+VERORDNUNG (EU) 2024/1157 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. April 2024 über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Text von Bedeutung für den EWR)
---+TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
------+Artikel 1 Gegenstand
------+Artikel 2 Anwendungsbereich
---------+Article 2 1.
---------+Article 2 2.
---------+Article 2 3.
---------+Article 2 4.
---------+Article 2 5.
------+Artikel 3 Begriffsbestimmungen
---+TITEL II VERBRINGUNGEN INNERHALB DER UNION MIT ODER OHNE DURCHFUHR DURCH DRITTSTAATEN
------+Artikel 4 Allgemeiner Verfahrensrahmen
---------+Article 4 1.
---------+Article 4 2.
---------+Article 4 3.
---------+Article 4 4.
---------+Article 4 5.
------+KAPITEL 1 Vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung
---------+Artikel 5 Notifizierung
------------+Article 5 1.
------------+Article 5 2.
------------+Article 5 3.
------------+Article 5 4.
------------+Article 5 5.
------------+Article 5 6.
------------+Article 5 7.
------------+Article 5 8.
------------+Article 5 9.
------------+Article 5 10.
------------+Article 5 11.
---------+Artikel 6 Vertrag
------------+Article 6 1.
------------+Article 6 2.
------------+Article 6 3.
------------+Article 6 4.
------------+Article 6 5.
---------+Artikel 7 Sicherheitsleistungen oder entsprechende Versicherungen
------------+Article 7 1.
------------+Article 7 2.
------------+Article 7 3.
------------+Article 7 4.
------------+Article 7 5.
------------+Article 7 6.
------------+Article 7 7.
------------+Article 7 8.
------------+Article 7 9.
------------+Article 7 10.
---------+Artikel 8 Ersuchen der betroffenen zuständigen Behörden um Informationen und Unterlagen
------------+Article 8 1.
------------+Article 8 2.
------------+Article 8 3.
------------+Article 8 4.
------------+Article 8 5.
------------+Article 8 6.
------------+Article 8 7.
------------+Article 8 8.
------------+Article 8 9.
------------+Article 8 10.
------------+Article 8 11.
------------+Article 8 12.
------------+Article 8 13.
---------+Artikel 9 Zustimmung der zuständigen Behörden und Fristen für Verbringung, Verwertung oder Beseitigung
------------+Article 9 1.
------------+Article 9 2.
------------+Article 9 3.
------------+Article 9 4.
------------+Article 9 5.
------------+Article 9 6.
------------+Article 9 7.
------------+Article 9 8.
------------+Article 9 9.
---------+Artikel 10 Auflagen für die Zustimmung zu einer Verbringung
------------+Article 10 1.
------------+Article 10 2.
------------+Article 10 3.
------------+Article 10 4.
------------+Article 10 5.
---------+Artikel 11 Bedingungen für Verbringungen von zur Beseitigung bestimmten Abfällen
------------+Article 11 1.
------------+Article 11 2.
------------+Article 11 3.
------------+Article 11 4.
------------+Article 11 5.
---------+Artikel 12 Einwände gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen
------------+Article 12 1.
------------+Article 12 2.
------------+Article 12 3.
------------+Article 12 4.
------------+Article 12 5.
------------+Article 12 6.
------------+Article 12 7.
---------+Artikel 13 Sammelnotifizierung
------------+Article 13 1.
------------+Article 13 2.
------------+Article 13 3.
---------+Artikel 14 Verwertungsanlagen mit Vorabzustimmung
------------+Article 14 1.
------------+Article 14 2.
------------+Article 14 3.
------------+Article 14 4.
------------+Article 14 5.
------------+Article 14 6.
------------+Article 14 7.
------------+Article 14 8.
------------+Article 14 9.
------------+Article 14 10.
------------+Article 14 11.
------------+Article 14 12.
------------+Article 14 13.
------------+Article 14 14.
------------+Article 14 15.
------------+Article 14 16.
---------+Artikel 15 Zusätzliche Bestimmungen zur vorläufigen Verwertung und vorläufigen Beseitigung
------------+Article 15 1.
------------+Article 15 2.
------------+Article 15 3.
------------+Article 15 4.
------------+Article 15 5.
------------+Article 15 6.
------------+Article 15 7.
------------+Article 15 8.
---------+Artikel 16 Nach der Zustimmung zu einer Verbringung greifende Anforderungen
------------+Article 16 1.
------------+Article 16 2.
------------+Article 16 3.
------------+Article 16 4.
------------+Article 16 5.
------------+Article 16 6.
------------+Article 16 7.
---------+Artikel 17 Änderungen nach der Zustimmung
------------+Article 17 1.
------------+Article 17 2.
------------+Article 17 3.
------+KAPITEL 2 Allgemeine Informationspflichten
---------+Artikel 18 Allgemeine Informationspflichten
------------+Article 18 1.
------------+Article 18 2.
------------+Article 18 3.
------------+Article 18 4.
------------+Article 18 5.
------------+Article 18 6.
------------+Article 18 7.
------------+Article 18 8.
------------+Article 18 9.
------------+Article 18 10.
------------+Article 18 11.
------------+Article 18 12.
------------+Article 18 13.
------------+Article 18 14.
------------+Article 18 15.
------+KAPITEL 3 Vermischung von Abfällen, Unterlagen und Zugang zu Informationen
---------+Artikel 19 Verbot der Vermischung von Abfällen während der Verbringung
---------+Artikel 20 Aufbewahrung von Dokumenten und Informationen
------------+Article 20 1.
------------+Article 20 2.
------------+Article 20 3.
---------+Artikel 21 Veröffentlichung von Informationen über Verbringungen
------+KAPITEL 4 Rücknahmeverfahren und -verpflichtungen
---------+Artikel 22 Rücknahme, wenn eine Verbringung, für die eine Zustimmung erteilt wurde, nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden kann
------------+Article 22 1.
------------+Article 22 2.
------------+Article 22 3.
------------+Article 22 4.
------------+Article 22 5.
------------+Article 22 6.
------------+Article 22 7.
------------+Article 22 8.
------------+Article 22 9.
------------+Article 22 10.
------------+Article 22 11.
------------+Article 22 12.
---------+Artikel 23 Rücknahme, wenn eine den allgemeinen Informationspflichten unterliegende Verbringung nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden kann
------------+Article 23 1.
------------+Article 23 2.
------------+Article 23 3.
------------+Article 23 4.
------------+Article 23 5.
------------+Article 23 6.
------------+Article 23 7.
---------+Artikel 24 Kosten der Rücknahme, wenn eine Verbringung nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden kann
------------+Article 24 1.
------------+Article 24 2.
------------+Article 24 3.
------------+Article 24 4.
---------+Artikel 25 Rücknahme von Abfällen bei illegaler Verbringung
------------+Article 25 1.
------------+Article 25 2.
------------+Article 25 3.
------------+Article 25 4.
------------+Article 25 5.
------------+Article 25 6.
------------+Article 25 7.
------------+Article 25 8.
------------+Article 25 9.
------------+Article 25 10.
------------+Article 25 11.
------------+Article 25 12.
------------+Article 25 13.
------------+Article 25 14.
------------+Article 25 15.
---------+Artikel 26 Kosten der Rücknahme bei illegaler Verbringung
------------+Article 26 1.
------------+Article 26 2.
------------+Article 26 3.
------------+Article 26 4.
------------+Article 26 5.
------------+Article 26 6.
------+KAPITEL 5 Allgemeine Bestimmungen
---------+Artikel 27 Elektronische Übermittlung und elektronischer Austausch von Informationen
------------+Article 27 1.
------------+Article 27 2.
------------+Article 27 3.
------------+Article 27 4.
------------+Article 27 5.
------------+Article 27 6.
---------+Artikel 28 Sprache
------------+Article 28 1.
------------+Article 28 2.
------------+Article 28 3.
---------+Artikel 29 Einstufungsfragen
------------+Article 29 1.
------------+Article 29 2.
------------+Article 29 3.
------------+Article 29 4.
------------+Article 29 5.
------------+Article 29 6.
------------+Article 29 7.
---------+Artikel 30 Verwaltungskosten
---------+Artikel 31 Abkommen für Grenzgebiete
------------+Article 31 1.
------------+Article 31 2.
------------+Article 31 3.
------------+Article 31 4.
---------+Artikel 32 Verbringungen zwischen einem Gebiet in äußerster Randlage und dem Mitgliedstaat, zu dem es gehört
---------+Artikel 33 Verbringungen von den Färöern nach Dänemark
------+KAPITEL 6 Verbringungen innerhalb der Union mit Durchfuhr durch Drittstaaten
---------+Artikel 34 Verbringungen von zur Beseitigung bestimmten Abfällen
---------+Artikel 35 Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen
------------+Article 35 1.
------------+Article 35 2.
---+TITEL III TRANSPORT VON ABFÄLLEN AUSSCHLIESSLICH INNERHALB EINES MITGLIEDSTAATS
------+Artikel 36 Transport von Abfällen ausschließlich innerhalb eines Mitgliedstaats
---------+Article 36 1.
---------+Article 36 2.
---+TITEL IV AUSFUHREN AUS DER UNION IN DRITTSTAATEN
------+KAPITEL 1 Ausfuhren von Abfällen zur Beseitigung
---------+Artikel 37 Verbot von Ausfuhren von zur Beseitigung bestimmten Abfällen
------------+Article 37 1.
------------+Article 37 2.
------------+Article 37 3.
------------+Article 37 4.
---------+Artikel 38 Verfahren für Ausfuhren von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in EFTA-Staaten
------------+Article 38 1.
------------+Article 38 2.
------------+Article 38 3.
------------+Article 38 4.
------------+Article 38 5.
------------+Article 38 6.
------+KAPITEL 2 Ausfuhren von Abfällen zur Verwertung
---------+Abschnitt 1 Ausfuhren gefährlicher und bestimmter anderer Abfälle in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt
------------+Artikel 39 Verbot von Ausfuhren gefährlicher und bestimmter anderer Abfälle
---------------+Article 39 1.
---------------+Article 39 2.
---------------+Article 39 3.
---------------+Article 39 4.
---------------+Article 39 5.
---------+Abschnitt 2 Ausfuhr nicht gefährlicher Abfälle in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt
------------+Artikel 40 Verbot von Ausfuhren nicht gefährlicher Abfälle
---------------+Article 40 1.
---------------+Article 40 2.
---------------+Article 40 3.
---------------+Article 40 4.
------------+Artikel 41 Liste der Staaten, in die Ausfuhren nicht gefährlicher Abfälle aus der Union zur Verwertung zugelassen ist
---------------+Article 41 1.
---------------+Article 41 2.
---------------+Article 41 3.
---------------+Article 41 4.
---------------+Article 41 5.
---------------+Article 41 6.
---------------+Article 41 7.
---------------+Article 41 8.
------------+Artikel 42 Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste der Staaten, in die Ausfuhren zugelassen sind
---------------+Article 42 1.
---------------+Article 42 2.
---------------+Article 42 3.
---------------+Article 42 4.
---------------+Article 42 5.
------------+Artikel 43 Bewertung des Antrags auf Aufnahme in die Liste der Staaten, in die Ausfuhren zugelassen sind
---------------+Article 43 1.
---------------+Article 43 2.
---------------+Article 43 3.
---------------+Article 43 4.
---------+Abschnitt 3 Ausfuhren in Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt
------------+Artikel 44 Allgemeine Regelung für Ausfuhren von Abfällen
---------------+Article 44 1.
---------------+Article 44 2.
---------------+Article 44 3.
---------------+Article 44 4.
---------------+Article 44 5.
---------------+Article 44 6.
---------------+Article 44 7.
---------------+Article 44 8.
------------+Artikel 45 Überwachung der Ausfuhr und Verfahren zur Ergreifung von Schutzmaßnahmen
---------------+Article 45 1.
---------------+Article 45 2.
---------------+Article 45 3.
---------------+Article 45 4.
---------------+Article 45 5.
---------------+Article 45 6.
------+KAPITEL 3 Zusätzliche Verpflichtungen
---------+Artikel 46 Verpflichtungen der Ausführer
------------+Article 46 1.
------------+Article 46 2.
------------+Article 46 3.
------------+Article 46 4.
------------+Article 46 5.
------------+Article 46 6.
------------+Article 46 7.
------------+Article 46 8.
------------+Article 46 9.
------------+Article 46 10.
------------+Article 46 11.
------------+Article 46 12.
------------+Article 46 13.
---------+Artikel 47 Verpflichtungen der Ausfuhrmitgliedstaaten
------------+Article 47 1.
------------+Article 47 2.
------+KAPITEL 4 Allgemeine Bestimmungen
---------+Artikel 48 Ausfuhren in die Antarktis
---------+Artikel 49 Ausfuhren in überseeische Länder oder Gebiete
------------+Article 49 1.
------------+Article 49 2.
------------+Article 49 3.
---+TITEL V EINFUHREN AUS DRITTSTAATEN IN DIE UNION
------+KAPITEL 1 Einfuhren von Abfällen zur Beseitigung
---------+Artikel 50 Verbot von Einfuhren von zur Beseitigung bestimmten Abfällen
------------+Article 50 1.
------------+Article 50 2.
------------+Article 50 3.
------------+Article 50 4.
---------+Artikel 51 Verfahrensvorschriften für Einfuhren von zur Beseitigung bestimmten Abfällen oder während Krisensituationen oder während friedensschaffender oder friedenserhaltender Einsätze
------------+Article 51 1.
------------+Article 51 2.
------------+Article 51 3.
------------+Article 51 4.
------------+Article 51 5.
------------+Article 51 6.
------------+Article 51 7.
------+KAPITEL 2 Einfuhren von Abfällen zur Verwertung
---------+Artikel 52 Verbot von Einfuhren von zur Verwertung bestimmten Abfällen
------------+Article 52 1.
------------+Article 52 2.
------------+Article 52 3.
---------+Artikel 53 Verfahrensvorschriften für Einfuhren aus einem Staat, für den der OECD-Beschluss gilt, oder aus anderen Gebieten während Krisensituationen oder während friedensschaffender oder friedenserhaltender Einsätze
------------+Article 53 1.
------------+Article 53 2.
------------+Article 53 3.
------------+Article 53 4.
------------+Article 53 5.
---------+Artikel 54 Verfahrensvorschriften für Einfuhren aus einem Staat oder durch einen Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt
------+KAPITEL 3 Zusätzliche Verpflichtungen
---------+Artikel 55 Verpflichtungen der zuständigen Behörden am Bestimmungsort in der Union
------------+Article 55 1.
------------+Article 55 2.
------+KAPITEL 4 Einfuhren aus überseeischen Ländern oder Gebieten
---------+Artikel 56 Einfuhren aus überseeischen Ländern oder Gebieten
------------+Article 56 1.
------------+Article 56 2.
---+TITEL VI DURCHFUHR DURCH DIE UNION AUS UND IN DRITTSTAATEN
------+Artikel 57 Durchfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen durch die Union
------+Artikel 58 Durchfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen durch die Union
---------+Article 58 1.
---------+Article 58 2.
---------+Article 58 3.
---+TITEL VII UMWELTGERECHTE BEWIRTSCHAFTUNG UND DURCHSETZUNG
------+KAPITEL 1 Umweltgerechte Bewirtschaftung
---------+Artikel 59 Umweltgerechte Bewirtschaftung
------------+Article 59 1.
------------+Article 59 2.
------+KAPITEL 2 Durchsetzung
---------+Abschnitt 1 Kontrollen durch die Mitgliedstaaten und Sanktionen
------------+Artikel 60 Kontrollen
---------------+Article 60 1.
---------------+Article 60 2.
------------+Artikel 61 Unterlagen und Nachweise
---------------+Article 61 1.
---------------+Article 61 2.
---------------+Article 61 3.
---------------+Article 61 4.
---------------+Article 61 5.
---------------+Article 61 6.
---------------+Article 61 7.
------------+Artikel 62 Kontrollpläne
---------------+Article 62 1.
---------------+Article 62 2.
---------------+Article 62 3.
---------------+Article 62 4.
---------------+Article 62 5.
------------+Artikel 63 Sanktionen
---------------+Article 63 1.
---------------+Article 63 2.
---------------+Article 63 3.
---------------+Article 63 4.
---------+Abschnitt 2 Zusammenarbeit bei der Durchsetzung
------------+Artikel 64 Zusammenarbeit bei der Durchsetzung auf nationaler Ebene
------------+Artikel 65 Zusammenarbeit bei der Durchsetzung zwischen den Mitgliedstaaten
---------------+Article 65 1.
---------------+Article 65 2.
---------------+Article 65 3.
------------+Artikel 66 Durchsetzungsgruppe für Abfallverbringung
---------------+Article 66 1.
---------------+Article 66 2.
---------------+Article 66 3.
---------------+Article 66 4.
---------------+Article 66 5.
---------+Abschnitt 3 Von der Kommission durchgeführte Maßnahmen
------------+Artikel 67 Allgemeine Bestimmungen
---------------+Article 67 1.
---------------+Article 67 2.
---------------+Article 67 3.
---------------+Article 67 4.
---------------+Article 67 5.
------------+Artikel 68 Kontrollen durch die Kommission
---------------+Article 68 1.
---------------+Article 68 2.
---------------+Article 68 3.
---------------+Article 68 4.
---------------+Article 68 5.
---------------+Article 68 6.
---------------+Article 68 7.
---------------+Article 68 8.
---------------+Article 68 9.
------------+Artikel 69 Ersuchen um Informationen
---------------+Article 69 1.
---------------+Article 69 2.
---------------+Article 69 3.
---------------+Article 69 4.
---------------+Article 69 5.
------------+Artikel 70 Verfahrensgarantien
---------------+Article 70 1.
---------------+Article 70 2.
---------------+Article 70 3.
------------+Artikel 71 Gegenseitige Amtshilfe
---+TITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
------+Artikel 72 Kommunikationsform
------+Artikel 73 Berichterstattung
---------+Article 73 1.
---------+Article 73 2.
---------+Article 73 3.
---------+Article 73 4.
---------+Article 73 5.
------+Artikel 74 Internationale Zusammenarbeit
------+Artikel 75 Benennung der zuständigen Behörden
------+Artikel 76 Benennung von Anlaufstellen
------+Artikel 77 Benennung von Eingangs- und Ausgangszollstellen
------+Artikel 78 Notifizierung von Benennungen und diesbezügliche Informationen
---------+Article 78 1.
---------+Article 78 2.
---------+Article 78 3.
---------+Article 78 4.
---------+Article 78 5.
------+Artikel 79 Änderung der Anhänge I bis X und XII
---------+Article 79 1.
---------+Article 79 2.
---------+Article 79 3.
---------+Article 79 4.
---------+Article 79 5.
---------+Article 79 6.
---------+Article 79 7.
---------+Article 79 8.
------+Artikel 80 Ausübung der Befugnisübertragung
---------+Article 80 1.
---------+Article 80 2.
---------+Article 80 3.
---------+Article 80 4.
---------+Article 80 5.
---------+Article 80 6.
------+Artikel 81 Ausschussverfahren
---------+Article 81 1.
---------+Article 81 2.
------+Artikel 82 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013
------+Artikel 83 Änderung der Verordnung (EU) 2020/1056
------+Artikel 84 Überprüfung
------+Artikel 85 Aufhebung und Übergangsbestimmungen
---------+Article 85 1.
---------+Article 85 2.
---------+Article 85 3.
---------+Article 85 4.
---------+Article 85 5.
---------+Article 85 6.
---------+Article 85 7.
---------+Article 85 8.
------+Artikel 86 Inkrafttreten und Geltung
---------+Article 86 1.
---------+Article 86 2.
---------+Article 86 3.
---+ANHANG IA
---+ANHANG IB
---+ANHANG IC SPEZIFISCHE ANWEISUNGEN FÜR DAS AUSFÜLLEN DES NOTIFIZIERUNGS- UND DES BEGLEITFORMULARS
---+ANHANG II INFORMATIONEN UND UNTERLAGEN FÜR DIE NOTIFIZIERUNG
---+ANHANG III LISTE DER ABFÄLLE, DIE DEN ALLGEMEINEN INFORMATIONSPFLICHTEN NACH ARTIKEL 18 UNTERLIEGEN (ABFÄLLE DER „GRÜNEN“ LISTE) GEMÄẞ ARTIKEL 4 ABSATZ 4 BUCHSTABE a
---+ANHANG IIIA GEMISCHE VON IN ANHANG III AUFGEFÜHRTEN ABFÄLLEN, VORAUSGESETZT, DASS DIE ZUSAMMENSETZUNG DIESER GEMISCHE IHRE UMWELTGERECHTE BEWIRTSCHAFTUNG GEMÄẞ ARTIKEL 4 ABSATZ 4 BUCHSTABE b NICHT VERHINDERT
---+ANHANG IIIB ZUSÄTZLICHE ABFÄLLE DER GRÜNEN LISTE GEMÄẞ ARTIKEL 4 ABSATZ 4 BUCHSTABE a
---+ANHANG IV LISTE VON ABFÄLLEN, DIE DEM VERFAHREN DER VORHERIGEN SCHRIFTLICHEN NOTIFIZIERUNG UND ZUSTIMMUNG UNTERLIEGEN (ABFÄLLE DER „GELBEN“ LISTE) (24) GEMÄẞ ARTIKEL 4 ABSATZ 2 BUCHSTABE a
---+ANHANG V ABFALLLISTEN FÜR DIE ZWECKE DES ARTIKELS 39
---+ANHANG VI FORMULAR FÜR ANLAGEN MIT VORABZUSTIMMUNG (ARTIKEL 14)
---+ANHANG VII MITZUFÜHRENDE INFORMATIONEN BEI VERBRINGUNGEN DER IN ARTIKEL 4 ABSÄTZE 4 UND 5 GENANNTEN ABFÄLLE
---+ANHANG VIII
---+ANHANG IX BEZUGSPUNKTE FÜR DIE VON DER KOMMISSION GEMÄẞ ARTIKEL 43 ABSATZ 1 DURCHGEFÜHRTE BEWERTUNG
---+ANHANG X ANFORDERUNGEN AN AUDITOREN UND KRITERIEN FÜR ANLAGEN, DIE AUS DER UNION AUSGEFÜHRTE ABFÄLLE ENTGEGENNEHMEN, GEMÄẞ ARTIKEL 46
---+ANHANG XI
---+ANHANG XII
---+ANHANG XIII Entsprechungstabelle
English - European Union - Environment -

