+5.2.4 Humanressourcen
---+76. Die Kreditinstitute sollten, gemessen an ihrem Geschäftsmodell, über eine angemessene …
---+77. Die gemeinsame Nutzung von Management und Ressourcen mit anderen Gliedern der …
---+78. Gestützt auf die Feststellungen der Selbsteinschätzung der Kreditinstitute zu ihren …
---+79. Die Kreditinstitute sollten das für das operative NPE-Modell, einschließlich der NPE WUs und …
---+80. Sollte der Aufbau interner Fachkompetenz und Infrastruktur nicht möglich oder ineffizient sein …
---+81. Das Kreditinstitut sollte in Übereinstimmung mit der Gesamt-Strategie für notleidende …
---+82. Der Rahmen zur Leistungsbeurteilung für das Leitungsorgan und zuständige Führungskräfte sollte …
---+83. Das Kreditinstitut sollte den Umgang mit Frühwarnsignalen und -indikatoren durch die …

5.2.4 Humanressourcen

5.2.4 Humanressourcen

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
76. Die Kreditinstitute sollten, gemessen an ihrem Geschäftsmodell, über eine angemessene …

Die Kreditinstitute sollten, gemessen an ihrem Geschäftsmodell, über eine angemessene Organisation verfügen, die ihren Risiken, einschließlich der Risiken in Verbindung mit notleidenden Risikopositionen, Rechnung trägt. Kreditinstitute sollten daher einen angemessenen und verhältnismäßigen Anteil der Aufmerksamkeit des Managements sowie der Ressourcen auf die Abwicklung dieser notleidenden Risikopositionen sowie auf die interne Kontrolle der damit verbundenen Prozesse legen.

77. Die gemeinsame Nutzung von Management und Ressourcen mit anderen Gliedern der …

Die gemeinsame Nutzung von Management und Ressourcen mit anderen Gliedern der Wertschöpfungskette (z. B. Kreditvergabe) sollte vor der Durchführung sorgfältig überprüft werden, um Interessenkonflikte zu vermeiden und eine ausreichende Spezialisierung, wie vorstehend erörtert, sicherzustellen.

78. Gestützt auf die Feststellungen der Selbsteinschätzung der Kreditinstitute zu ihren …

Gestützt auf die Feststellungen der Selbsteinschätzung der Kreditinstitute zu ihren NPE-Kapazitäten gemäß Abschnitt 4.2.1 sollten die Kreditinstitute regelmäßig die Angemessenheit ihrer internen und externen Ressourcen zur NPE-Abwicklung prüfen und sich zeitnah mit Lücken bei den Humanressourcen befassen. Da Abwicklungsmaßnahmen mit einem erheblichen Bedarf an Ressourcen verbunden sein können, sollten die Kreditinstitute erwägen, ob es angemessen ist, befristete Verträge, internes/externes Outsourcing oder Joint Ventures für NPE-Abwicklungsmaßnahmen zu nutzen. Die abschließende Verantwortung für diese Maßnahmen bleibt jedoch beim Kreditinstitut. Falls Outsourcing genutzt wird, sollten die Kreditinstitute sicherstellen, dass dieses in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften und aufsichtsrechtlichen Anforderungen erfolgt.

79. Die Kreditinstitute sollten das für das operative NPE-Modell, einschließlich der NPE WUs und …

Die Kreditinstitute sollten das für das operative NPE-Modell, einschließlich der NPE WUs und Kontrollfunktionen, erforderliche Know-how in Übereinstimmung mit den gemeinsamen Leitlinien der ESMA und der EBA zur Bewertung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und Inhabern von Schlüsselfunktionen aufbauen20 . Mitarbeiter, die mit den zentralen NPE-Abwicklungsaufgaben betraut werden, sollten spezielles Fachwissen und Erfahrung in Bezug auf notleidende Risikopositionen haben. Die Kreditinstitute sollten eine angemessene und spezielle NPE-Schulung durchführen, die auch Verbraucherschutzaspekte umfasst, und Personalentwicklungspläne ausarbeiten, um mithilfe des vorhandenen Personals internes Fachwissen aufzubauen.


