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4.2.1 Grundsatz 1 — Verantwortlichkeiten von Leitungsorgan und Geschäftsleitung Das Leitungsorgan7 und die Geschäftsleitung eines Kreditinstituts sind dafür verantwortlich sicherzustellen, dass das Institut über eine geeignete Kreditrisikomanagementpraxis, einschließlich eines wirksamen internen Kontrollsystems, zur konsistenten Bestimmung der Risikovorsorge entsprechend den Grundsätzen und Verfahren des Instituts, dem geltenden Rechnungslegungsrahmen und den relevanten aufsichtlichen Leitlinien verfügt.
7 In den EU-Mitgliedstaaten bestehen verschiedene Strukturen von Leitungsorganen. So ist in einigen Mitgliedstaaten eine monistische Struktur üblich, d. h. Aufsichts- und Leitungsfunktionen des Leitungsorgans werden in einem einzigen
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