+1. Die Bewertung der individuellen Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans durch die Institute
---+22. Die Institute sollten die Hauptverantwortung dafür tragen, dass die Mitglieder des …
---+23. Die erste und fortlaufende Bewertung der individuellen Eignung der Mitglieder des …
---+24. Institute sollten insbesondere bewerten, ob die Mitglieder: a. einen ausreichend guten Leumund …
---+25. Falls eine Bewertung für eine konkrete Position erfolgt, sollte die Bewertung des ausreichenden …
---+26. Institute sollten die Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans laufend überwachen, um vor dem …
---+27. Institute sollten zudem den ausreichenden Zeitaufwand eines Mitglieds des Leitungsorgans neu …
---+28. Institute sollten ihre Eignungsbewertung auf die in Titel III festgelegten Konzepte unter …
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1. Die Bewertung der individuellen Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans durch die Institute
1. Die Bewertung der individuellen Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans durch die Institute
1. Übersicht
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Regulierung |
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22. Die Institute sollten die Hauptverantwortung dafür tragen, dass die Mitglieder des …
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Die Institute sollten die Hauptverantwortung dafür tragen, dass die Mitglieder des Leitungsorgans im Einklang mit Artikel 91 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU jederzeit individuell geeignet sind, und sollten deren Eignung bewerten bzw. sie neu bewerten, insbesondere: - a. bei der Beantragung der Zulassung zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs;
- b. wenn wesentliche Änderungen der Zusammensetzung des Leitungsorgans vorgenommen werden, einschließlich:
- i. bei der Bestellung neuer Mitglieder des Leitungsorgans, einschließlich infolge eines direkten oder indirekten Erwerbs oder der Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an einem Institut.8 Diese Bewertung sollte auf neu bestellte Mitglieder beschränkt werden;
- ii. bei einer erneuten Bestellung von Mitgliedern des Leitungsorgans, falls sich die Anforderungen für die Position geändert haben oder falls das Mitglied in eine andere Position im Leitungsorgan bestellt wird. Diese Bewertung sollte auf Mitglieder, deren Position sich geändert hat, sowie auf die Analyse der relevanten Aspekte unter Berücksichtigung etwaiger zusätzlicher Anforderungen für die Position beschränkt werden;
- c. auf laufender Grundlage gemäß den Absätzen 26 und 27.
8 Siehe ferner den Entwurf technischer Regulierungsstandards gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU und den Entwurf technischer Durchführungsstandards (ITS) gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU über die Verfahren für die Erteilung der Zulassung und die Ablehnung von Anträgen auf Zulassung von Wertpapierfirmen, die auf der Website der ESMA verfügbar sind. Siehe ferner den Entwurf technischer Durchführungsstandards (ITS) über die Verfahren und Formen hinsichtlich von Erwerben und Erhöhungen von qualifizierten Beteiligungen an Kreditinstituten bzw. Wertpapierfirmen, die auf den Websites der EBA und ESMA verfügbar sind: https://www.eba.europa.eu/regulation-and-policy/other-topics/its-on-the-procedures-and-forms-in-respect-of-acquisitions-and-increases-of-qualifying-holdings und https://www.esma.europa.eu/sites/default/files/library/2015/11/2015-613_final_report_and_assessment_rts_its.pdf.
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23. Die erste und fortlaufende Bewertung der individuellen Eignung der Mitglieder des …
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Die erste und fortlaufende Bewertung der individuellen Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans liegt in der Verantwortung der Institute unbeschadet der Bewertung, die von zuständigen Behörden für Aufsichtszwecke durchgeführt wird.
