe EBA-Leitlinien zu Auslagerungen sowie die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie.

65. Im Rahmen der zentralen und unabhängigen internen Überprüfung sollten die Wertpapierfirmen …

Im Rahmen der zentralen und unabhängigen internen Überprüfung sollten die Wertpapierfirmen beurteilen, ob die allgemeine Vergütungspolitik, -praxis und -verfahren:

  • a. wie beabsichtigt funktionieren (insbesondere, dass die genehmigte Politik, die genehmigten Verfahren und internen Vorschriften eingehalten werden; dass die Vergütungsauszahlungen angemessen sind und im Einklang mit der Geschäftsstrategie EBA Public

stehen und dass das Risikoprofil, die langfristigen Ziele und die sonstigen Ziele der Wertpapierfirma angemessen berücksichtigt werden);

  • b. den nationalen und internationalen Regulierungen, Grundsätzen und Standards entsprechen und
  • c. kohärent in der Gruppe umgesetzt werden sowie die Wertpapierfirma nicht daran hindern, eine solide Eigenmittelausstattung entsprechend Abschnitt 6 dieser Leitlinien sicherzustellen.
66. Die übrigen maßgeblichen internen Unternehmensfunktionen (d. h. Personal, Recht, strategische …

Die übrigen maßgeblichen internen Unternehmensfunktionen (d. h. Personal, Recht, strategische Planung usw.) sowie weitere zentrale Ausschüsse der Aufsichtsfunktion (d. h. Prüfungs-, Risiko- und Nominierungsausschuss) sollten eng in die Überprüfung der Vergütungspolitik der Wertpapierfirma eingebunden werden, um die Ausrichtung auf die Strategie und den Rahmen für das Risikomanagement der Wertpapierfirma sicherzustellen.

67. Zeigen die regelmäßigen Überprüfungen, dass die Vergütungspolitik nicht intentionsgemäß oder …

Zeigen die regelmäßigen Überprüfungen, dass die Vergütungspolitik nicht intentionsgemäß oder wie vorgeschrieben funktioniert, oder werden Empfehlungen unterbreitet, sollte der Vergütungsausschuss, sofern dieser eingerichtet ist, oder die Aufsichtsfunktion dafür sorgen, dass ein Abhilfeplan vorgeschlagen, gebilligt und zeitgerecht umgesetzt wird.

68. Die Ergebnisse der durchgeführten internen Überprüfung und die eingeleiteten Maßnahmen zur …

Die Ergebnisse der durchgeführten internen Überprüfung und die eingeleiteten Maßnahmen zur Behebung etwaiger Mängel sollten entweder durch schriftliche Berichte oder Protokolle der Sitzungen der entsprechenden Ausschüsse oder der Aufsichtsfunktion dokumentiert werden und sollten dem Leitungsorgan, den einschlägigen Ausschüssen und den Unternehmensfunktionen zur Verfügung gestellt werden.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/