+4.1 Allgemeine Bestimmungen
---+17. Die Kreditinstitute sollten diese Leitlinien in einer Weise einhalten, die ihrer Größe und …
---+18. Die Kreditinstitute sollten auch der Anwendung des Grundsatzes der Wesentlichkeit gebührende …
---+19. Die Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit oder Wesentlichkeit im Rahmen der Entwicklung …
---+20. Die rechtzeitige Erfassung von Bonitätsverschlechterungen und Risikovorsorge sollte nicht …
---+21. Bei der Anwendung von ECL-Rechnungslegungsmodellen sollten die Kreditinstitute eine breite …
---+22. Um Kreditverluste frühzeitig zu erkennen, sollten die Kreditinstitute zukunftsorientierte …
---+23. Kreditinstitute sollten nachweisen können, wie sie relevante, angemessene und belastbare …
---+24. Die verwendeten Informationen sollen eine unverzerrte Berücksichtigung maßgeblicher Faktoren …
|
4.1 Allgemeine Bestimmungen
4.1.1 Anwendung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, Wesentlichkeit und Symmetrie
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
|
17. Die Kreditinstitute sollten diese Leitlinien in einer Weise einhalten, die ihrer Größe und …
|
Die Kreditinstitute sollten diese Leitlinien in einer Weise einhalten, die ihrer Größe und internen Organisation sowie der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten und Portfolios und generell allen sonstigen Sachverhalten und Umständen des Instituts (und gegebenenfalls der Gruppe, zu der es gehört) entspricht. Dabei soll die Verwendung ordnungsgemäß konzipierter verhältnismäßiger Ansätze die qualitativ hochwertige Umsetzung der ECL-Rechnungslegungsrahmen nicht gefährden.
|
|
18. Die Kreditinstitute sollten auch der Anwendung des Grundsatzes der Wesentlichkeit gebührende …
|
Die Kreditinstitute sollten auch der Anwendung des Grundsatzes der Wesentlichkeit gebührende Beachtung schenken. Allerdings sollte dies nicht dazu führen, dass einzelne Positionen oder Portfolios als unwesentlich betrachtet werden, wenn sie für das Kreditinstitut kumulativ eine wesentliche Risikoposition darstellen. Außerdem sollte die Wesentlichkeit nicht ausschließlich auf der Basis der potenziellen Auswirkungen auf die Gewinn- und Verlustrechnung zum Abschlussstichtag beurteilt werden. Beispielsweise würden große Portfolios von Kreditengagements wie Hypotheken generell als wesentlich betrachtet werden, selbst wenn sie hoch besichert sind.
|
|
19. Die Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit oder Wesentlichkeit im Rahmen der Entwicklung …
|
Die Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit oder Wesentlichkeit im Rahmen der Entwicklung einer ECL-Methodik oder ihrer Umsetzung darf nicht zu Verzerrungen führen.
|
|
20. Die rechtzeitige Erfassung von Bonitätsverschlechterungen und Risikovorsorge sollte nicht …
|
Die rechtzeitige Erfassung von Bonitätsverschlechterungen und Risikovorsorge sollte nicht verzögert werden unbeschadet der Tatsache, dass ECL-Rechnungslegungsrahmen insofern symmetrisch sind, als nachfolgende Veränderungen (sowohl Verschlechterungen als auch eine Umkehr dieser Verschlechterungen) im Kreditrisikoprofil eines Schuldners bei der Ermittlung der Risikovorsorge berücksichtigt werden sollten. 4.1.2 Berücksichtigung von angemessenen und belastbaren Informationen
|
|
21. Bei der Anwendung von ECL-Rechnungslegungsmodellen sollten die Kreditinstitute eine breite …
|
Bei der Anwendung von ECL-Rechnungslegungsmodellen sollten die Kreditinstitute eine breite Palette von Informationen heranziehen. Die herangezogenen Angaben sollten für die Beurteilung des Kreditrisikos und die Bemessung der ECL des jeweiligen Kreditengagements relevant sein und Informationen über vergangene Ereignisse, aktuelle Bedingungen und Prognosen künftiger wirtschaftlicher Verhältnisse umfassen. Die Informationen, die letztendlich in die Beurteilung des Kreditrisikos und die Bemessung der ECL einfließen, sollten zudem angemessen und belastbar sein. Bei der Festlegung der Bandbreite der heranzuziehenden relevanten Informationen und bei der Feststellung, ob Angaben angemessen und belastbar sind, sollten die Kreditinstitute ihre Erfahrung bei der Kreditbeurteilung einsetzen. Angemessene und belastbare Informationen sollten sich auf maßgebliche Tatsachen und ein gesundes Urteilsvermögen gründen. 4.1.3 Berücksichtigung von zukunftsorientierten Informationen
|
|
22. Um Kreditverluste frühzeitig zu erkennen, sollten die Kreditinstitute zukunftsorientierte …
|
Um Kreditverluste frühzeitig zu erkennen, sollten die Kreditinstitute zukunftsorientierte Informationen, darunter makroökonomische Faktoren, heranziehen. Dabei sollten sie ihr gesundes Urteilsvermögen und allgemein akzeptierte Methoden für die wirtschaftliche Analyse und Prognose einsetzen, die sich auf einen hinreichenden Datenbestand stützen.
|
|
23. Kreditinstitute sollten nachweisen können, wie sie relevante, angemessene und belastbare …
|
Kreditinstitute sollten nachweisen können, wie sie relevante, angemessene und belastbare Informationen im Prozess der ECL-Bewertung und -Bemessung berücksichtigt haben. Bei der Prüfung künftiger Szenarien sollten sie ihre Erfahrung in der Kreditbeurteilung einsetzen und den potenziellen Folgen von eintretenden oder nicht eintretenden Ereignissen sowie den sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Bemessung von ECL Rechnung tragen. Von diesem Prozess sollten Informationen nicht lediglich deshalb ausgeschlossen werden, weil ein Ereignis eine geringe Eintrittswahrscheinlichkeit hat oder die Auswirkung dieses Ereignisses auf das Kreditrisiko oder die Höhe der erwarteten Kreditverluste ungewiss ist. Unter bestimmten Umständen könnten für die Beurteilung und Messung des Kreditrisikos relevante Informationen möglicherweise nicht angemessen und belastbar und sollten deshalb vom Prozess der ECL-Bewertung und Bemessung ausgeschlossen werden. Da diese Umstände einen Ausnahmefall darstellen würden, sollten die Kreditinstitute eine eindeutig belegte, solide Begründung dafür liefern.
|
|
24. Die verwendeten Informationen sollen eine unverzerrte Berücksichtigung maßgeblicher Faktoren …
|
Die verwendeten Informationen sollen eine unverzerrte Berücksichtigung maßgeblicher Faktoren und deren Auswirkungen auf Kreditwürdigkeit und Zahlungsausfälle umfassen. Maßgebliche Faktoren sind der Bank und ihrem Geschäft immanent oder leiten sich aus externen Bedingungen ab.
|
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|