20 Gemeinsame Leitlinien der ESMA und der EBA zur Bewertung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und Inhabern von Schlüsselfunktionen gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie 2014/65/EU (EBA/GL/2017/12).

80. Sollte der Aufbau interner Fachkompetenz und Infrastruktur nicht möglich oder ineffizient sein …

Sollte der Aufbau interner Fachkompetenz und Infrastruktur nicht möglich oder ineffizient sein, so sollten die NPE-WUs leichten Zugang zu qualifizierten unabhängigen externen Ressourcen (wie etwa Immobiliensachverständigen, Rechtsberatern, Geschäftsplanern, Branchenexperten) oder zu spezialisierten NPE-Servicing-Unternehmen haben.

81. Das Kreditinstitut sollte in Übereinstimmung mit der Gesamt-Strategie für notleidende …

Das Kreditinstitut sollte in Übereinstimmung mit der Gesamt-Strategie für notleidende Risikopositionen und dem Implementierungsplan ein Beurteilungssystem einführen, das auf die Anforderungen der NPE WUs zugeschnitten ist. Das Beurteilungssystem sollte entsprechend den Bestimmungen der EBA-Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik21 und Artikel 7 der Richtlinie 2014/17/EU22 sowie für Forderungen im Privatkundengeschäft entsprechend den EBA-Leitlinien zu Vergütungspolitik und -praktiken im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Erbringung von Bankprodukten und -dienstleistungen im Privatkundengeschäft23 ausgestaltet werden. Das Beurteilungssystem sollte hauptsächlich Indikatoren umfassen, die an die quantitativen Ziele gekoppelt sind, welche in der NPE-Strategie des Kreditinstituts festgelegt wurden, kann aber auch qualitative Elemente enthalten (fachliche Fähigkeiten bei der Analyse erhaltener Finanzinformationen und -daten, Strukturierung von Vorschlägen, Qualität von Empfehlungen oder Überwachung von restrukturierten Krediten sowie Verhandlungsgeschick). Die Leistungen der NPE-WU-Mitarbeiter sollten regelmäßig überprüft und entsprechend auf Einzel- oder Teambasis anhand dieser Zielwerte gemessen werden.


21 Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik gemäß Artikel 74 Absatz 3 und Artikel 75 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU und Angaben gemäß Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (EBA/GL/2015/22).

22 Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Par laments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60, 28.2.2014, S. 34).

23 Leitlinien zu Vergütungspolitik und -praktiken im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Erbringung von Bankprodukten und -dienstleistungen im Privatkundengeschäft (EBA/GL/2016/06).

82. Der Rahmen zur Leistungsbeurteilung für das Leitungsorgan und zuständige Führungskräfte sollte …

Der Rahmen zur Leistungsbeurteilung für das Leitungsorgan und zuständige Führungskräfte sollte spezifische Indikatoren umfassen, die an die Ziele gekoppelt sind, welche in der NPE-Strategie und im Implementierungsplan des Kreditinstituts festgelegt wurden. Das Gewicht, das diesen Indikatoren innerhalb des gesamten Rahmens zur Leistungsbeurteilung jeweils beigemessen wird, sollte in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der NPE-Probleme stehen, mit denen sich das Kreditinstitut konfrontiert sieht.

83. Das Kreditinstitut sollte den Umgang mit Frühwarnsignalen und -indikatoren durch die …

Das Kreditinstitut sollte den Umgang mit Frühwarnsignalen und -indikatoren durch die Vergütungspolitik und das Anreizsystem fördern, um sicherzustellen, dass Vorstufen zu Zahlungsrückständen effektiv behandelt und somit NPE-Zuflüsse eingedämmt werden.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/