VERORDNUNG (EU) 2024/1157 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. April 2024 über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Text von Bedeutung für den EWR)

VERORDNUNG (EU) 2024/1157 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. April 2024

über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

(Text von Bedeutung für den EWR)

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
TITEL II VERBRINGUNGEN INNERHALB DER UNION MIT ODER OHNE DURCHFUHR DURCH DRITTSTAATEN TITEL II VERBRINGUNGEN INNERHALB DER UNION MIT ODER OHNE DURCHFUHR DURCH DRITTSTAATEN
TITEL III TRANSPORT VON ABFÄLLEN AUSSCHLIESSLICH INNERHALB EINES MITGLIEDSTAATS TITEL III TRANSPORT VON ABFÄLLEN AUSSCHLIESSLICH INNERHALB EINES MITGLIEDSTAATS
TITEL IV AUSFUHREN AUS DER UNION IN DRITTSTAATEN TITEL IV AUSFUHREN AUS DER UNION IN DRITTSTAATEN
TITEL V EINFUHREN AUS DRITTSTAATEN IN DIE UNION TITEL V EINFUHREN AUS DRITTSTAATEN IN DIE UNION
TITEL VI DURCHFUHR DURCH DIE UNION AUS UND IN DRITTSTAATEN TITEL VI DURCHFUHR DURCH DIE UNION AUS UND IN DRITTSTAATEN
TITEL VII UMWELTGERECHTE BEWIRTSCHAFTUNG UND DURCHSETZUNG TITEL VII UMWELTGERECHTE BEWIRTSCHAFTUNG UND DURCHSETZUNG
TITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN TITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ANHANG IA
ANHANG IB
ANHANG IC SPEZIFISCHE ANWEISUNGEN FÜR DAS AUSFÜLLEN DES NOTIFIZIERUNGS- UND DES BEGLEITFORMULARS




ANHANG IC

SPEZIFISCHE ANWEISUNGEN FÜR DAS AUSFÜLLEN DES NOTIFIZIERUNGS- UND DES BEGLEITFORMULARS

Ab dem 21. Mai 2026 müssen Dokumente und Informationen gemäß Artikel 27 wie in den einschlägigen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung festgelegt auf elektronischem Wege übermittelt werden.

Bei Verbringungen, an denen Drittstaaten beteiligt sind (gemäß den Titeln IV, V und VI) und für die Dokumente in Papierform verwendet werden können, bleiben die papiergestützten Verfahren gültig, sofern kein Zugang zu den in Artikel 27 genannten Systemen möglich ist.

Anhang IC der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 kann für allgemeine Leitlinien zum Ausfüllen des Notifizierungs- und des Begleitformulars konsultiert werden, insbesondere wenn Dokumente in Papierform ausgefüllt werden, sofern dies noch relevant ist.

ANHANG II INFORMATIONEN UND UNTERLAGEN FÜR DIE NOTIFIZIERUNG




ANHANG II

INFORMATIONEN UND UNTERLAGEN FÜR DIE NOTIFIZIERUNG

Teil 1: Bei der Einreichung des Notifizierungsformulars bereitzustellende Informationen:

1. 

Fortlaufende Nummer oder andere anerkannte Identifizierung des Notifizierungsformulars und vorgesehene Gesamtzahl an Verbringungen.

Hat der Notifizierende bereits zuvor eine oder mehrere Zustimmungen zur Verbringung derselben Abfallarten zu derselben Anlage erhalten, so kann auf die fortlaufende Nummer oder eine andere anerkannte Identifizierung des Notifizierungsformulars dieser zuvor genehmigten Verbringungen verwiesen werden.

Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 9 Absatz 3 gibt der Notifizierende im Fall, dass der Notifizierende zuvor eine oder mehrere Zustimmungen zur Verbringung derselben Abfallarten vom selben Ort im Versandstaat an denselben Empfänger und dieselbe Anlage erhalten hat, bei der die Durchfuhrstaaten — sofern solche vorliegen — identisch sind, die fortlaufende Nummer oder eine andere anerkannte Identifizierung des Notifizierungsformulars dieser zuvor genehmigten Verbringungen an. Darüber hinaus sind Änderungen der Einzelheiten einer neuen Notifizierung im Vergleich zu einer solchen Verbringung, der zuvor zugestimmt wurde, in der Notifizierung anzugeben.

2. 

Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Registriernummer und Kontaktperson des Notifizierenden.

3. 

Wenn der Notifizierende nicht der Abfallersterzeuger oder Abfallneuerzeuger oder Einsammler ist: Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Kontaktperson des oder der Abfallersterzeuger(s) oder Abfallneuerzeuger oder des Einsammlers oder Abfallbesitzers.

4. 

Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Kontaktperson des oder der Händler oder Makler, falls dieser bzw. diese vom Notifizierenden gemäß Artikel 3 Nummer 6 bevollmächtigt wurden.

5. 

Anschrift des Ortes, an dem die Verbringung beginnt, Name der für diesen Ort verantwortlichen Person und — falls abweichend von den unter den Nummern 2 bis 4 genannten Personen — Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Kontaktperson der für diesen Ort verantwortlichen Person.

6. 

Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Registriernummer, Kontaktperson, angewandte Technologie und gegebenenfalls Vorabzustimmungsstatus gemäß Artikel 14 der Verwertungs- oder Beseitigungsanlage.

