+41. Der Geldwäschebeauftragte sollte sicherstellen, dass angemessene Strategien und Verfahren …
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41. Der Geldwäschebeauftragte sollte sicherstellen, dass angemessene Strategien und Verfahren …
Der Geldwäschebeauftragte sollte sicherstellen, dass angemessene Strategien und Verfahren vorhanden sind, auf dem aktuellen Stand gehalten werden und fortlaufend wirksam umgesetzt werden. Die Strategien und Verfahren sollten im Verhältnis zu den Risiken in Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stehen, die das Kredit- oder Finanzinstitut ermittelt hat. Der Geldwäschebeauftragte sollte mindestens - a) die vom Kredit- oder Finanzinstitut anzunehmenden Strategien und Verfahren in Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie die gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 einzuführenden Kontrollen und Systeme festlegen;
- b) sicherstellen, dass die Strategien und Verfahren in Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vom Kredit- oder Finanzinstitut entsprechend den Erläuterungen in Abschnitt d zur Überwachung der Einhaltung wirksam umgesetzt werden;
- c) sicherstellen, dass die Strategien und Verfahren in Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung regelmäßig überprüft und bei Bedarf geändert oder aktualisiert werden;
- d) Vorschläge unterbreiten, wie Änderungen der rechtlichen oder regulatorischen Anforderungen oder der Risiken in Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu begegnen ist und wie im Zuge von Überwachungs- oder Aufsichtstätigkeiten ermittelte Schwachstellen oder Mängel am besten behoben werden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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