+6 LGD estimation
---+6.1 General requirements specific to LGD estimation
------+100. Institute, die gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Erlaubnis zur …
------+101. In Bezug auf Ausfälle, die für eine einzelne Fazilität erkannt wurden und bei denen der …
------+102. Die Institute sollten ihre eigenen LGD auf der Grundlage ihrer eigenen Verluste und der …
------+103. Wenn die Institute für den Fall von Risikopositionen aus dem Mengengeschäft und angekauften …
------+104. Ein LGD-Modell kann verschiedene Methoden umfassen, insbesondere in Bezug auf die …
------+105. Die Institute sollten darlegen können, dass die Methoden, die sie für die LGD-Schätzung …
------+106. Die von dem Institut im Rahmen der LGD-Schätzung verwendeten Methoden, die diesen Methoden …
------+107. Für die LGD-Schätzung sollten die Institute einen RDS verwenden, der die folgenden Punkte …
------+108. Die Institute sollten Informationen über die Ergebnisse der Prozesse zur …
------+109. Der RDS sollte mindestens die folgenden Informationen enthalten: (a) Risikomerkmale in Bezug …
------+110. Gemäß Artikel 229 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können die Institute verschiedene …
------+111. Wenn die Institute LGD-Schätzwerte gemäß Artikel 161 Absatz 2 und Artikel 181 Absatz 2 …
------+112. Wenn aggregierte Informationen erfasst und gespeichert werden, sollten die Institute eine …
------+113. Die Institute sollten darlegen, dass sie alle für die Berechnung von direkten und indirekten …
------+114. Die Institute sollten angemessene Schritte ergreifen, um die Herkünfte der Zahlungsströme zu …
------+115. In den folgenden Situationen sollten die Institute die Rückflüsse als aus der Verwertung von …
------+116. Für die Zwecke von Buchstabe (b) von Absatz 115 sollten die Institute den Wert der …
------+117. Die Institute sollten prüfen, ob der Wert der Wiederinbesitznahme den Wert der wieder in …
------+118. In jedem Fall sollte die Wiederinbesitznahme einer Sicherheit zum Zeitpunkt der …
------+119. Jede Veräußerung von Verbindlichkeiten gemäß Buchstabe (d) des Absatzes 115 sollte auf eine …
------+120. Gemäß Buchstabe (f) des Absatzes 115 können die Institute jede sonstige Form der Verwertung …
---+6.2 Model development in LGD estimation
------+121. Die Institute sollten potenzielle Risikofaktoren, die für ihre besonderen Gegebenheiten und …
------+122. Die Institute sollten die Risikofaktoren nicht nur zum Zeitpunkt des Ausfalls, sondern auch …
------+123. Die Institute sollten die Risikofaktoren im Rahmen der Anwendung der LGD-Schätzwerte auf die …
------+124. Gemäß Artikel 170 und 181 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können die …
------+125. Soweit im Rahmen der LGD-Schätzwerten das Bestehen von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung …
------+126. Die Institute sollten Informationen über die Hauptarten von Sicherheiten, welche im …
------+127. Sicherheiten, welche die Anforderungen gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung …
------+128. Für die LGD-Schätzung können die Institute eine Gruppierung der Arten von Sicherheiten …
------+129. Der von den Instituten entwickelte Ansatz für die Einbeziehung der Wirkung von Sicherheiten in …
------+130. Zur Erfüllung der Anforderung gemäß Artikel 38 der technischen Regulierungsstandards zur …
---+6.3 LGD calibration
------+6.3.1.1 Definition of economic loss and realised LGD
---------+131. Für die Zwecke der LGD-Schätzung gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) …
---------+132. Für die Zwecke von Absatz 131 sollten die Institute den wirtschaftlichen Verlust gemäß Artikel …
---------+133. Für die Berechnung des aus einer Risikoposition realisierten wirtschaftlichen Verlusts gemäß …
---------+134. Wenn im Zusammenhang mit einem Ausfallereignis, zum Zeitpunkt des Ausfalls oder bevor der …
---------+135. Für den Fall von Risikopositionen, denen wieder der Status als nicht ausgefallene …