Sind die Abfälle für ein vorläufiges Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren bestimmt, so müssen entsprechende Informationen für alle Anlagen angegeben werden, in denen nachfolgende vorläufige und nicht vorläufige Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren vorgesehen sind.

Es ist ein Nachweis über die Genehmigung der Anlage gemäß Kapitel IV der Richtlinie 2008/98/EG beizufügen, oder, wenn die Verwertungs- oder Beseitigungsanlage in Anhang I Kategorie 5 der Richtlinie 2010/75/EU aufgeführt ist, ein Nachweis über eine gemäß den Artikeln 4 und 5 der genannten Richtlinie ausgestellte gültige Genehmigung (z. B. eine Erklärung, mit der deren Bestehen bestätigt wird).

7. 

Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Registriernummer und Kontaktperson des Empfängers.

8. 

Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Registriernummer und Kontaktperson des bzw. der vorgesehenen Transportunternehmen und/oder von dessen bzw. deren Beauftragten.

9. 

Versandstaat und einschlägige zuständige Behörde.

10. 

Durchfuhrstaaten und einschlägige zuständige Behörden.

11. 

Bestimmungsstaat und einschlägige zuständige Behörde.

12. 

Einzelnotifizierung oder Sammelnotifizierung. Bei einer Sammelnotifizierung die beantragte Gültigkeitsdauer.

13. 

Vorgesehene(r) Zeitpunkt(e) für den Beginn der Verbringung(en).

14. 

Vorgesehene Transportart.

15. 

Vorgesehene Streckenführung und vorgesehener Transportweg, soweit möglich einschließlich möglicher Alternativen.

16. 

Nachweis der Registrierung des bzw. der Transportunternehmen(s) für den Transport von Abfällen (z. B. eine Erklärung, mit der deren Bestehen bestätigt wird).

17. 

Bezeichnung der Abfälle auf der entsprechenden Liste, Quelle(n), Beschreibung, Zusammensetzung und etwaige Gefahreneigenschaften. Bei Abfällen aus verschiedenen Quellen auch ein detailliertes Verzeichnis der Abfälle.

18. 

Geschätzte Höchst- und Mindestmengen.

19. 

Vorgesehene Verpackungsart.

20. 

Angabe des oder der Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren gemäß den Anhängen I und II der Richtlinie 2008/98/EG.

21. 

Wenn die Abfälle zur Verwertung bestimmt sind:

a) 

geplante Methode zur Beseitigung des nicht verwertbaren Anteils nach der Verwertung;

b) 

Menge der verwerteten Materialien im Verhältnis zu nicht verwertbaren Abfällen;

c) 

geschätzter Wert der verwerteten Materialien;

d) 

Kosten der Verwertung und der Beseitigung des nicht verwertbaren Anteils.

22. 

Wenn die Abfälle zur Beseitigung bestimmt sind: Nachweis, dass die Bedingungen des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind.

23. 

Kopie des Vertrags — und eine Erklärung, mit der dessen Bestehen bestätigt wird — zwischen dem Notifizierenden, dem Empfänger und dem Betreiber der Anlage, in der die Abfälle verwertet oder beseitigt werden, der gemäß Artikel 5 Absatz 7 und Artikel 6 geschlossen wurde und zum Zeitpunkt der Notifizierung wirksam ist.

24. 

Kopie des Vertrags — und eine Erklärung, mit der dessen Bestehen bestätigt wird -zwischen dem Abfallerzeuger, Abfallneuerzeuger oder Einsammler und dem Makler oder Händler, falls der Makler oder Händler als Notifizierender auftritt.

25. 

Nachweis einer Sicherheitsleistung oder entsprechenden Versicherung (oder eine Erklärung, mit der deren Bestehen bestätigt wird, sofern die zuständige Behörde dies gestattet), die gemäß Artikel 5 Absatz 8 und Artikel 7 hinterlegt bzw. abgeschlossen wurde und zum Zeitpunkt der Notifizierung oder, falls die zuständige Behörde, die die Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung genehmigt, dies gestattet, spätestens zum Zeitpunkt des Ausfüllens des Begleitformulars gemäß Artikel 16 Absatz 2 wirksam ist.

26. 

Erklärung des Notifizierenden, dass er in den fünf Jahren vor der Einreichung der Notifizierung nicht wegen der Durchführung einer illegalen Verbringung oder einer anderen illegalen Handlung im Zusammenhang mit dem Schutz der Umwelt oder der menschlichen Gesundheit verurteilt wurde und im Zusammenhang mit früheren Verbringungen nicht wiederholt gegen die Artikel 15 und 16 verstoßen hat.

27. 

Erklärung des Notifizierenden, dass die Informationen nach seinem besten Wissen vollständig sind und der Wahrheit entsprechen.

Teil 2: Im Begleitformular bereitzustellende oder diesem beizufügende Informationen:

Es sind alle in Teil 1 aufgeführten Informationen, die gemäß den nachstehenden Nummern zu aktualisieren sind, und die sonstigen zusätzlichen Informationen bereitzustellen:

1. 

Fortlaufende Nummer und Gesamtzahl der Verbringungen.

2. 

Datum des Beginns der Verbringung.

3. 

Transportart.

4. 

Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse des bzw. der Transportunternehmen.

5. 

Streckenführung und Transportweg, soweit möglich einschließlich möglicher Alternativen, wie im Notifizierungsformular angegeben, für den Fall unvorhergesehener Umstände.

6. 

Mengen.

7. 

Verpackungsart.

8. 

Containerkennnummer, falls anwendbar.

9. 

Etwaige von dem bzw. den Transportunternehmen zu treffenden besonderen Vorsichtsmaßnahmen.

10. 

Unterzeichnete Erklärung des Notifizierenden, dass alle erforderlichen Zustimmungen von den zuständigen Behörden der betroffenen Staaten erhalten wurden.

11. 

Entsprechende Unterschriften für jede Abfallübergabe.

Teil 3: Zusätzliche Informationen und Unterlagen, die von den zuständigen Behörden verlangt werden können

1. 

Art und Gültigkeitsdauer der Zulassung, auf deren Grundlage die Verwertungs- oder Beseitigungsanlage betrieben wird.

2. 

Kopie der gemäß den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie 2010/75/EU erteilten Genehmigung;

3. 

Informationen überdie zur Sicherstellung der Transportsicherheit zu treffenden Maßnahmen.

4. 

Die Transportentfernung(en) zwischen dem Ort, an dem die Verbringung beginnt, und der Anlage, einschließlich alternativer Transportwege.

5. 

Beim Transport im kombinierten Verkehr Angabe des Ortes bzw. der Orte, an dem bzw. denen die Übergabe erfolgt.

6. 

Informationen über die Kosten des Transports von Abfällen vom Notifizierenden zur Anlage.

7. 

Kopie der Registrierung des bzw. der Transportunternehmen für den Transport von Abfällen.

8. 

Chemische Analyse der Zusammensetzung der Abfälle.

9. 

Beschreibung des Prozesses der Abfallerzeugung.

10. 

Beschreibung des Behandlungsprozesses in der Anlage, die die Abfälle entgegennimmt.

11. 

Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung oder eine Kopie davon bzw. einen Nachweis darüber.

12. 

Informationen über die Berechnung der in Artikel 5 Absatz 8 und Artikel 7 geforderten Sicherheitsleistung oder entsprechenden Versicherung.

13. 

Kopie oder Nachweis der Versicherungspolice für die Haftung bei Schäden gegenüber Dritten.

14. 

Unterlagen zum Nachweis, dass der Notifizierende in den fünf Jahren vor der Einreichung der Notifizierung nicht wegen der Durchführung einer illegalen Verbringung oder einer anderen rechtswidrigen Handlung im Zusammenhang mit dem Schutz der Umwelt oder der menschlichen Gesundheit verurteilt wurde und im Zusammenhang mit früheren Verbringungen nicht wiederholt gegen die Artikel 15 und 16 verstoßen hat.

15. 

Alle sonstigen Informationen, die für die Beurteilung der Notifizierung nach dieser Verordnung und den nationalen Rechtsvorschriften sachdienlich sind.

ANHANG III LISTE DER ABFÄLLE, DIE DEN ALLGEMEINEN INFORMATIONSPFLICHTEN NACH ARTIKEL 18 UNTERLIEGEN (ABFÄLLE DER „GRÜNEN“ LISTE) GEMÄẞ ARTIKEL 4 ABSATZ 4 BUCHSTABE a




ANHANG III

LISTE DER ABFÄLLE, DIE DEN ALLGEMEINEN INFORMATIONSPFLICHTEN NACH ARTIKEL 18 UNTERLIEGEN (ABFÄLLE DER „GRÜNEN“ LISTE) GEMÄẞ ARTIKEL 4 ABSATZ 4 BUCHSTABE a

Unabhängig davon, ob Abfälle in dieser Liste aufgeführt sind oder nicht, dürfen sie nicht den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 unterliegen, wenn aufgrund der Kontaminierung durch andere Materialien

a) 

die Risiken im Zusammenhang mit den Abfällen so weit erhöht sind, dass unter Berücksichtigung des in Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallverzeichnisses sowie der in Anhang III jener Richtlinie genannten gefahrenrelevanten Eigenschaften die Anwendung des Verfahrens der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung angemessen erscheint, oder

b) 

die umweltgerechte Verwertung der Abfälle verhindert wird.

Teil I

In Anlage IX des Basler Übereinkommens ( 16 ) aufgeführte Abfälle.

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt Folgendes:

a) 

In Anlage IX des Basler Übereinkommens enthaltene Verweise auf Liste A sind als Verweise auf Anhang IV dieser Verordnung zu verstehen.

b) 

Der in Eintrag B1020 des Basler Übereinkommens verwendete Begriff „in massiver, bearbeiteter Form“ umfasst alle metallischen nicht dispersiblen ( 17 ) Formen des darin aufgeführten Schrotts.

c) 

Der Eintrag B1030 des Basler Übereinkommens lautet: „Refraktärmetallhaltige Rückstände (hochschmelzende Metalle)“.

d) 

Der Teil des Eintrags B1100 des Basler Übereinkommens, der sich auf „Schlacken aus der Kupferproduktion“ usw. bezieht, gilt nicht; stattdessen gilt der OECD-Eintrag GB040 in Teil II.

▼M1 —————

▼B

f) 

Der Eintrag B2050 des Basler Übereinkommens gilt nicht; stattdessen gilt der OECD-Eintrag GG040 in Teil II.

g) 

Für innerhalb der Union verbrachte Abfälle gilt der Eintrag B3011 des Basler Übereinkommens nicht; stattdessen gilt folgender Eintrag:

EU3011 ( 18 )

Kunststoffabfälle (siehe den entsprechenden Eintrag AC300 in Anhang IV Teil II und den entsprechenden Eintrag EU48 in Anhang IV Teil I):

nachstehend aufgeführte Kunststoffabfälle, sofern sie nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen ( 19 ) sind und zum Recycling bestimmt sind:

— 
Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich ( 20 ) aus einem nicht halogenierten Polymer bestehen, einschließlich, aber nicht begrenzt auf folgende Polymere:
— 
Polyethylen (PE)
— 
Polypropylen (PP)
— 
Polystyrol (PS)
— 
Acrylnitril-Butadienstyrol (ABS)
— 
Polyethylenterephthalat (PET)
— 
Polycarbonate (PC)
— 
Polyether
— 
Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich ( 21 ) aus einem ausgehärteten Harz oder Kondensationsprodukt bestehen, einschließlich, aber nicht begrenzt auf folgende Harze:
— 
Harnstoff-Formaldehyd-Harze
— 
Phenol-Formaldehyd-Harze
— 
Melamin-Formaldehyd-Harze
— 
Epoxidharze
— 
Alkydharze
— 
Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich (21)  aus einem der folgenden fluorierten Polymere ( 22 ) bestehen:
— 
Perfluorethylen/-propylene (FEP)
— 
Perfluoralkoxyalkane:
— 
Tetrafluorethylen/Perfluoralkylvinylether (PFA)
— 
Tetrafluorethylen/Perfluormethylvinylether (MFA)
— 
Polyvinylfluorid (PVF)
— 
Polyvinylidenfluorid (PVDF)
— 
Polytetrafluorethylen (PTFE)
— 
Polyvinylchlorid (PVC)

Teil II

Metallhaltige Abfälle, die beim Gießen, Schmelzen und Raffinieren von Metallen anfallen



GB040

7112

2620 30

2620 91

Schlacken, aus der Behandlung von Edelmetallen und Kupfer, zur späteren Raffination

Sonstige metallhaltige Abfälle



GC010

 

Ausschließlich aus Metallen oder Legierungen bestehende elektrische Geräte und Bauteile ()

GC020

 

Elektronikschrott (z. B. gedruckte Schaltungen auf Platten, elektronische Bauteile, Draht usw.) und wiederverwertete elektronische Bauteile, die sich zur Rückgewinnung von unedlen und Edelmetallen eignen ()

GC030

ex 8908 00

Schiffe und andere schwimmende Vorrichtungen zum Abwracken, ohne Ladung und andere aus dem Betreiben des Schiffes herrührende Stoffe, die als gefährlicher Stoff oder Abfall eingestuft sein könnten ()

GC050

 

Verbrauchte Katalysatoren aus dem katalytischen Kracken im Fließbett (z. B. Aluminiumoxid, Zeolithe)

(1)   

Unter dem Begriff „ohne Ladung“ wird die vollständige Einhaltung internationaler Regeln und Leitlinien für das Recycling von Schiffen verstanden.

►M1  (2)   

Eintrag GC010 gilt nur für innerhalb der Union verbrachte Abfälle und nur bis zum 31. Dezember 2026.

 ◄
►M1  (3)   

Eintrag GC020 gilt nur für innerhalb der Union verbrachte Abfälle und nur bis zum 31. Dezember 2026.