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24. Institute sollten insbesondere bewerten, ob die Mitglieder: a. einen ausreichend guten Leumund …
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Institute sollten insbesondere bewerten, ob die Mitglieder: - a. einen ausreichend guten Leumund haben;
- b. über ein ausreichendes Maß an Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrung verfügen, um ihre Aufgaben zu erfüllen;
- c. in der Lage sind, aufrichtig, integer und unvoreingenommen zu handeln, um die Entscheidungen des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion und sonstige relevante Leitungsentscheidungen bei Bedarf effektiv zu bewerten und kritisch zu hinterfragen und die Entscheidungsfindung von Leitungsentscheidungen effektiv zu überwachen und zu beaufsichtigen;
- d. in der Lage sind, ausreichend Zeit für die Erfüllung ihrer Funktionen im Institut aufzuwenden, und, falls es sich um ein Institut von erheblicher Bedeutung handelt, ob die Beschränkung von Mandaten gemäß Artikel 91 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU eingehalten wird.
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25. Falls eine Bewertung für eine konkrete Position erfolgt, sollte die Bewertung des ausreichenden …
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Falls eine Bewertung für eine konkrete Position erfolgt, sollte die Bewertung des ausreichenden Maßes an Kenntnissen, Fähigkeiten, Erfahrung und des ausreichenden Zeitaufwands die Rolle der betreffenden konkreten Position berücksichtigen. Der Umfang und die Art von ausreichendem Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrung, die von einem Mitglied des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion verlangt werden, können sich von denen unterscheiden, die von einem Mitglied des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion verlangt werden, insbesondere wenn diese Funktionen verschiedenen Gremien zugewiesen werden.
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26. Institute sollten die Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans laufend überwachen, um vor dem …
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Institute sollten die Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans laufend überwachen, um vor dem Hintergrund von relevanten neuen Tatsachen Situationen zu ermitteln, in denen eine Neubewertung ihrer Eignung durchgeführt werden sollte. Insbesondere sollte in den folgenden Fällen eine Neubewertung erfolgen: - a. wenn Bedenken hinsichtlich der individuellen oder kollektiven Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans bestehen;
- b. im Falle einer wesentlichen Auswirkung auf den Leumund eines Mitglieds des Leitungsorgans oder des Instituts, einschließlich Fällen, in denen Mitglieder die Richtlinien des Instituts für den Umgang mit Interessenkonflikten nicht einhalten;
- c. wenn der begründete Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit diesem Institut Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfindet oder stattgefunden hat oder diese Straftaten versucht wurden oder dass ein erhöhtes Risiko hierfür besteht, insbesondere in Situationen, in denen die verfügbaren Informationen darauf hindeuten, dass das Institut:
- i. keine geeigneten internen Kontrollen oder Überwachungsmechanismen eingeführt hat, um Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu überwachen und zu mindern (z. B. durch aufsichtliche Feststellungen aus Prüfungen vor Ort und von außerhalb (Off-Site), Aufsichtsdialog oder im Zusammenhang mit Sanktionen);
- ii. im Herkunftsmitgliedstaat oder im Aufnahmemitgliedstaat oder in einem Drittland gegen seine Verpflichtungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verstoßen hat;
- iii. seine Geschäftstätigkeit oder sein Geschäftsmodell wesentlich in einer Weise verändert hat, die darauf hindeutet, dass es einem höheren Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung ausgesetzt ist; oder
- d. in Fällen, die ansonsten die Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans wesentlich beeinträchtigen können.
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27. Institute sollten zudem den ausreichenden Zeitaufwand eines Mitglieds des Leitungsorgans neu …
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Institute sollten zudem den ausreichenden Zeitaufwand eines Mitglieds des Leitungsorgans neu bewerten, wenn dieses Mitglied ein zusätzliches Mandat übernimmt oder beginnt, neue relevante Tätigkeiten, einschließlich politischer Tätigkeiten durchzuführen.
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28. Institute sollten ihre Eignungsbewertung auf die in Titel III festgelegten Konzepte unter …
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Institute sollten ihre Eignungsbewertung auf die in Titel III festgelegten Konzepte unter Berücksichtigung der Diversität des Leitungsorgans gemäß Titel V stützen und eine Richtlinie zur Bewertung der Eignung sowie entsprechende Prozesse, die in Titel VI bzw. VII dargelegt sind, umsetzen.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
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Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
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Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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