---------+136. Wenn die Institute neue Fazilitäten einrichten, um im Rahmen einer Restrukturierung oder aus …
------+6.3.1.2 Treatment of fees, interest and additional drawings after default
---------+137. Für die Zwecke von Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten …
---------+138. Für den Fall von Zinsen, die vor und nach dem Ausfall in der Erfolgsrechnung des Instituts …
---------+139. Gemäß Artikel 182 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen Institute, die …
---------+140. Wenn die Institute zusätzliche Inanspruchnahmen durch den Schuldner, die nach dem Zeitpunkt …
---------+141. Wenn die Institute für den Fall von Risikopositionen aus dem Mengengeschäft zusätzliche …
---------+142. Unabhängig davon, ob die Institute die künftigen Inanspruchnahmen in ihren Umrechnungsfaktoren …
------+6.3.1.3 Discounting rate
---------+143. Für die Berechnung des wirtschaftlichen Verlusts gemäß Artikel 5 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. …
------+6.3.1.4 Direct and indirect costs
---------+144. Für die Berechnung der tatsächlichen LGD sollten die Institute alle wesentlichen direkten und …
---------+145. Die direkten Kosten sollten ausgelagerte Inkassodienste, Prozess- und Gerichtskosten, die …
---------+146. Die indirekten Kosten sollten alle Kosten, die sich aus der Durchführung des Prozesses der …
------+6.3.2.1 Historical observation period
---------+147. Der historische Beobachtungszeitraum sollte so weit wie möglich gefasst werden und sollte …
---------+148. Bei der Bewertung, ob der RDS eine ausreichende Anzahl an abgeschlossenen Prozessen der …
------+6.3.2.2 Calculation of long-run average LGD
---------+149. Gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind die Institute …
---------+150. Unbeschadet des Artikels 181 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten die Institute …
---------+151. Wenn die Institute gemäß Artikel 181 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Fall von …
---------+152. Bei der Bestimmung der Gewichtungen gemäß Absatz 151 sollten die Institute die …
------+6.3.2.3 Treatment of incomplete recovery processes
---------+153. Für die Zwecke von Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten …
---------+154. Die Institute sollten den beobachteten Durchschnitt der LGD für alle Fazilitäts-Ratingstufen …
---------+155. Die Institute sollten den Zeitpunkt des Abschlusses der Prozesses der Sicherheitenverwertung …
---------+156. Die Institute sollten die Höchstdauer der der Prozesse der Sicherheitenverwertung und …
---------+157. Für die Berechnung des beobachteten Durchschnitts der LGD sollten die Institute unverzüglich …
---------+158. Die Institute sollten den langfristigen Durchschnitt der LGD durch eine Anpassung des …
---------+159. Die Schätzung gemäß Absatz 158(b) sollte den folgenden Grundsätzen entsprechen: (a) Für die …
------+6.3.2.4 Treatment of cases with no loss or positive outcome
---------+160. Wenn die Institute feststellen, dass sie Gewinne aus ihren Ausfallbeobachtungen realisiert …
---------+161. Die Institute sollten ihre LGD-Schätzungen auf den langfristigen Durchschnitt der LGD, der …
---------+162. Wenn die Institute extrem hohe Werte für die tatsächlichen LGD feststellen, die weit über 100 …
---------+163. Zur Erfüllung der Anforderung gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. …
---------+164. Bei der Analyse der Repräsentativität von Daten gemäß Abschnitt 4.2.4 sollten die Institute …

6 LGD estimation

6 LGD estimation

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
6.1 General requirements specific to LGD estimation

6.1.1 LGD estimation methodologies

6.2 Model development in LGD estimation

6.2.1 Risk drivers

6.3 LGD calibration

6.3.1 Calculation of economic loss and realised LGD

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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