 ◄

Glasabfälle in nicht dispersibler Form



GE020

ex 7001

ex 7019 39

Glasfaserabfälle

Keramikabfälle in nicht dispersibler Form



GF010

 

Abfälle von keramischen Waren, die nach vorheriger Formgebung gebrannt wurden, einschließlich Keramikbehältnissen (vor und nach Verwendung)

Andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können



GG030

ex 2621

Schwere Asche und Feuerungsschlacken aus Kohlekraftwerken

GG040

ex 2621

Flugasche aus Kohlekraftwerken

Beim Gerben, der Pelzfellverarbeitung und der Häute- und Fellbehandlung anfallende Abfälle



GN010

ex 0502 00

Abfälle von Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, Dachshaaren und anderen Tierhaaren zur Herstellung von Besen, Bürsten und Pinseln

GN020

ex 0503 00

Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage

GN030

ex 0505 90

Abfälle von Vogelbälgen und anderen Vogelteilen, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teilen von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gering gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt

ANHANG IIIA GEMISCHE VON IN ANHANG III AUFGEFÜHRTEN ABFÄLLEN, VORAUSGESETZT, DASS DIE ZUSAMMENSETZUNG DIESER GEMISCHE IHRE UMWELTGERECHTE BEWIRTSCHAFTUNG GEMÄẞ ARTIKEL 4 ABSATZ 4 BUCHSTABE b NICHT VERHINDERT




ANHANG IIIA

GEMISCHE VON IN ANHANG III AUFGEFÜHRTEN ABFÄLLEN, VORAUSGESETZT, DASS DIE ZUSAMMENSETZUNG DIESER GEMISCHE IHRE UMWELTGERECHTE BEWIRTSCHAFTUNG GEMÄẞ ARTIKEL 4 ABSATZ 4 BUCHSTABE b NICHT VERHINDERT

(1) Unabhängig davon, ob Abfallgemische in dieser Liste aufgeführt sind oder nicht, dürfen sie nicht den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 unterliegen, wenn aufgrund der Kontaminierung durch andere Materialien

a) 

die Risiken im Zusammenhang mit den Abfällen so weit erhöht sind, dass unter Berücksichtigung des in Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallverzeichnisses sowie der in Anhang III jener Richtlinie genannten gefahrenrelevanten Eigenschaften die Anwendung des Verfahrens der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung angemessen erscheint, oder

b) 

die umweltgerechte Verwertung der Abfälle verhindert wird.

(2) Folgende Abfallgemische sind in diesem Anhang aufgeführt:

a) 

Gemische aus Abfällen, die in die Einträge B1010 und B1050 des Basler Übereinkommens eingestuft sind;

b) 

Gemische aus Abfällen, die in die Einträge B1010 und B1070 des Basler Übereinkommens eingestuft sind;

c) 

Gemische aus Abfällen, die in die Einträge B3040 und B3080 des Basler Übereinkommens eingestuft sind;

d) 

Gemische aus Abfällen, die in OECD-Eintrag GB040 und in Eintrag B1100 des Basler Übereinkommens — beschränkt auf Hartzinkabfälle, zinkhaltige Oberflächenschlacke, Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke, und Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer — eingestuft sind;

e) 

Gemische aus Abfällen, die in OECD-Eintrag GB040, in Eintrag B1070 des Basler Übereinkommens und in Eintrag B1100 des Basler Übereinkommens — beschränkt auf Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer — eingestuft sind.

(3) Folgende Gemische aus Abfällen, die unter gesonderten Gedankenstrichen oder Untergedankenstrichen desselben Eintrags eingestuft sind, sind in diesem Anhang aufgeführt:

a) 

Gemische aus Abfällen, die in Eintrag B1010 des Basler Übereinkommens eingestuft sind;

b) 

Gemische aus Abfällen, die in Eintrag B2010 des Basler Übereinkommens eingestuft sind;

c) 

Gemische aus Abfällen, die in Eintrag B2030 des Basler Übereinkommens eingestuft sind;

d) 

Gemische aus Abfällen, die in Eintrag B3020 des Basler Übereinkommens — beschränkt auf ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe, hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe, hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliches Druckwerk) — eingestuft sind;

e) 

Gemische aus Abfällen, die in Eintrag B3030 des Basler Übereinkommens eingestuft sind;

f) 

Gemische aus Abfällen, die in Eintrag B3040 des Basler Übereinkommens eingestuft sind;

g) 

Gemische aus Abfällen, die in Eintrag B3050 des Basler Übereinkommens eingestuft sind.

(4) Für Verbringungen zum Recycling innerhalb der Union sind die folgenden Gemische aus Abfällen ( 23 ), die unter gesonderten Gedankenstrichen oder Untergedankenstrichen desselben Eintrags eingestuft sind, in diesem Anhang aufgeführt:

a) 

Gemische aus Abfällen, die in Eintrag EU3011 eingestuft und unter dem Gedankenstrich betreffend nicht halogenierte Polymere aufgeführt sind;

b) 

Gemische aus Abfällen, die in Eintrag EU3011 eingestuft und unter dem Gedankenstrich betreffend ausgehärtete Harze oder Kondensationsprodukte aufgeführt sind;

c) 

Gemische aus Abfällen, die in Eintrag EU3011 eingestuft und unter „Perfluoralkoxyalkane“ aufgeführt sind.

ANHANG IIIB ZUSÄTZLICHE ABFÄLLE DER GRÜNEN LISTE GEMÄẞ ARTIKEL 4 ABSATZ 4 BUCHSTABE a




ANHANG IIIB

ZUSÄTZLICHE ABFÄLLE DER GRÜNEN LISTE GEMÄẞ ARTIKEL 4 ABSATZ 4 BUCHSTABE a

(1) Unabhängig davon, ob Abfälle in dieser Liste aufgeführt sind oder nicht, dürfen sie nicht den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 unterliegen, wenn aufgrund der Kontaminierung durch andere Materialien

a) 

die Risiken im Zusammenhang mit den Abfällen so weit erhöht sind, dass unter Berücksichtigung des in Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallverzeichnisses sowie der in Anhang III jener Richtlinie genannten gefahrenrelevanten Eigenschaften die Anwendung des Verfahrens der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung angemessen erscheint, oder

b) 

die umweltgerechte Verwertung der Abfälle verhindert wird.

(2) In diesen Anhang werden folgende Abfälle aufgenommen:

BEU04

Verbundverpackungen, die hauptsächlich aus Papier und etwas Kunststoff bestehen, und keine Rückstände enthalten, und die nicht im Eintrag B3020 des Basler Übereinkommens eingestuft sind

BEU05

Biologisch abbaubare Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Forstwirtschaft, Garten-, Park- und Friedhofsanlagen

(3) Die Verbringungen von in diesem Anhang aufgeführten Abfällen erfolgen unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/2031.

ANHANG IV LISTE VON ABFÄLLEN, DIE DEM VERFAHREN DER VORHERIGEN SCHRIFTLICHEN NOTIFIZIERUNG UND ZUSTIMMUNG UNTERLIEGEN (ABFÄLLE DER „GELBEN“ LISTE) (24) GEMÄẞ ARTIKEL 4 ABSATZ 2 BUCHSTABE a




ANHANG IV

LISTE VON ABFÄLLEN, DIE DEM VERFAHREN DER VORHERIGEN SCHRIFTLICHEN NOTIFIZIERUNG UND ZUSTIMMUNG UNTERLIEGEN (ABFÄLLE DER „GELBEN“ LISTE) ( 24 ) GEMÄẞ ARTIKEL 4 ABSATZ 2 BUCHSTABE a

Teil I

In den Anlagen II und VIII des Basler Übereinkommens aufgeführte Abfälle ( 25 ).

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt Folgendes:

a) 

In Anlage VIII des Basler Übereinkommens enthaltene Verweise auf Liste B sind als Verweise auf Anhang III dieser Verordnung zu verstehen.

b) 

Im Eintrag A1010 des Basler Übereinkommens sind die Worte „ausgenommen der in Liste B (Anlage IX) ausdrücklich aufgeführten Abfälle“ als Verweis auf den Eintrag B1020 des Basler Übereinkommens und auf die Anmerkung zum Eintrag B1020 in Anhang III Teil I Buchstabe b dieser Verordnung zu verstehen.

▼M1

c) 

Der Eintrag A2060 des Basler Übereinkommens gilt nicht; stattdessen gilt der OECD-Eintrag GG040 in Anhang III Teil II, sofern zutreffend.

▼B

d) 

Der Eintrag A4050 des Basler Übereinkommens umfasst auch verbrauchte Tiegelauskleidungen aus der Aluminiumschmelze, da diese anorganische Cyanide (Y33) enthalten. Wurden die Cyanide zerstört, so werden verbrauchte Tiegelauskleidungen dem Eintrag AB120 in Teil II zugeordnet, da sie anorganische Fluorverbindungen mit Ausnahme von Kalziumfluorid (Y32) enthalten.

e) 

Der Eintrag A3210 des Basler Übereinkommens gilt nicht; stattdessen gilt der Eintrag AC300 in Teil II.

f) 

Für innerhalb der Union verbrachte Abfälle gilt der Eintrag Y48 des Basler Übereinkommens nicht; stattdessen gilt folgender Eintrag:

EU48

Kunststoffabfälle, die nicht unter den Eintrag AC300 in Teil II oder den Eintrag EU3011 in Anhang III Teil I fallen, sowie Gemische aus Kunststoffabfällen, die nicht unter Anhang IIIA Nummer 4 fallen.

▼M1

g) 

Für bis zum 31. Dezember 2026 innerhalb der Union verbrachte Abfälle gilt Eintrag Y49 des Basler Übereinkommens nicht; stattdessen gelten die Einträge GC010 und GC020 in Anhang III Teil II, sofern zutreffend.

▼B

Teil II

Metallhaltige Abfälle



AA010

2619 00

Krätzen, Zunder und andere Abfälle aus der Eisen- und Stahlherstellung ()

AA060

2620 50

vanadiumhaltige Aschen und Rückstände ()

AA190

8104 20

ex 8104 30

brennbare und selbstentzündliche Abfälle und Schrott aus Magnesium oder solche, die bei Berührung mit Wasser gefährliche Mengen brennbarer Gase emittieren

(1)   

Diese Aufzählung umfasst Abfälle in Form von Asche, Rückstand, Schlacke, Krätze, Abschaum, Zunder, Staub, Pulver, Schlamm und Kuchen, sofern diese anderweitig nicht ausdrücklich aufgeführt sind.

Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können



AB030

 

andere Abfälle als solche aus Systemen auf Cyanidbasis aus der Oberflächenbehandlung von Metallen

AB070

 

Gießereisand

AB120

ex 2812 90

ex 3824

anorganische Halogenidverbindungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

AB130

 

Sandstrahlrückstände

AB150

ex 3824 90

nichtraffiniertes Calciumsulfit und Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung

Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle und anorganische Stoffe enthalten können



AC060

ex 3819 00

Hydraulikflüssigkeit

AC070

ex 3819 00

Bremsflüssigkeit

AC080

ex 3820 00

Frostschutzmittel

AC150

 

Fluorchlorkohlenwasserstoffe

AC160

 

Halone

AC170

ex 4403 10

Abfälle von behandeltem Kork und behandeltem Holz

AC250

 

Grenzflächenaktive Stoffe

AC260

ex 3101

Flüssiger Schweinemist; Fäkalien

AC270

 

Abwasserschlamm

AC300

 

Kunststoffabfälle, einschließlich Gemischen solcher Abfälle, die in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten oder damit in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den entsprechenden Eintrag EU3011 in Anhang III Teil I sowie den entsprechenden Eintrag EU48 in Teil I)

Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Bestandteile enthalten können



AD090

ex 3824 90

Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von reprografischen oder fotografischen Materialien, anderweit weder genannt noch inbegriffen

AD100

 

Abfälle aus Systemen auf anderer als Cyanidbasis, die bei der Oberflächenbehandlung von Kunststoffen anfallen

AD120

ex 3914 00

ex 3915

Ionenaustauschharze

AD150

 

als Filter verwendete, natürlich vorkommende organische Stoffe (z. B. Biofilter)

Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können



RB020

ex 6815

Keramikfasern mit ähnlichen chemisch-physikalischen Eigenschaften wie Asbest

ANHANG V ABFALLLISTEN FÜR DIE ZWECKE DES ARTIKELS 39




ANHANG V

ABFALLLISTEN FÜR DIE ZWECKE DES ARTIKELS 39

Einleitende Bemerkungen

1. Dieser Anhang gilt unbeschadet der Richtlinie 2008/98/EG.

2. Dieser Anhang besteht aus zwei Teilen. Artikel 39 bezieht sich unter anderem auf das in Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannte Abfallverzeichnis. Für die Zwecke dieser Verordnung und zur Feststellung, ob ein bestimmter Abfall unter das Ausfuhrverbot gemäß Artikel 39 dieser Verordnung fällt, gilt das in Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannte Abfallverzeichnis nur, wenn Teil 1 Liste A dieses Anhangs nicht anwendbar ist. Nur wenn ein Abfall nicht in Teil 1 Liste A dieses Anhangs aufgeführt ist und nicht als gefährlicher Abfall im Abfallverzeichnis gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführt ist, muss geprüft werden, ob er in Teil 2 dieses Anhangs aufgeführt ist.

3. Abfälle, die in Teil 1 Liste B aufgeführt sind oder die in dem in Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallverzeichnis als nicht gefährliche Abfälle aufgeführt sind, (nicht mit einem Sternchen gekennzeichnete Abfälle) fallen unter das Ausfuhrverbot, wenn aufgrund der Kontaminierung durch andere Materialien

a) 

die Risiken im Zusammenhang mit den Abfällen so weit erhöht sind, dass unter Berücksichtigung des in Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallverzeichnisses sowie der in Anhang III jener Richtlinie genannten gefahrenrelevanten Eigenschaften die Anwendung des Verfahrens der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung angemessen erscheint, oder

b) 

die umweltgerechte Verwertung der Abfälle verhindert wird.

