+50. Der Geldwäschebeauftragte sollte mindestens einmal jährlich einen Tätigkeitsbericht …

50. Der Geldwäschebeauftragte sollte mindestens einmal jährlich einen Tätigkeitsbericht …

Der Geldwäschebeauftragte sollte mindestens einmal jährlich einen Tätigkeitsbericht ausarbeiten. Der Tätigkeitsbericht sollte im Verhältnis zum Umfang und zur Art der Geschäfte des Kredit- oder Instituts stehen. Der Tätigkeitsbericht kann gegebenenfalls auf Informationen beruhen, die der zuständigen nationalen Behörde bereits in Form von anderen Berichten übermittelt wurden. Er sollte mindestens die folgenden Informationen enthalten:

1) Zur Risikobewertung bezüglich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung:

  • a) eine Zusammenfassung der wichtigsten Feststellungen der unternehmensweiten
RisikobewertungbezüglichGeldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß Artikel 8 der

Richtlinie (EU) 2015/849, sofern eine entsprechende Aktualisierung im vorangegangenen Jahr vorgenommen wurde, sowie eine Bestätigung, ob diese von der zuständigen Behörde für das Berichtsjahr verlangt wurde;8

  • b) eine Beschreibung etwaiger Änderungen bezüglich der vom Kredit- oder Finanzinstitut verwendeten Methode für die Bewertung des Risikoprofils einzelner Kunden, wobei hervorzuheben ist, wie eine solche Änderung an die unternehmensweite Risikobewertung in Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung des Kredit- oder Finanzinstituts angeglichen ist;
  • c) die Einstufung der Kunden nach Risikokategorie, einschließlich der Zahl der Kundenakten nach Risikokategorie, für die Überprüfungen und Aktualisierungen der Sorgfaltspflicht bei der Feststellung der Kundenidentität ausstehen;
  • d) Informationen und statistische Daten zu folgenden Punkten:
i) ii) iii) iv) v)Zahl der festgestellten ungewöhnlichen Transaktionen; Zahl der analysierten ungewöhnlichen Transaktionen; Zahl der Berichte über verdächtige Transaktionen oder Aktivitäten an die FIU (aufgeschlüsselt nach Land der Geschäftstätigkeit); Zahl der Kundenbeziehungen, die aufgrund von Bedenken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vom Kredit- oder Finanzinstitut beendet wurden; Zahl der von der FIU, von Gerichten und Strafverfolgungsbehörden eingegangenen Informationsersuchen.

2) Zu den Ressourcen:

  • e) kurze Beschreibung der Organisationsstruktur für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie gegebenenfalls etwaige im Vorjahr vorgenommene Änderungen und die entsprechende Begründung;
  • f) kurze Beschreibung der personellen und technischen Ressourcen, die das Kredit- oder
Finanzinstitut derCompliance-Funktion zur Bekämpfung von Geldwäsche und

Terrorismusfinanzierung zugewiesen hat;

  • g) gegebenenfalls eine Liste der ausgelagerten Prozesse im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit einer Beschreibung der vom Kredit- oder Finanzinstitut betreffend diese Tätigkeiten durchgeführten Überwachung.

3) Zu Strategien und Verfahren:

  • h) eine Zusammenfassung der wichtigsten ergriffenen Maßnahmen und angenommenen Verfahren im Laufe des Jahres, einschließlich einer kurzen Beschreibung der identifizierten Empfehlungen, Probleme, Schwachstellen und Unregelmäßigkeiten im Berichtsjahr;
  • i) eine Beschreibung der durchgeführten Maßnahmen zur Überwachung der Compliance, um die
Anwendung derStrategien,Kontrollen und Verfahren bezüglich der Bekämpfung von

Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung des Kredit- oder Finanzinstituts durch die Mitarbeiter, Vertreter, Vertriebsunternehmen und Dienstleistungserbringer des Kredit- oder Finanzinstituts sowie die Angemessenheit etwaiger vom Kredit- oder Finanzinstitut zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingesetzter Instrumente zu bewerten;

  • j) eine Beschreibung der im Bereich Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durchgeführten Schulungsmaßnahmen sowie des Schulungsplans für das Folgejahr;
  • k) einen Tätigkeitsplan der Funktion des Geldwäschebeauftragten für das Folgejahr;
  • l) für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung relevante Feststellungen aus internen und externen Prüfungen sowie vom Kredit- oder Finanzinstitut erzielte Fortschritte, um diesen Feststellungen Rechnung zu tragen;
  • m) von der zuständigen Behörde durchgeführte Aufsichtstätigkeiten, einschließlich der
Kommunikation mitdem Kredit- oder Finanzinstitut, eingereichte Berichte, festgestellte

Verstöße und verhängte Sanktionen samt der vom Kredit- oder Finanzinstitut eingeleiteten Schritte, um den festgestellten Verstößen abzuhelfen, sowie dem Stand der Abhilfemaßnahme, unbeschadet anderer regelmäßiger Berichte, die im Fall einer Aufsichtstätigkeit oder Abhilfemaßnahme erforderlich sein können.

  • f. Meldung verdächtiger Transaktionen

8 Siehe EBA-Leitlinien zu den Risikofaktoren für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei der Durchführung von Risikobewertungen (EBA/GL/2021/02).

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/