+54. Die Kredit- oder Finanzinstitute sollten ihre Führungskräfte und Mitarbeiter auf die Pflicht …
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54. Die Kredit- oder Finanzinstitute sollten ihre Führungskräfte und Mitarbeiter auf die Pflicht …
Die Kredit- oder Finanzinstitute sollten ihre Führungskräfte und Mitarbeiter auf die Pflicht hinweisen, dass das Verbot, die Kunden oder Dritte über laufende oder möglicherweise einzuleitende Untersuchungen in Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu informieren, strikt einzuhalten ist, und den Zugang zu diesen Informationen auf Personen zu begrenzen, die diese für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen. Wenn innerhalb des Kredit- oder Finanzinstituts kein Offenlegungsverbot gilt, sollte der Geldwäschebeauftragte dennoch sorgfältig prüfen, wem Informationen über die an die FIU übermittelten Meldungen oder die von der FIU eingegangenen Informationsersuchen innerhalb des Kredit- und Finanzinstituts zur Verfügung gestellt werden. Das Meldeverfahren sollte vertraulich sein, und die Identität der an der Vorbereitung und Übermittlung der Meldung beteiligten Personen sollte dem Schutz personenbezogener Daten unterliegen. - g. Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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