Teil 1 ( 26 )

Liste A (Anlage VIII des Basler Übereinkommens)

A1

Metalle und metallhaltige Abfälle

A1010

Metallabfälle und Abfälle von Legierungen mit einem der folgenden Elemente:

— 
Antimon
— 
Arsen
— 
Beryllium
— 
Cadmium
— 
Blei
— 
Quecksilber
— 
Selen
— 
Tellur
— 
Thallium

jedoch ausgenommen die in Liste B ausdrücklich aufgeführten Abfälle.

A1020

Abfälle, ausgenommen Metallabfälle in massiver Form, die als Bestandteile oder als Verunreinigungen Folgendes enthalten:

— 
Antimon, Antimonverbindungen
— 
Beryllium, Berylliumverbindungen
— 
Cadmium, Cadmiumverbindungen
— 
Blei, Bleiverbindungen
— 
Selen, Selenverbindungen
— 
Tellur, Tellurverbindungen

A1030

Abfälle, die als Bestandteile oder als Verunreinigungen Folgendes enthalten:

— 
Arsen, Arsenverbindungen
— 
Quecksilber, Quecksilberverbindungen
— 
Thallium, Thalliumverbindungen

A1040

Abfälle, die als Bestandteile Folgendes enthalten:

— 
Metallcarbonyle
— 
Chrom(VI)-Verbindungen

A1050

Galvanikschlämme

A1060

Beim Beizen von Metallen anfallende flüssige Abfälle

A1070

Laugungsrückstände aus der Zinkbearbeitung, Staub und Schlamm wie Jarosit, Hämatit usw.

A1080

Abfälle von in Liste B nicht aufgeführten Zinkrückständen, die Blei und Cadmium in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie in Anlage III festgelegte Eigenschaften aufweisen

A1090

Asche aus der Verbrennung von isoliertem Kupferdraht

A1100

Staub und Rückstände aus den Abgasreinigungsanlagen von Kupferschmelzöfen

A1110

Verbrauchte Elektrolytlösungen aus der elektrolytischen Gewinnung oder Reinigung von Kupfer

A1120

Schlammförmiger Abfall, ausgenommen Anodenschlamm, aus der elektrolytischen Gewinnung oder Reinigung von Kupfer

A1130

Gelöstes Kupfer enthaltende, verbrauchte Ätzlösungen

A1140

Abfälle von Kupfer(II)-chlorid- und Kupfercyanidkatalysatoren

A1150

Edelmetallasche aus der Verbrennung von Leiterplatten, soweit sie nicht in Liste B aufgeführt sind ( 27 )

A1160

Abfälle von Bleiakkumulatoren, ganz oder zerkleinert

A1170

Abfälle von nicht sortierten Batterien, ausgenommen Gemische, die ausschließlich aus in Liste B aufgeführten Batterien bestehen. In Liste B nicht aufgeführte Batterien, die in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie dadurch gefährlich werden

▼M1

A1181

Elektro- und Elektronik-Altgeräte (siehe den diesbezüglichen Eintrag Y49 in Anhang V Teil 2 Liste A):

— 
Elektro- und Elektronik-Altgeräte,
— 
die Cadmium, Blei, Quecksilber, halogenorganische Verbindungen oder andere in Anhang I aufgeführte Bestandteile in einem Maße enthalten oder damit verunreinigt sind, dass die Abfälle ein Merkmal des Anhangs III aufweisen oder
— 
die Komponenten enthalten, die in Anhang I genannte Bestandteile in einem Maße enthalten oder damit verunreinigt sind, dass die Abfälle ein Merkmal des Anhangs III aufweisen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die folgenden Komponenten:
— 
Glas aus Kathodenstrahlröhren der Liste A
— 
Batterien der Liste A
— 
quecksilberhaltige Schalter, Lampen, Leuchtstoffröhren oder Hintergrundbeleuchtungen für Anzeigegeräte
— 
PCB-haltige Kondensatoren
— 
asbesthaltige Komponenten
— 
bestimmte Leiterplatten
— 
bestimmte Anzeigegeräte
— 
bestimmte Kunststoffkomponenten, die bromierte Flammschutzmittel enthalten
— 
Abfallbestandteile von Elektro- und Elektronikgeräten, die in Anhang I aufgeführte Bestandteile in einem Maße enthalten oder damit verunreinigt sind, dass die Abfallbestandteile ein Merkmal des Anhangs III aufweisen, es sei denn, sie fallen unter einen anderen Eintrag in Liste A
— 
Abfälle aus der Verarbeitung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten oder Abfallbestandteile von Elektro- und Elektronikgeräten, die in Anhang I aufgeführte Bestandteile in einem Maße enthalten oder damit verunreinigt sind, dass die Abfälle ein Merkmal des Anhangs III aufweisen (z. B. Fraktionen, die beim Schreddern oder der Demontage anfallen), es sei denn, sie fallen unter einen anderen Eintrag in Liste A

▼B

A1190

Altkabel, die mit Kunststoffen ummantelt oder isoliert sind, welche Kohlenteer, PCB 4  ( 28 ), Blei, Cadmium, andere organische Halogenverbindungen oder andere in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten oder damit in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, dass sie in Anlage III festgelegte Eigenschaften aufweisen

A2

Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können

A2010

Glasabfälle aus Kathodenstrahlröhren oder sonstigen beschichteten Gläsern

A2020

Abfälle von anorganischen — flüssigen oder schlammförmigen — Fluorverbindungen, jedoch mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle

A2030

Abfälle von Katalysatoren, jedoch mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle

A2040

Bei Verfahren der chemischen Industrie anfallende Gipsabfälle, wenn sie in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten gefährlichen Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B2080)

A2050

Asbestabfälle (Staub und Fasern)

A2060

Flugasche aus kohlebefeuerten Kraftwerken, die in Anlage I genannte Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B2050)

A3

Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle und anorganische Stoffe enthalten können

A3010

Abfälle aus der Herstellung oder Behandlung von Petrolkoks und Bitumen

A3020

Mineralölabfälle, die für ihren ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr geeignet sind

A3030

Abfälle, die Schlämme von verbleitem Antiklopfmittel enthalten, aus solchen bestehen oder mit solchen verunreinigt sind

A3040

Abfälle von (Wärmeübertragungs-)Heizflüssigkeiten

A3050

Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern oder Leimen/Klebstoffen, mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B4020)

A3060

Nitrocelluloseabfälle

A3070

Abfälle von Phenolen und Phenolverbindungen, einschließlich Chlorphenolen in Form von Flüssigkeiten oder Schlämmen

A3080

Etherabfälle, mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle

A3090

Abfälle aus Lederstaub, -asche, -schlamm und -mehl, die Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B3100)

A3100

Schnitzel und sonstige Abfälle von Leder oder Lederverbunde, die zur Herstellung von Lederartikeln nicht geeignet sind und Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B3090)

A3110

Abfälle aus der Pelzverarbeitung, die Chrom(VI)-Verbindungen, Biozide oder infektiöse Stoffe enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B3110)

A3120

FLUFF: Shredderleichtfraktion

A3130

Abfälle von phosphororganischen Verbindungen

A3140

Abfälle von nichthalogenierten organischen Lösungsmitteln, ausgenommen die in Liste B aufgeführten Abfälle

A3150

Abfälle von halogenierten organischen Lösungsmitteln

A3160

Abfälle von halogenierten und nichthalogenierten nichtwässrigen Destillationsrückständen aus der Rückgewinnung von organischen Lösungsmitteln

A3170

Abfälle aus der Herstellung von halogenierten aliphatischen Kohlenwasserstoffen (wie Chlormethan, Dichlorethan, Vinylchlorid, Vinylidenchlorid, Allylchlorid und Epichlorhydrin)

A3180

Abfälle, Stoffe und Zubereitungen, die polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT), polychlorierte Naphthaline (PCN), polybromierte Biphenyle (PBB) oder analoge polybromierte Verbindungen enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind, und zwar in Konzentrationen von ≥ 50 mg/kg ( 29 )

A3190

Bei Raffination, Destillation und pyrolytischer Behandlung von organischen Stoffen anfallende Teerabfälle (ausgenommen bituminöser Asphaltaufbruch)

A3200

Bituminöses teerhaltiges Material (Asphaltabfälle) aus Straßenbau und -erhaltung (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B2130)

A3210

Kunststoffabfälle, einschließlich Gemischen solcher Abfälle, die in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten oder damit in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den entsprechenden Eintrag B3011 in Liste B dieses Teils sowie den Eintrag Y48 in Teil 2 Liste A)

A4

Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Bestandteile enthalten können

A4010

Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Arzneimitteln, mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle

A4020

Klinischer Abfall und ähnliche Abfälle, d. h. Abfälle, die bei ärztlicher Behandlung, Krankenpflege, Zahnbehandlung, tierärztlicher und ähnlicher Behandlung oder in Krankenhäusern oder sonstigen Anlagen bei der Untersuchung oder Behandlung von Patienten oder im Rahmen von Forschungsvorhaben anfallen

A4030

Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Bioziden und Pflanzenschutzmitteln, einschließlich Abfällen von Pestiziden und Herbiziden, die den Spezifikationen nicht genügen, deren Verfallsdatum überschritten ist ( 30 ) oder die für den ursprünglich vorgesehenen Zweck nicht geeignet sind

A4040

Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung chemischer Holzschutzmittel ( 31 )

A4050

Abfälle, die folgende Stoffe enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind:

— 
anorganische Cyanide mit Ausnahme von festen, Edelmetalle enthaltenden Rückständen mit Spuren anorganischer Cyanide
— 
organische Cyanide

A4060

Abfälle von Öl/Wasser- und Kohlenwasserstoff/Wassergemischen und -emulsionen

A4070

Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Tinten, Farbstoffen, Pigmenten, Farben, Lacken und Firnissen, ausgenommen die in Liste B aufgeführten Abfälle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B4010)

A4080

Abfälle explosiver Art (ausgenommen die in Liste B aufgeführten Abfälle)

A4090

Säure- oder Laugenabfälle, ausgenommen die in dem entsprechenden Eintrag in Liste B aufgeführten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B2120)

A4100

Abfälle aus industriellen Abgasreinigungsanlagen, ausgenommen die in Liste B aufgeführten Abfälle

A4110

Abfälle, die folgende Stoffe enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind:

— 
alle Isomere von polychlorierten Dibenzofuranen
— 
alle Isomere von polychlorierten Dibenzodioxinen

A4120

Abfälle, die aus Peroxiden bestehen, solche enthalten oder damit verunreinigt sind

A4130

Verpackungsabfall und Behälter, die in Anlage I genannte Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen

A4140

Abfälle, die aus Chemikalien bestehen, welche ihren Spezifikationen nicht entsprechen oder deren Verfallsdatum überschritten ( 32 ) ist und welche den Gruppen in Anlage I entsprechen sowie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen, oder die mit solchen Chemikalien verunreinigt sind

A4150

Chemikalienabfälle, die bei Forschungs-, Entwicklungs- oder Lehrtätigkeiten anfallen und nicht identifiziert sind und/oder neu sind und deren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder Umwelt unbekannt sind

A4160

In Liste B nicht aufgeführte gebrauchte Aktivkohle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B2060)

Liste B (Anlage IX des Basler Übereinkommens)

B1

Metalle und metallhaltige Abfälle

B1010

Abfälle aus Metallen und Metalllegierungen in metallischer nichtdisperser Form:

— 
Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)
— 
Eisen- und Stahlschrott
— 
Kupferschrott
— 
Nickelschrott
— 
Aluminiumschrott
— 
Zinkschrott
— 
Zinnschrott
— 
Wolframschrott
— 
Molybdänschrott
— 
Tantalschrott
— 
Magnesiumschrott
— 
Kobaltschrott
— 
Bismutschrott
— 
Titanschrott
— 
Zirconiumschrott
— 
Manganschrott
— 
Germaniumschrott
— 
Vanadiumschrott
— 
Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott
— 
Thoriumschrott
— 
Schrott von Seltenerdmetallen
— 
Chromschrott

B1020

Reiner, nichtkontaminierter Metallschrott, einschließlich Legierungen in massiver, bearbeiteter Form (Bleche, Grobblech, Träger, Stäbe usw.):

— 
Antimonschrott
— 
Berylliumschrott
— 
Cadmiumschrott
— 
Bleischrott (ausgenommen Bleiakkumulatoren)
— 
Selenschrott
— 
Tellurschrott

B1030

Refraktärmetallhaltige Rückstände (hochschmelzende Metalle)

B1031

Abfälle aus Molybdän-, Wolfram-, Titan-, Tantal-, Niob- und Rheniummetallen und ihren Legierungen (Metallpulver) in metallischer disperser Form, ausgenommen die in Liste A in Eintrag A1050 aufgeführten Abfälle, Galvanikschlämme

B1040

Verschrottete Kraftwerkseinrichtungen, soweit sie nicht in einem solchen Ausmaß mit Schmieröl, PCB oder PCT verunreinigt sind, dass sie dadurch gefährlich werden

B1050

Gemischte Nicht-Eisenmetalle, Schwerfraktion (Schredderschrott), die keine der in Anlage I genannten Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften ( 33 )

aufweisen

B1060

Selen- und Tellurabfälle in elementarer metallischer Form einschließlich Pulver

B1070

Disperse Kupfer- und Kupferlegierungsabfälle, die keine der in Anlage I genannten Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen

B1080

Zinkaschen und -rückstände, einschließlich Rückständen von Zinklegierungen in disperser Form, sofern sie nicht die Gefahreneigenschaft H4.3 aufweisen und sofern sie nicht in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen ( 34 )

B1090

Einer Spezifikation entsprechende Batterieabfälle, ausgenommen Blei-, Cadmium- und Quecksilber-Batterien

B1100

Beim Schmelzen und Raffinieren von Metallen anfallende metallhaltige Abfälle:

