+42. Die in Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Grundsätze, Kontrollen und …
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42. Die in Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Grundsätze, Kontrollen und …
Die in Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Grundsätze, Kontrollen und Verfahren sollten mindestens folgende Punkte umfassen: - a) die Methodik für unternehmensweite und individuelle Risikobewertungen in Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
- b) Sorgfaltspflicht bei der Feststellung der Kundenidentität, einschließlich der in den überarbeiteten EBA-Leitlinien zu den Risikofaktoren für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorgesehenen Pflichten7 , und ein Prozess zur Akzeptanz von Kunden entsprechend den nachfolgenden Erläuterungen in Abschnitt c zu Kunden, insbesondere für Kunden mit hohem Risiko;
- c) interne Berichterstattung (Analyse ungewöhnlicher Transaktionen) und Übermittlung von Verdachtsmeldungen an die FIU;
- d) Führen von Aufzeichnungen sowie
- e) Bestimmungen für die Überwachung der Einhaltung von Vorschriften für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung entsprechend den Erläuterungen in Abschnitt d zur Überwachung der Einhaltung.
- c. Kunden, einschließlich Kunden mit hohem Risiko
7 Leitlinien nach Artikel 17 und Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 über Sorgfaltspflichten und die Faktoren, die Kredit- und Finanzinstitute bei der Bewertung des mit einzelnen Geschäftsbeziehungen und gelegentlichen Transaktionen verknüpften Risikos für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung berücksichtigen sollten („Die Leitlinien zu den Risikofaktoren für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“): EBA/GL/2021/02.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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