+Kapitalindikatoren
---+40. Kapitalindikatoren dienen dazu, bei fortgeführtem Unternehmen jede erhebliche tatsächliche und …
---+41. Bei der Auswahl von Kapitalindikatoren sollte das Institut bedenken, wie es den Problemen …
---+42. Die Kapitalindikatoren sollten auch in das Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit des …
---+43. Die Schwellenwerte für Indikatoren, die auf den aufsichtsrechtlichen Eigenmittelanforderungen …
---+44. Im Hinblick auf das Ziel des Sanierungsverfahrens und den Spielraum für eigenständiges Handeln …
---+45. Im Allgemeinen sollten die Kapitalindikatoren so kalibriert sein, dass sie höher sind als die …
---+46. Die Schwellenwerte der Indikatoren für die Anforderungen gemäß den Artikeln 45c und 45d der …
---+47. Der Indikatorschwellenwert sollte das Fälligkeitsprofil berücksichtigungsfähiger …
---+48. Die Kalibrierung des MREL-Schwellenwerts sollte von der zuständigen Behörde in Konsultation mit …

Kapitalindikatoren

Kapitalindikatoren

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
40. Kapitalindikatoren dienen dazu, bei fortgeführtem Unternehmen jede erhebliche tatsächliche und …

Kapitalindikatoren dienen dazu, bei fortgeführtem Unternehmen jede erhebliche tatsächliche und wahrscheinliche künftige Verschlechterung der Quantität und Qualität des Kapitals, einschließlich des Anstiegs der Fremdkapitalquote, zu erkennen.

41. Bei der Auswahl von Kapitalindikatoren sollte das Institut bedenken, wie es den Problemen …

Bei der Auswahl von Kapitalindikatoren sollte das Institut bedenken, wie es den Problemen entgegenwirkt, die sich daraus ergeben können, dass bei diesen Indikatoren der Spielraum für eine rechtzeitige Reaktion geringer sein könnte als bei anderen Arten von Indikatoren und dass bestimmte Maßnahmen zur Wiederherstellung der Kapitalposition eines Instituts zuweilen längere Ausführungszeiträume erfordern oder in höherem Maße von Marktbedingungen und anderen Umständen abhängig sind. Dies lässt sich insbesondere mit zukunftsbezogenen Prognosen erreichen, die die wesentlichen vertraglichen Fälligkeiten von Kapitalinstrumenten berücksichtigen sollten.

42. Die Kapitalindikatoren sollten auch in das Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit des …

Die Kapitalindikatoren sollten auch in das Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals (ICAAP) gemäß Artikel 73 der Richtlinie 2013/36/EU integriert werden.

43. Die Schwellenwerte für Indikatoren, die auf den aufsichtsrechtlichen Eigenmittelanforderungen …

Die Schwellenwerte für Indikatoren, die auf den aufsichtsrechtlichen Eigenmittelanforderungen beruhen, sind vom Institut so zu kalibrieren, dass sichergestellt ist, dass die Indikatorüberschreitung ausreichend rechtzeitig angezeigt wird, bevor die Eigenmittelanforderungen (einschließlich der Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU) unterschritten werden.

44. Im Hinblick auf das Ziel des Sanierungsverfahrens und den Spielraum für eigenständiges Handeln …

Im Hinblick auf das Ziel des Sanierungsverfahrens und den Spielraum für eigenständiges Handeln, der dem Institut im Falle der Überschreitung von Indikatoren eingeräumt ist, sollten die regulatorischen Kapitalindikatoren höher angesetzt werden als die Indikatoren, die ein aufsichtsbehördliches Einschreiten erlauben.

45. Im Allgemeinen sollten die Kapitalindikatoren so kalibriert sein, dass sie höher sind als die …

Im Allgemeinen sollten die Kapitalindikatoren so kalibriert sein, dass sie höher sind als die kombinierte Kapitalpufferanforderung. Kalibriert ein Institut seine Kapitalindikatoren innerhalb der Puffer, sollte es in seinem Sanierungsplan klar aufzeigen, dass sich seine Sanierungsoptionen auch in einer Situation, in der die Puffer ganz oder zum Teil aufgebraucht sind, umsetzen lassen.

46. Die Schwellenwerte der Indikatoren für die Anforderungen gemäß den Artikeln 45c und 45d der …

Die Schwellenwerte der Indikatoren für die Anforderungen gemäß den Artikeln 45c und 45d der Richtlinie 2014/59/EU (Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten – MREL, minimum requirement for own funds and eligible liabilities ) und den Artikeln 92a und 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit – TLAC, Total Loss-Absorbing Capacity ), ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags (TREA, Total Risk Exposure Amount ) und der Gesamtrisikopositionsmessgröße (TEM, Total Exposure Measure ) sollten mit der Kalibrierung der Indikatoren des regulatorischen Kapitalsanierungsplans abgestimmt und höher als der Schwellenwert angesetzt werden, ab dem die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 16a der Richtlinie 2014/59/EU [so wie dieser durch die Richtlinie (EU) 2019/879 eingeführt wurde] und Artikel 128 der Richtlinie 2013/36/EU [in der durch die Richtlinie (EU) 2019/878 geänderten Fassung] zum Eingreifen befugt ist. Das Institut sollte den Schwellenwert im Allgemeinen so kalibrieren, dass er höher ist als die kombinierte Kapitalpufferanforderung, bei Berücksichtigung zusätzlich zur (i) TLAC-Mindestanforderung und (ii) der endgültigen MREL oder (falls abweichend) der verbindlichen MREL-Zwischenziele, ausgedrückt als Prozentsatz des TREA. Das Institut sollte auch alle zusätzlichen für die Bestimmung dieser Anforderungen relevanten Gesichtspunkte berücksichtigen, ggf. auch Nachrangigkeitsanforderungen. Entscheidet sich ein Institut dafür, seine Indikatoren für MREL und TLAC innerhalb der Puffer zu kalibrieren, muss es in seinem Sanierungsplan klar aufzeigen, dass sich seine Sanierungsoptionen auch in einer Situation, in der die Puffer ganz oder zum Teil aufgebraucht sind, umsetzen lassen.

47. Der Indikatorschwellenwert sollte das Fälligkeitsprofil berücksichtigungsfähiger …

Der Indikatorschwellenwert sollte das Fälligkeitsprofil berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten sowie die Fähigkeit des Instituts zu deren Verlängerung berücksichtigen. Bei Gruppen mit multiplem Abwicklungsansatz (MPE-Strategie), bei denen die Anwendungsbereiche von Aufsicht und Abwicklung verschieden sein können, sollte das Institut die MREL/TLAC-Indikatoren auf konsolidierter Ebene für die einzelnen der Abwicklung unterliegenden Unternehmen/Gruppen kalibrieren.

48. Die Kalibrierung des MREL-Schwellenwerts sollte von der zuständigen Behörde in Konsultation mit …

Die Kalibrierung des MREL-Schwellenwerts sollte von der zuständigen Behörde in Konsultation mit der Abwicklungsbehörde vereinbart werden, wenn diese ihre Bewertung des Sanierungsplans vornehmen. Wenn das Institut der zuständigen Behörde eine Überschreitung des MREL-Indikators meldet, sollte die zuständige Behörde die Abwicklungsbehörde informieren und im Hinblick auf die Wichtigkeit der MREL für die Abwicklungsziele in Artikel 31 der Richtlinie 2014/59/EU mit dieser zusammenarbeiten.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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