— 
Hartzinkabfälle
— 
zinkhaltige Oberflächenschlacke:
— 
Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken (> 90 % Zn)
— 
Bodenschlacke aus dem Badverzinken (> 92 % Zn)
— 
Zinkrückstände aus dem Druckguss (> 85 % Zn)
— 
Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (> 92 % Zn)
— 
Zinkkrätze
— 
Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke
— 
zur Weiterverarbeitung oder Raffination bestimmte Schlacken aus der Kupferproduktion, die weder Arsen noch Blei noch Cadmium in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen
— 
Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer
— 
zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallproduktion
— 
tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5  %

▼M1 —————

▼B

B1115

Altkabel, die mit Kunststoffen ummantelt oder isoliert und nicht in Eintrag A1190 aufgeführt sind, unter Ausschluss solcher, die für Verfahren nach Anlage IV Abschnitt A oder andere Entsorgungsverfahren bestimmt sind, die in einem beliebigen Verfahrensschritt unkontrollierte thermische Prozesse wie offene Verbrennung einschließen

B1120

Verbrauchte Katalysatoren, ausgenommen die als Katalysatoren verwendeten Flüssigkeiten, die Folgendes enthalten:



—

Übergangsmetalle, ausgenommen Katalysatorabfälle (verbrauchte Katalysatoren, gebrauchte flüssige oder sonstige Katalysatoren) der Liste A:

Scandium

Vanadium

Mangan

Kobalt

Kupfer

Yttrium

Niob

Hafnium

Wolfram

Titan

Chrom

Eisen

Nickel

Zink

Zirconium

Molybdän

Tantal

Rhenium

—

Lanthanoide (Seltenerdmetalle):

Lanthan

Praseodym

Samarium

Gadolinium

Dysprosium

Erbium

Ytterbium

Cer

Neodym

Europium

Terbium

Holmium

Thulium

Lutetium

B1130

Gereinigte, verbrauchte edelmetallhaltige Katalysatoren

B1140

Feste Edelmetallrückstände, die Spuren von anorganischen Cyaniden enthalten

B1150

Abfälle von Edelmetallen (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber) und ihren Legierungen, in disperser, nichtflüssiger Form mit geeigneter Verpackung und Kennzeichnung

B1160

Edelmetallhaltige Asche aus der Verbrennung von Leiterplatten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A1150)

B1170

Edelmetallhaltige Asche aus der Verbrennung von fotografischen Filmen

B1180

Abfälle von fotografischen Filmen, die Silberhalogenide oder Silber in metallischer Form enthalten

B1190

Fotopapierabfälle, die Silberhalogenide oder Silber in metallischer Form enthalten

B1200

Granulierte Schlacke aus der Eisen- und Stahlherstellung

B1210

Schlacke aus der Eisen- und Stahlherstellung, einschließlich solcher, die zur Herstellung von TiO2 und Vanadium verwendet wird

B1220

Chemisch stabilisierte Schlacke aus der Zinkherstellung mit hohem Eisengehalt (> 20 %), nach Industriespezifikation behandelt (z. B. DIN 4301), hauptsächlich zur Verwendung im Baugewerbe

B1230

Walzzunder aus der Eisen- und Stahlherstellung

B1240

Kupferoxid-Walzzunder

B1250

Altkraftfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Komponenten enthalten

B2

Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können

B2010

Abfälle aus dem Bergbau in nichtdisperser Form:

— 
Abfälle von natürlichem Grafit
— 
Abfälle, aus Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen auf andere Weise lediglich zerteilt
— 
Glimmerabfall
— 
Abfälle aus Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit
— 
Feldspatabfälle
— 
Flussspatabfälle
— 
feste Siliciumdioxidabfälle mit Ausnahme solcher, die in Gießereien verwendet werden

B2020

Glasabfälle in nichtdisperser Form

— 
Bruchglas und andere Abfälle und Scherben, ausgenommen Glas von Kathodenstrahlröhren und anderen beschichteten Gläsern

B2030

Keramikabfälle in nichtdisperser Form

— 
Abfälle und Scherben von Cermets (Metallkeramik-Verbundwerkstoffe)
— 
Keramikfasern, anderweit weder genannt noch inbegriffen

B2040

Andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen

— 
teilweise gereinigtes Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung
— 
beim Abbruch von Gebäuden anfallende Gipskartonabfälle
— 
chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20 %) aus der Kupferherstellung, nach Industriespezifikation behandelt (z. B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel
— 
fester Schwefel
— 
Calciumcarbonat aus der Herstellung von Calciumcyanamid (pH < 9)
— 
Natrium-, Kalium- und Calciumchloride
— 
Carborundum (Siliciumcarbid)
— 
Betonbruchstücke
— 
Lithium-Tantal-Glasschrott und Lithium-Niob-Glasschrott

B2050

Nicht in Liste A aufgeführte Flugasche aus kohlebefeuerten Kraftwerken (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A2060)

B2060

Verbrauchte Aktivkohle, die keine der in Anlage I genannten Bestandteile in solchen Mengen enthält, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen, zum Beispiel Aktivkohle aus der Trinkwasserbehandlung, Lebensmittelverarbeitung und Vitaminherstellung (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A4160)

B2070

Calciumfluoridschlamm

B2080

In Liste A nicht enthaltene, in der chemischen Industrie anfallende Gipsabfälle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A2040)

B2090

Verbrauchte Anoden aus Petrolkoks oder Bitumen aus der Stahl- oder Aluminiumherstellung, nach üblichen Industriespezifikationen gereinigt (ausgenommen Anoden aus der Chloralkalielektrolyse und der metallurgischen Industrie)

B2100

Abfälle aus Aluminiumhydraten, Aluminiumoxid und Rückständen aus der Aluminiumoxidherstellung, ausgenommen Stoffe, die zur Gasreinigung oder zu Flockungs- und Filtrierprozessen verwendet wurden

B2110

Bauxitrückstände (Rotschlamm) (nach Einstellung auf pH < 11,5 )

B2120

Nicht korrosive oder anderweitig gefährliche Säure- oder Laugenabfälle mit einem pH > 2 und < 11,5 (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A4090)

B2130

Bituminöses teerfreies ( 35 ) Material (Asphaltabfälle) aus Straßenbau und -erhaltung (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A3200)

B3

Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle und anorganische Stoffe enthalten können

B3011 ( 36 )

Kunststoffabfälle (siehe den entsprechenden Eintrag A3210 in Liste A dieses Teils sowie den Eintrag Y48 in Teil 2 Liste A)

— 
Nachstehend aufgeführte Kunststoffabfälle, sofern sie zum umweltgerechten Recycling ( 37 ) bestimmt und nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen ( 38 ) sind:
— 
Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich ( 39 ) aus einem nicht halogenierten Polymer bestehen, einschließlich, aber nicht begrenzt auf folgende Polymere:
— 
Polyethylen (PE)
— 
Polypropylen (PP)
— 
Polystyrol (PS)
— 
Acrylnitril-Butadienstyrol (ABS)
— 
Polyethylenterephthalat (PET)
— 
Polycarbonate (PC)
— 
Polyether
— 
Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich ( 40 ) aus einem ausgehärteten Harz oder Kondensationsprodukt bestehen, einschließlich, aber nicht begrenzt auf folgende Harze:
— 
Harnstoff-Formaldehyd-Harze
— 
Phenol-Formaldehyd-Harze
— 
Melamin-Formaldehyd-Harze
— 
Epoxidharze
— 
Alkydharze
— 
Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich (40)  aus einem der folgenden fluorierten Polymere ( 41 ) bestehen:
— 
Perfluorethylen/-propylene (FEP)
— 
Perfluoralkoxyalkane:
— 
Tetrafluorethylen/Perfluoralkylvinylether (PFA)
— 
Tetrafluorethylen/Perfluormethylvinylether (MFA)
— 
Polyvinylfluorid (PVF)
— 
Polyvinylidenfluorid (PVDF)
— 
Gemische aus Kunststoffabfällen, die aus Polyethylen (PE), Polypropylen (PP) und/oder Polyethylenterephthalat (PET) bestehen, sofern sie zum getrennten und umweltgerechten Recycling ( 42 ) jedes Materials bestimmt und nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen sind ( 43 ).

B3020

Abfälle aus Papier, Pappe (Karton) und Papierwaren

Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit gefährlichen Abfällen vermischt sind:

Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe:

— 
ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe
— 
hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe
— 
hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen)
— 
andere, einschließlich, aber nicht begrenzt auf:
1. 

Pappe (Karton)

2. 

nicht sortierter Ausschuss

B3026

Folgende Abfälle aus der Vorbehandlung von Verbundverpackungen für Flüssigkeiten, die keine der in Anlage I genannten Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen:

— 
nichttrennbare Kunststofffraktion
— 
nichttrennbare Kunststoff-Aluminium-Fraktion

B3027

Abfälle aus Selbstklebeetiketten, die Rohstoffe aus der Etikettenherstellung enthalten

B3030

Textilabfälle

Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:

— 
Seidenabfälle (einschließlich nicht abhaspelbarer Kokons, Garnabfällen und Reißspinnstoff)
— 
weder gekrempelt noch gekämmt
— 
andere
— 
Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, einschließlich Garnabfällen, jedoch ausschließlich Reißspinnstoff
— 
Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren
— 
andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren
— 
Abfälle von groben Tierhaaren
— 
Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfällen und Reißspinnstoff)
— 
Garnabfälle
— 
Reißspinnstoff
— 
andere
— 
Flachswerg und -abfälle
— 
Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfällen und Reißspinnstoff) von Hanf (Cannabis sativa L.)
— 
Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfällen und Reißspinnstoff) von Jute und anderen Basttextilfasern (ausschließlich Flachs, Hanf und Ramie)
— 
Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfällen und Reißspinnstoff) von Sisal und anderen Agavetextilfasern
— 
Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfällen und Reißspinnstoff) von Kokos
— 
Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfällen und Reißspinnstoff) von Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee)
— 
Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfällen und Reißspinnstoff) von Ramie und anderen Pflanzentextilfasern, anderweit weder genannt noch inbegriffen
— 
Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlingen, Garnabfällen und Reißspinnstoff)
— 
aus synthetischen Chemiefasern
— 
aus künstlichen Chemiefasern
— 
Altwaren
— 
Lumpen, Zwirnabfälle, Bindfäden, Taue und Kabel sowie Textilwaren daraus
— 
sortiert
— 
andere

B3035

Teppichboden- und Teppichabfälle

B3040

Gummiabfälle

Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:

— 
Abfälle und Schnitzel von Hartgummi (z. B. Ebonit)
— 
andere Gummiabfälle (sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt)

B3050

Abfälle aus nicht behandeltem Kork und Holz:

— 
Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen verpresst
— 
Korkabfälle: Korkschott, Korkmehl und Korbplatten

B3060

Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, sofern nicht infektiös:

— 
Weintrub
— 
getrocknete und sterilisierte pflanzliche Abfälle, Rückstände und Nebenerzeugnisse, auch Pellets oder Viehfutter, anderweit weder genannt noch inbegriffen
— 
Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder tierischen oder pflanzlichen Wachsen
— 
Abfälle aus Knochen und Hornteilen, unverarbeitet, entfettet, nur zubereitet, jedoch nicht zugeschnitten, mit Säure behandelt oder entgelatiniert
— 
Fischabfälle
— 
Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall
— 
andere Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, ausgenommen Nebenerzeugnisse, die den für menschliche und tierische Ernährung geltenden nationalen bzw. internationalen Auflagen und Normen genügen

B3065

Altspeisefette und -öle tierischen oder pflanzlichen Ursprungs (z. B. Frittieröle), sofern sie keine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen

B3070

Folgende Abfälle:

— 
Abfälle von Menschenhaar
— 
Strohabfälle
— 
bei der Herstellung von Penicillin anfallendes und zur Tierfütterung bestimmtes, inaktiviertes Pilzmyzel

B3080

Bruch und Schnitzel von Gummiabfällen

B3090

Schnitzel und sonstige Abfälle von Leder oder Verbundleder, ausgenommen Lederschlamm, die sich zur Herstellung von Lederartikeln nicht eignen und keine Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A3100)

B3100

Lederstaub, -asche, -schlämme oder -mehl, die keine Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A3090)

B3110

Abfälle aus der Pelzverarbeitung, die keine Chrom(VI)-Verbindungen, Biozide oder infektiösen Stoffe enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A3110)

B3120

Abfälle von Lebensmittelfarben

B3130

Abfälle von polymerisierten Ethern und nicht gefährlichen Monomerethern, die keine Peroxide bilden können

B3140

Altreifen, sofern sie nicht für ein in Anlage IVA festgelegtes Verfahren bestimmt sind

B4

Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Bestandteile enthalten können

B4010

Abfälle, die vorwiegend aus wasserverdünnbaren Dispersionsfarben, Tinten und ausgehärteten Lacken bestehen und die keine organischen Lösemittel, Schwermetalle oder Biozide in solchen Mengen enthalten, dass sie dadurch gefährlich werden (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A4070)

B4020

Abfälle aus der Herstellung, Formulierung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern, Leimen/Klebstoffen, soweit sie nicht in Liste A aufgeführt sind und keine Lösungsmittel und andere Verunreinigungen in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen, beispielsweise wasserlösliche Produkte oder Klebstoffe auf der Grundlage von Casein-Stärke, Dextrin, Celluloseethern, Polyvinylalkoholen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A3050)

▼M1 —————

▼B

Teil 2

Liste A (Anlage II des Basler Übereinkommens)

Y46

Haushaltsabfälle ( 44 )

Y47

Rückstände aus der Verbrennung von Haushaltsabfällen

Y48

Kunststoffabfälle, einschließlich Gemischen aus solchen Abfällen, mit Ausnahme der folgenden:

— 
Kunststoffabfälle, bei denen es sich um gefährliche Abfälle handelt (siehe Eintrag A3210 in Anhang V Teil 1 Liste A)
— 
Nachstehend aufgeführte Kunststoffabfälle, sofern sie zum umweltgerechten Recycling ( 45 ) bestimmt und nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen ( 46 ) sind:
— 
Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich ( 47 ) aus einem nicht halogenierten Polymer bestehen, einschließlich, aber nicht begrenzt auf folgende Polymere:
— 
Polyethylen (PE)
— 
Polypropylen (PP)
— 
Polystyrol (PS)
— 
Acrylnitril-Butadienstyrol (ABS)
— 
Polyethylenterephthalat (PET)
— 
Polycarbonate (PC)
— 
Polyether
— 
Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich ( 48 ) aus einem ausgehärteten Harz oder Kondensationsprodukt bestehen, einschließlich, aber nicht begrenzt auf folgende Harze:
— 
Harnstoff-Formaldehyd-Harze
— 
Phenol-Formaldehyd-Harze
— 
Melamin-Formaldehyd-Harze
— 
Epoxidharze
— 
Alkydharze
— 
Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich 27  (48)  aus einem der folgenden fluorierten Polymere ( 49 ) bestehen:
— 
Perfluorethylen/-propylene (FEP)
— 
Perfluoralkoxyalkane:
— 
Tetrafluorethylen/Perfluoralkylvinylether (PFA)
— 
Tetrafluorethylen/Perfluormethylvinylether (MFA)
— 
Polyvinylfluorid (PVF)
— 
Polyvinylidenfluorid (PVDF)
— 
Gemische aus Kunststoffabfällen, die aus Polyethylen (PE), Polypropylen (PP) und/oder Polyethylenterephthalat (PET) bestehen, sofern sie zum getrennten und umweltgerechten Recycling ( 50 ) jedes Materials bestimmt und nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen ( 51 ) sind.

