+42. Die in Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Grundsätze, Kontrollen und …

42. Die in Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Grundsätze, Kontrollen und …

Die in Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Grundsätze, Kontrollen und Verfahren sollten mindestens folgende Punkte umfassen:

  • a) die Methodik für unternehmensweite und individuelle Risikobewertungen in Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
  • b) Sorgfaltspflicht bei der Feststellung der Kundenidentität, einschließlich der in den überarbeiteten EBA-Leitlinien zu den Risikofaktoren für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorgesehenen Pflichten7 , und ein Prozess zur Akzeptanz von Kunden entsprechend den nachfolgenden Erläuterungen in Abschnitt c zu Kunden, insbesondere für Kunden mit hohem Risiko;
  • c) interne Berichterstattung (Analyse ungewöhnlicher Transaktionen) und Übermittlung von Verdachtsmeldungen an die FIU;
  • d) Führen von Aufzeichnungen sowie
  • e) Bestimmungen für die Überwachung der Einhaltung von Vorschriften für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung entsprechend den Erläuterungen in Abschnitt d zur Überwachung der Einhaltung.
  • c. Kunden, einschließlich Kunden mit hohem Risiko

7 Leitlinien nach Artikel 17 und Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 über Sorgfaltspflichten und die Faktoren, die Kredit- und Finanzinstitute bei der Bewertung des mit einzelnen Geschäftsbeziehungen und gelegentlichen Transaktionen verknüpften Risikos für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung berücksichtigen sollten („Die Leitlinien zu den Risikofaktoren für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“): EBA/GL/2021/02.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/