+33. Wenn das Leitungsorgan beschließt, keinen eigenen Geldwäschebeauftragten zu benennen, sollten …
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33. Wenn das Leitungsorgan beschließt, keinen eigenen Geldwäschebeauftragten zu benennen, sollten …
Wenn das Leitungsorgan beschließt, keinen eigenen Geldwäschebeauftragten zu benennen, sollten die Gründe berechtigt und dokumentiert sein und sich explizit auf mindestens die folgenden Kriterien beziehen: - a) die Art der Geschäftstätigkeit des Kredit- oder Finanzinstituts und die damit verbundenen Risiken in Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, wobei sein geografisches Engagement, seine Kunden, Vertriebskanäle und die von ihm angebotenen Produkte und Dienstleistungen zu berücksichtigen sind;
- b) den Umfang seiner Geschäftstätigkeit in dem Land/Gebiet, die Zahl seiner Kunden, die Zahl und das Volumen seiner Transaktionen und die Zahl seiner Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten;
- c) die Rechtsform des Kredit- oder Finanzinstituts, einschließlich der Angabe, ob das Kredit- oder Finanzinstitut zu einer Gruppe gehört.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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