▼M1

Y49

Elektro- und Elektronik-Altgeräte:

— 
Elektro- und Elektronik-Altgeräte,
— 
die keine in Anhang I aufgeführten Bestandteile in einem Maße enthalten oder damit verunreinigt sind, dass die Abfälle ein Merkmal des Anhangs III aufweisen und
— 
bei denen keine der Komponenten (z. B. bestimmte Leiterplatten, bestimmte Anzeigegeräte) Bestandteile des Anhangs I in einem Maße enthält oder mit ihnen verunreinigt ist, dass die Komponente ein Merkmal des Anhangs III aufweist
— 
Abfallbestandteile von Elektro- und Elektronikgeräten (z. B. bestimmte Leiterplatten, bestimmte Anzeigegeräte), die keine in Anhang I aufgeführten Bestandteile in einem Maße enthalten oder damit verunreinigt sind, dass die Abfallbestandteile ein Merkmal des Anhangs III aufweisen, es sei denn, sie fallen unter einen anderen Eintrag in Anhang II oder Anhang IX
— 
Abfälle aus der Verarbeitung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten oder Abfallbestandteile von Elektro- und Elektronikgeräten (z. B. Fraktionen, die beim Schreddern oder der Demontage anfallen), die keine in Anhang I aufgeführten Bestandteile in einem Maße enthalten oder damit verunreinigt sind, dass die Abfälle ein Merkmal des Anhangs III aufweisen, es sei denn, sie fallen unter einen anderen Eintrag in Anhang II oder Anhang IX.

▼B

Liste B (Abfälle aus Anlage 4 Teil II des OECD-Beschlusses) ( 52 )

Metallhaltige Abfälle



AA-010

2619 00

Krätzen, Zunder und andere Abfälle aus der Eisen- und Stahlherstellung ()

AA-060

2620 50

vanadiumhaltige Aschen und Rückstände

AA-190

8104 20

ex 8104 30

brennbare und selbstentzündliche Abfälle und Schrott aus Magnesium oder solche, die bei Berührung mit Wasser gefährliche Mengen brennbarer Gase emittieren

(1)   

Diese Aufzählung umfasst Abfälle in Form von Asche, Rückstand, Schlacke, Krätze, Abschaum, Zunder, Staub, Pulver, Schlamm und Kuchen, sofern diese anderweitig nicht ausdrücklich aufgeführt sind.

Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können



AB-030

 

andere Abfälle als solche aus Systemen auf Cyanidbasis aus der Oberflächenbehandlung von Metallen

AB-070

 

Gießereisand

AB-120

ex 2812 90

anorganische Halogenidverbindungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

ex 3824

 

AB-150

ex 3824 90

nichtraffiniertes Calciumsulfit und Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung

Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle und anorganische Stoffe enthalten können



AC-060

ex 3819 00

Hydraulikflüssigkeit

AC-070

ex 3819 00

Bremsflüssigkeit

AC-080

ex 3820 00

Frostschutzmittel

AC-150

 

Fluorchlorkohlenwasserstoffe

AC-160

 

Halone

AC-170

ex 4403 10

Abfälle von behandeltem Kork und behandeltem Holz

Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Bestandteile enthalten können



AD-090

ex 3824 90

Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von reprografischen oder fotografischen Materialien, anderweit weder genannt noch inbegriffen

AD-100

 

Abfälle aus Systemen auf anderer als Cyanidbasis, die bei der Oberflächenbehandlung von Kunststoffen anfallen

AD-120

ex 3914 00

Ionenaustauschharze

 

ex 3915

 

AD-150

 

als Filter verwendete, natürlich vorkommende organische Stoffe (z. B. Biofilter)

Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können



RB-020

ex 6815

Keramikfasern mit ähnlichen chemisch-physikalischen Eigenschaften wie Asbest

ANHANG VI FORMULAR FÜR ANLAGEN MIT VORABZUSTIMMUNG (ARTIKEL 14)




ANHANG VI

FORMULAR FÜR ANLAGEN MIT VORABZUSTIMMUNG (ARTIKEL 14)



Zuständige Behörde

Verwertungsanlage

Abfallidentifizierung

Gültigkeitsdauer

Von der Vorabzustimmung betroffene Gesamtmenge

 

Name und Nummer der Verwertungsanlage

Anschrift

Verwertungsverfahren (+ R-Code(s))

Angewandte Technologie

(Code(s))

von

bis

(Tonnen (Mg))

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ANHANG VII MITZUFÜHRENDE INFORMATIONEN BEI VERBRINGUNGEN DER IN ARTIKEL 4 ABSÄTZE 4 UND 5 GENANNTEN ABFÄLLE




ANHANG VII

MITZUFÜHRENDE INFORMATIONEN BEI VERBRINGUNGEN DER IN ARTIKEL 4 ABSÄTZE 4 UND 5 GENANNTEN ABFÄLLE

[EUR-Lex] [EUR-Lex] [EUR-Lex]

▼B

[EUR-Lex]
ANHANG VIII




ANHANG VIII

ANTRAG AUF AUFNAHME IN DIE LISTE DER STAATEN, IN DIE AUSFUHREN ZUGELASSEN SIND, GEMÄẞ ARTIKEL 42 ABSATZ 2

[EUR-Lex] [EUR-Lex] [EUR-Lex] [EUR-Lex] [EUR-Lex] [EUR-Lex]
ANHANG IX BEZUGSPUNKTE FÜR DIE VON DER KOMMISSION GEMÄẞ ARTIKEL 43 ABSATZ 1 DURCHGEFÜHRTE BEWERTUNG




ANHANG IX

BEZUGSPUNKTE FÜR DIE VON DER KOMMISSION GEMÄẞ ARTIKEL 43 ABSATZ 1 DURCHGEFÜHRTE BEWERTUNG

Teil 1

Rechtsvorschriften der Union zur Sicherstellung der umweltgerechten Abfallbewirtschaftung

1. Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Abfallrahmenrichtlinie).

2. Neben der Abfallrahmenrichtlinie sind die folgenden Rechtsvorschriften der Union, in denen Anforderungen an Abfallbehandlungsverfahren festgelegt sind, für die Sicherstellung einer umweltgerechten Abfallbewirtschaftung relevant:

a) 

Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien ( 53 ),

b) 

Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen.

3. Die folgenden Rechtsvorschriften der Union, in denen Anforderungen an bestimmte Abfallströme festgelegt sind, sind ebenfalls für die Sicherstellung einer umweltgerechten Abfallbewirtschaftung relevant:

a) 

Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle;

b) 

Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT);

c) 

Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge;

d) 

Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG;

e) 

Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte;

f) 

Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe.

Teil 2

Internationale Leitlinien für eine umweltgerechte Abfallbewirtschaftung

1. Im Rahmen des Basler Übereinkommens verabschiedete Leitlinien und Leitfäden:

a) 

Technische Leitlinien für die umweltgerechte Entsorgung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle in speziell angelegten Deponien (D5) ( 54 )

b) 

Technische Leitlinien für die umweltgerechte Verbrennung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle im Rahmen der Entsorgungsverfahren D10 und R1 ( 55 )

c) 

Technische Leitlinien für das umweltgerechte Recycling/die umweltgerechte Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen (R4) ( 56 )

d) 

Technische Leitlinien für die umweltgerechte Bewirtschaftung von biomedizinischen Abfällen und Abfällen aus der Gesundheitsfürsorge (Y1; Y3) ( 57 )

e) 

Technische Leitlinien für die umweltgerechte Bewirtschaftung von Abfällen aus Bleiakkumulatoren ( 58 )

f) 

Allgemeine technische Leitlinien für die umweltgerechte Bewirtschaftung von Abfällen, die aus persistenten organischen Schadstoffen bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind ( 59 )

g) 

Technische Leitlinien für die umweltgerechte Bewirtschaftung von Abfällen, die aus 1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)ethan (DDT) bestehen, dieses enthalten oder mit diesem verunreinigt sind ( 60 )

h) 

Technische Leitlinien für die umweltgerechte Bewirtschaftung von Abfällen, die aus Hexabromcyclododecan (HBCD) bestehen, dieses enthalten oder mit diesem verunreinigt sind ( 61 )

i) 

Technische Leitlinien für die umweltgerechte Bewirtschaftung von Abfällen, die aus Perfluoroctansulfonsäure (PFOS), ihren Salzen und Perfluoroctansulfonylfluorid (PFOSF), Perfluoroctansäure (PFOA), ihren Salzen und PFOA-verwandten Verbindungen sowie Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihren Salzen und PFHxS-verwandten Verbindungen bestehen, diese enthalten oder damit verunreinigt sind ( 62 )

j) 

Technische Leitlinien für die umweltgerechte Bewirtschaftung von Abfällen, die aus Pentachlorphenol und seinen Salzen und Estern (PCP) bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind ( 63 )

k) 

Technische Leitlinien für die umweltgerechte Bewirtschaftung von Abfällen, die aus den Pestiziden Aldrin, Alpha-Hexachlorcyclohexan, Beta-Hexachlorcyclohexan, Chlordan, Chlordecon, Dicofol, Dieldrin, Endrin, Heptachlor, Hexachlorbenzol, Hexachlorbutadien, Lindan, Mirex, Pentachlorbenzol, Pentachlorphenol und seinen Salzen, Perfluoroctansulfonsäure, ihren Salzen und Perfluoroctansulfonylfluorid, technischem Endosulfan und verwandten Isomeren oder Toxaphen oder aus Hexachlorbenzol als Industriechemikalie (POP-Pestizide) bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind ( 64 )

l) 

Technische Leitlinien für die umweltgerechte Bewirtschaftung von Abfällen, die aus polychlorierten Biphenylen, polychlorierten Terphenylen, polychlorierten Naphthalinen oder polybromierten Biphenylen einschließlich Hexabrombiphenyl (PCB, PCT, PCN oder PBB, einschließlich HBB) bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind ( 65 )

m) 

Technische Leitlinien für die umweltgerechte Bewirtschaftung von Abfällen, die aus Hexabromdiphenylether und Heptabromdiphenylether oder Tetrabromdiphenylether und Pentabromdiphenylether oder Decabromdiphenylether (POP-BDE) bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind ( 66 )

n) 

Technische Leitlinien für die umweltgerechte Bewirtschaftung von Abfällen, die unbeabsichtigt produzierte polychlorierte Dibenzo-p-Dioxine, polychlorierte Dibenzofurane, Hexachlorbenzol, polychlorierte Biphenyle, Pentachlorbenzol, polychlorierte Naphthaline oder Hexachlorbutadien enthalten oder mit diesen verunreinigt sind ( 67 )

o) 

Technische Leitlinien für die umweltgerechte Bewirtschaftung von Abfällen, die aus Hexachlorbutadien bestehen, dieses enthalten oder mit diesem verunreinigt sind ( 68 )

p) 

Technische Leitlinien für die umweltgerechte Bewirtschaftung von Abfällen, die aus kurzkettigen chlorierten Paraffinen bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind ( 69 )

q) 

Technische Leitlinien für die umweltgerechte Bewirtschaftung von Kunststoffabfällen ( 70 )

r) 

Technische Leitlinien für die umweltgerechte Bewirtschaftung von Gebraucht- und Altreifen ( 71 )

s) 

Technische Leitlinien für die umweltgerechte Bewirtschaftung von Abfällen, die aus Quecksilber oder Quecksilberverbindungen bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind ( 72 )

t) 

Technische Leitlinien für die umweltgerechte Mitverwertung von gefährlichen Abfällen in Zementöfen ( 73 )

u) 

Leitfaden zur umweltgerechten Bewirtschaftung von gebrauchten und Alt-EDV-Geräten ( 74 )

v) 

Leitfaden zur umweltgerechten Bewirtschaftung von gebrauchten und Alt-Mobiltelefonen ( 75 )

w) 

Rahmen für die umweltgerechte Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle ( 76 )

x) 

Praktische Handbücher zur Förderung der umweltgerechten Bewirtschaftung von Abfällen ( 77 )

2. Von der OECD verabschiedete Leitlinien:

a) 

Technische Hinweise für die umweltgerechte Bewirtschaftung von bestimmten Abfallströmen: Alt-Personal-Computer und entsprechender Schrott ( 78 )

ANHANG X ANFORDERUNGEN AN AUDITOREN UND KRITERIEN FÜR ANLAGEN, DIE AUS DER UNION AUSGEFÜHRTE ABFÄLLE ENTGEGENNEHMEN, GEMÄẞ ARTIKEL 46




ANHANG X

ANFORDERUNGEN AN AUDITOREN UND KRITERIEN FÜR ANLAGEN, DIE AUS DER UNION AUSGEFÜHRTE ABFÄLLE ENTGEGENNEHMEN, GEMÄẞ ARTIKEL 46

Teil A

Detaillierte Anforderungen an Externe, die Audits durchführen

1. Ein Externer, der Audits gemäß Artikel 46 durchführt, gilt als unabhängig von dem Notifizierenden oder der Person, die die Verbringung veranlasst, sowie von der auditierten Anlage, wenn nachgewiesen wird, dass

a) 

er weder Teil dieser Einrichtungen noch unter deren Kontrolle ist;

b) 

er Verfahren eingeführt hat und betreibt, die seine Unparteilichkeit gewährleisten, darunter

i) 

die fortlaufende Bewertung von Risiken für seine Unparteilichkeit;

ii) 

die Ermittlung, Beseitigung und Minderung von Risiken für die Unparteilichkeit, die sich aus finanziellem, kommerziellem und sonstigem Druck ergeben;

iii) 

die Bewertung des Risikos für seine Unparteilichkeit, das sich aus Beziehungen seines Personals ergibt;

c) 

er so strukturiert und verwaltet ist, dass seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sichergestellt ist, unter anderem dass

i) 

er innerhalb der juristischen Person eindeutig ermittelbar ist, wenn die juristische Person auch Tätigkeiten ausübt, die nicht im Zusammenhang mit Kontrollen stehen;

ii) 

er über Vorschriften für die Berichterstattung über die durchgeführte Audittätigkeit verfügt;

iii) 

sein Personal eindeutig ermittelbare Verantwortlichkeiten in Bezug auf die Durchführung von Audits hat.

