+Kategorien von Sanierungsplanindikatoren
---+21. Die Institute nehmen in den Sanierungsplan mindestens die folgenden obligatorischen Kategorien …
---+22. Die Institute müssen in den Sanierungsplan die beiden folgenden in diesen Leitlinien näher …
---+23. Die Institute müssen die spezifischen Sanierungsplanindikatoren aufnehmen, die in der in Anhang …
---+24. Wenn ein Institut die Vermutung bezüglich eines der in Anhang II aufgeführten Indikatoren gemäß …
---+25. Die Institute sollten ihre Indikatoren nicht auf die in Anhang II aufgeführte Mindestliste …
---+26. Das Rahmenwerk der Sanierungsplanindikatoren sollte: a. an das Geschäftsmodell und die …
|
Kategorien von Sanierungsplanindikatoren
Kategorien von Sanierungsplanindikatoren
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
|
21. Die Institute nehmen in den Sanierungsplan mindestens die folgenden obligatorischen Kategorien …
|
Die Institute nehmen in den Sanierungsplan mindestens die folgenden obligatorischen Kategorien von Sanierungsplanindikatoren auf, die in diesen Leitlinien näher beschrieben werden: - a. Kapitalindikatoren;
- b. Liquiditätsindikatoren;
- c. Rentabilitätsindikatoren;
- d. Indikatoren für die Qualität der Vermögenswerte.
|
|
22. Die Institute müssen in den Sanierungsplan die beiden folgenden in diesen Leitlinien näher …
|
Die Institute müssen in den Sanierungsplan die beiden folgenden in diesen Leitlinien näher beschriebenen Kategorien von Sanierungsplanindikatoren aufnehmen oder aber gegenüber den zuständigen Behörden zu deren Zufriedenheit begründen, weshalb die betreffenden Kategorien für die Rechtsform, das Risikoprofil, die Größe und/oder Komplexität des Instituts nicht relevant sind (es handelt sich also um eine widerlegliche Vermutung): - a. marktbasierte Indikatoren;
- b. makroökonomische Indikatoren.
|
|
23. Die Institute müssen die spezifischen Sanierungsplanindikatoren aufnehmen, die in der in Anhang …
|
Die Institute müssen die spezifischen Sanierungsplanindikatoren aufnehmen, die in der in Anhang II zu diesen Leitlinien enthaltenen Liste pro Kategorie aufgeführt sind, oder aber gegenüber den zuständigen Behörden zu deren Zufriedenheit begründen, weshalb die spezifischen Indikatoren für die Rechtsstruktur, das Risikoprofil, die Größe und/oder Komplexität des Instituts nicht relevant oder wegen der besonderen Eigenschaften des Marktes, in dem das Institut tätig ist, nicht angewendet werden können (es handelt sich also um eine widerlegliche Vermutung).
|
|
24. Wenn ein Institut die Vermutung bezüglich eines der in Anhang II aufgeführten Indikatoren gemäß …
|
Wenn ein Institut die Vermutung bezüglich eines der in Anhang II aufgeführten Indikatoren gemäß Absatz 23 widerlegt, sollte es diesen nach Möglichkeit durch einen anderen, für das Institut relevanteren Indikator derselben Kategorie ersetzen. Wenn die Ersetzung nicht für jeden Indikator in Anhang II möglich ist, sollten die Institute mindestens einen Indikator jeder der in Absatz 21 aufgeführten Kategorien in ihre Sanierungspläne aufnehmen.
|
|
25. Die Institute sollten ihre Indikatoren nicht auf die in Anhang II aufgeführte Mindestliste …
|
Die Institute sollten ihre Indikatoren nicht auf die in Anhang II aufgeführte Mindestliste beschränken, sondern vielmehr in Erwägung ziehen, nach den Grundsätzen und Kategorienbeschreibungen in diesen Leitlinien weitere Indikatoren aufzunehmen. Im Hinblick darauf enthält Anhang III eine nicht abschließende Liste mit nach den jeweiligen Kategorien aufgeschlüsselten Beispielen für zusätzliche Sanierungsplanindikatoren.
|
|
26. Das Rahmenwerk der Sanierungsplanindikatoren sollte: a. an das Geschäftsmodell und die …
|
Das Rahmenwerk der Sanierungsplanindikatoren sollte: - a. an das Geschäftsmodell und die Strategie des Instituts angepasst und seinem Risikoprofil angemessen sein. Dabei sind die wichtigsten Schwachstellen anzugeben, bei denen die Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung der Finanzlage des Instituts am höchsten ist;
- b. der Rechtsform, Größe und Komplexität des jeweiligen Instituts angemessen sein. Insbesondere sollte die Anzahl der Indikatoren ausreichen, das Institut auf Verschlechterungen in den verschiedenen Bereichen aufmerksam zu machen. Gleichzeitig sollte die Anzahl der Indikatoren gezielt ausgerichtet und für die Institute steuerbar sein;
- c. auf den allgemeinen Risikomanagementrahmen und die Indikatoren bestehender Liquiditäts- oder Kapitalnotfallpläne sowie die Indikatoren von Notfallplänen für die operative Fortführung des Geschäftsbetriebs abgestimmt sein;
- d. die regelmäßige Überwachung ermöglichen, wobei es in die Unternehmensführung des Instituts und die Eskalations- und Entscheidungsprozesse integriert sein sollte;
- e. zukunftsorientierte Indikatoren beinhalten.
|
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|