+18. Die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden sollten Informationen mindestens in …

18. Die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden sollten Informationen mindestens in …

Die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden sollten Informationen mindestens in folgenden Situationen als relevant für die Ausübung der Aufgaben der GW-/TF-Aufsichtsbehörden erachten:

  • a) wenn die Informationen bei der für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörde den begründeten Verdacht erwecken, dass GW oder TF in Verbindung mit einem Institut begangen oder versucht wurde oder ein erhöhtes GW- oder TF-Risiko besteht;
  • b) wenn die Informationen darauf hinweisen, dass das Institut aufgrund seiner Geschäftstätigkeit bzw. seines Geschäftsmodells oder der Änderungen daran einem erhöhten GW-/TF-Risiko ausgesetzt sein könnte;
  • c) wenn die Informationen auf Mängel des Instituts bei der Einhaltung der prudentiellen Aufsichtsvorschriften hinweisen, die negative Auswirkungen auf die GW-/TF-Governance sowie die internen Systeme und Kontrollmechanismen haben könnten;
  • d) wenn die Informationen die Einhaltung der Anforderungen aus der Richtlinie (EU) 2015/849 durch das Institut betreffen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/