2. Bei einem Externen, der Audits gemäß Artikel 46 durchführt, wird davon ausgegangen, dass er über angemessene Qualifikationen im Bereich Audits und Abfallbehandlung verfügt, wenn er direkt oder im Wege von Unteraufträgen über ausreichendes qualifiziertes Personal verfügt, das regelmäßig geschult wird, und wenn sein an der Durchführung solcher Audits beteiligtes Personal nachweislich über Berufserfahrung in folgenden Bereichen verfügt:

a) 

Durchführung von Audits von Abfallbehandlungsanlagen;

b) 

Abfallbehandlungsverfahren;

c) 

Managementsysteme für Gesundheit und Sicherheit in Bezug auf Umwelt und Arbeitsplatz.

3. Zum Nachweis der Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Kriterien könnte sich ein Externer, der Audits durchführt, auf seine Zertifizierung nach Unionsnormen oder international anerkannten Normen, die für die Durchführung von Audits im Sinne des Artikels 46 relevant sind, wie z. B. ISO-Norm 19011:2018 oder ISO/IEC-Norm 17020:2012, beziehen.

Teil B

Kriterien für den Nachweis der umweltgerechten Bewirtschaftung von aus der Union ausgeführten Abfällen in einer Anlage

1. Der Audit gemäß Artikel 46 Absatz 3 umfasst die Vergewisserung, dass der tatsächliche Betrieb der Abfallbewirtschaftungsanlage im Bestimmungsstaat die folgenden Bedingungen erfüllt:

a) 

Sie wurde von den zuständigen Behörden zur Einfuhr und Behandlung dieser Abfälle zugelassen (Nachweise sind insbesondere durch Vorlage entsprechender Genehmigungen oder Zulassungen zu erbringen) und übt ihre Tätigkeiten im Einklang mit den einschlägigen geltenden nationalen Rechtsvorschriften zum Umweltschutz aus;

b) 

sie wurde auf sichere und umweltgerechte Weise entworfen und gebaut und wird auf sichere und umweltgerechte Weise betrieben; sie verfügt insbesondere über die für die Behandlung der betreffenden Abfälle erforderlichen Verfahren, geeignete Technologie der Abfallbewirtschaftung, Organisation und Infrastrukturen sowie über Versicherungen zur Abdeckung potenzieller Risiken und Verbindlichkeiten. Zu diesem Zweck müssen mindestens Informationen über die Abfallbehandlungsmethoden, einschließlich über die Behandlung von Restabfällen, insbesondere durch nachgelagerte Rückverfolgung, überprüft werden;

c) 

sie legt Bewirtschaftungs- und Überwachungssysteme, Verfahren und Techniken fest und wendet sie an, die Folgendes vermeiden, mindern, minimieren und — soweit praktisch möglich — beseitigen sollen:

i) 

Risiken für die Gesundheit und Sicherheit der betreffenden Beschäftigten und der in unmittelbarer Nähe der Anlage lebenden Bevölkerung und

ii) 

nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt aufgrund ihrer Tätigkeiten (insbesondere durch geeignete Maßnahmen zur Überwachung und Bekämpfung der Verschmutzung von Boden, Wasser und Luft sowie anderer Belästigungen (Geruch, Lärm));

d) 

sie stellt die Rückverfolgbarkeit aller in der Anlage entgegengenommenen und behandelten Abfälle sicher, einschließlich der Sicherstellung, dass alle bei ihren Tätigkeiten anfallenden Restabfälle dokumentiert und nur an Abfallbewirtschaftungsanlagen übergeben werden, die für die Behandlung solcher Restabfälle zugelassen sind. Zu diesem Zweck werden mindestens folgende Informationen überprüft:

— 
die Abfallmenge, zu deren Behandlung die Anlage gemäß ihrer Genehmigung/ihren Zulassungen berechtigt ist,
— 
die Abfallmenge, die die Anlage jährlich entgegennimmt und verwertet,
— 
die Menge der bei ihren Tätigkeiten anfallenden Restabfälle sowie Nachweise, dass dieser Restabfall in einer zugelassenen Abfallbehandlungsanlage behandelt wird, auch im Fall der Ausfuhr;
e) 

sie hat Maßnahmen ergriffen, um Energie zu sparen und die infolge ihrer Tätigkeiten entstehenden Treibhausgasemissionen zu begrenzen;

f) 

sie erstellt Aufzeichnungen über ihre Abfallbewirtschaftungstätigkeiten und die Ein- und Ausfuhr von Abfällen für die letzten fünf Jahre und ist in der Lage, diese Aufzeichnungen vorzulegen; sofern eine Anlage seit weniger als fünf Jahren in Betrieb ist, erstellt sie Aufzeichnungen über ihre Abfallbewirtschaftungs- und Abfallverbringungstätigkeiten für den Zeitraum ihres Betriebs, und ist in der Lage, diese Aufzeichnungen vorzulegen;

g) 

sie wurde in den letzten fünf Jahren nicht wegen der Durchführung illegaler Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr von Abfällen oder der Abfallbewirtschaftung verurteilt;

h) 

sie hat interne Meldekanäle und Verfahren für interne Meldungen und für Folgemaßnahmen eingerichtet, die es den Beschäftigten der Anlage ermöglichen, Informationen über Verstöße gegen Vorschriften über nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt zu melden, wenn dies nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungsstaats erforderlich ist.

2. Bei der Vergewisserung, dass eine Anlage die oben genannten Kriterien erfüllt, muss der unabhängige Externe, der den Audit durchführt, insbesondere Folgendes als Bezugspunkt berücksichtigen, soweit relevant:

a) 

spezifische nach Rechtsvorschriften der Union verbindliche Anforderungen an die Behandlung bestimmter Abfälle, einschließlich gemäß Anhang IX Teil I, und an die Berechnung der Menge der behandelten Abfälle;

b) 

die Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken, die für bestimmte Tätigkeiten im Rahmen der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen ( 79 ) angenommen wurden.

3. Darüber hinaus werden auch die in Anhang IX Teil 2 genannten Leitlinien als Bezugspunkte herangezogen.

ANHANG XI




ANHANG XI

ZUSÄTZLICHER FRAGEBOGEN FÜR DIE BERICHTERSTATTUNGSPFLICHT DER MITGLIEDSTAATEN GEMÄẞ ARTIKEL 73 ABSATZ 2

[EUR-Lex] [EUR-Lex] [EUR-Lex] [EUR-Lex] [EUR-Lex] [EUR-Lex] [EUR-Lex] [EUR-Lex] [EUR-Lex] [EUR-Lex]
ANHANG XII




ANHANG XII

[EUR-Lex] [EUR-Lex]
ANHANG XIII Entsprechungstabelle




ANHANG XIII

Entsprechungstabelle



Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1

Artikel 1 Absätze 2 bis 5

Artikel 2

Artikel 2 Nummern 1, 2, 4, 6, 7a, 9, 10, 12 und 13

Artikel 3 Unterabsatz 2

Artikel 2 Nummer 3

Artikel 3 Nummer 1

Artikel 2 Nummer 5

Artikel 3 Nummer 2

Artikel 2 Nummer 7

Artikel 3 Nummer 3

Artikel 2 Nummer 8

Artikel 3 Nummer 4

Artikel 2 Nummer 14

Artikel 3 Nummer 5

Artikel 2 Nummer 15

Artikel 3 Nummer 6

—

Artikel 3 Nummer 7

Artikel 2 Nummer 11

Artikel 3 Nummer 8

Artikel 2 Nummer 16

Artikel 3 Nummer 9 Buchstabe b

Artikel 2 Nummer 17

Artikel 35 Absatz 1

Artikel 2 Nummer 18

Artikel 3 Nummer 9

Artikel 2 Nummer 19

Artikel 3 Nummer 10

Artikel 2 Nummer 20

Artikel 3 Nummer 11

Artikel 2 Nummer 21

Artikel 3 Nummer 12

Artikel 2 Nummer 22

Artikel 3 Nummer 13

Artikel 2 Nummer 23

Artikel 3 Nummer 14

Artikel 2 Nummer 24

Artikel 3 Nummer 15

Artikel 2 Nummer 25

Artikel 3 Nummer 16

Artikel 2 Nummer 26

Artikel 3 Nummer 17

Artikel 2 Nummer 27

Artikel 3 Nummer 18

Artikel 2 Nummer 28

Artikel 3 Nummer 19

Artikel 2 Nummer 29

Artikel 3 Nummer 20

Artikel 2 Nummer 30

Artikel 3 Nummer 21

Artikel 2 Nummer 31

Artikel 3 Nummer 22

Artikel 2 Nummer 32

Artikel 3 Nummer 23

Artikel 2 Nummer 33

Artikel 3 Nummer 24

Artikel 2 Nummer 34

Artikel 3 Nummer 25

Artikel 2 Nummer 35

Artikel 3 Nummer 26

Artikel 2 Nummer 35a

Artikel 3 Nummer 27

--

Artikel 3 Nummern 28, 29 und 30

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3

—

Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 8

Artikel 8

Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 9

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 21

Artikel 22

Artikel 22

—

Artikel 23

Artikel 23

Artikel 24

Artikel 24

Artikel 25

Artikel 25

Artikel 26

Artikel 26

Artikel 27

Artikel 27

Artikel 28

Artikel 28

Artikel 29

Artikel 29

Artikel 30

Artikel 30

Artikel 31

—

Artikel 32

—

Artikel 33

Artikel 31

Artikel 34

Artikel 32

Artikel 35

Artikel 33

Artikel 36

Artikel 34

Artikel 37

Artikel 35

Artikel 38

Artikel 36

Artikel 39

Artikel 37

Artikel 40 bis 43

Artikel 38

Artikel 44

—

Artikel 45

—

Artikel 46

—

Artikel 47

Artikel 39

Artikel 48

Artikel 40

Artikel 49

Artikel 41

Artikel 50

Artikel 42

Artikel 51

Artikel 43

Artikel 52

Artikel 44

Artikel 53

Artikel 45

Artikel 54

Artikel 46

Artikel 56

Artikel 47

Artikel 57

Artikel 48

Artikel 58

Artikel 49 Absätze 1 und 2

Artikel 59

Artikel 49 Absatz 3

Artikel 55

Artikel 50 Absatz 1

Artikel 63

Artikel 50 Absätze 2 und 3

Artikel 60

Artikel 50 Absatz 2a

Artikel 62

Artikel 50 Absätze 4 bis 4e

Artikel 61

—

Artikel 64

Artikel 50 Absätze 5 bis 7

Artikel 65

—

Artikel 66

—

Artikel 67

—

Artikel 68

—

Artikel 69

—

Artikel 70

—

Artikel 71

—

Artikel 72

Artikel 51

Artikel 73 Absätze 1 bis 3 und Artikel 73 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 4

—

Artikel 73 Absatz 4 Unterabsätze 2 und 3 und Artikel 73 Absatz 5

Artikel 52

Artikel 74

Artikel 53

Artikel 75

Artikel 54

Artikel 76

Artikel 55

Artikel 77

Artikel 56

Artikel 78

Artikel 57

—

Artikel 58

Artikel 79

Artikel 58a

Artikel 80

Artikel 59a

Artikel 81

—

Artikel 82

—

Artikel 83

Artikel 60

Artikel 84

Artikel 61 und 62

Artikel 85

Artikel 63

—

Artikel 64

Artikel 86

Anhänge IA, IB und IC

Anhänge IA, IB und IC

Anhang II

Anhang II

Anhang III

Anhang III

Anhang IIIA

Anhang IIIA

Anhang IIIB

Anhang IIIB

Anhang IV

Anhang IV

Anhang IVA

—

Anhang V

Anhang V

Anhang VI

Anhang VI

Anhang VII

Anhang VII

—

Anhang VIII

—

Anhang IX Teil 1

Anhang VIII

Anhang IX Teil 2

—

Anhang X

Anhang IX

Anhang XI

—

Anhang XII

—

Anhang XIII

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung