+50. Der Geldwäschebeauftragte sollte mindestens einmal jährlich einen Tätigkeitsbericht …
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50. Der Geldwäschebeauftragte sollte mindestens einmal jährlich einen Tätigkeitsbericht …
Der Geldwäschebeauftragte sollte mindestens einmal jährlich einen Tätigkeitsbericht ausarbeiten. Der Tätigkeitsbericht sollte im Verhältnis zum Umfang und zur Art der Geschäfte des Kredit- oder Instituts stehen. Der Tätigkeitsbericht kann gegebenenfalls auf Informationen beruhen, die der zuständigen nationalen Behörde bereits in Form von anderen Berichten übermittelt wurden. Er sollte mindestens die folgenden Informationen enthalten: 1) Zur Risikobewertung bezüglich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung: - a) eine Zusammenfassung der wichtigsten Feststellungen der unternehmensweiten
| Risikobewertung | bezüglich | Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß Artikel 8 der |
Richtlinie (EU) 2015/849, sofern eine entsprechende Aktualisierung im vorangegangenen Jahr vorgenommen wurde, sowie eine Bestätigung, ob diese von der zuständigen Behörde für das Berichtsjahr verlangt wurde;8 - b) eine Beschreibung etwaiger Änderungen bezüglich der vom Kredit- oder Finanzinstitut verwendeten Methode für die Bewertung des Risikoprofils einzelner Kunden, wobei hervorzuheben ist, wie eine solche Änderung an die unternehmensweite Risikobewertung in Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung des Kredit- oder Finanzinstituts angeglichen ist;
- c) die Einstufung der Kunden nach Risikokategorie, einschließlich der Zahl der Kundenakten nach Risikokategorie, für die Überprüfungen und Aktualisierungen der Sorgfaltspflicht bei der Feststellung der Kundenidentität ausstehen;
- d) Informationen und statistische Daten zu folgenden Punkten:
| i) ii) iii) iv) v) | Zahl der festgestellten ungewöhnlichen Transaktionen; Zahl der analysierten ungewöhnlichen Transaktionen; Zahl der Berichte über verdächtige Transaktionen oder Aktivitäten an die FIU (aufgeschlüsselt nach Land der Geschäftstätigkeit); Zahl der Kundenbeziehungen, die aufgrund von Bedenken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vom Kredit- oder Finanzinstitut beendet wurden; Zahl der von der FIU, von Gerichten und Strafverfolgungsbehörden eingegangenen Informationsersuchen. |
2) Zu den Ressourcen: - e) kurze Beschreibung der Organisationsstruktur für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie gegebenenfalls etwaige im Vorjahr vorgenommene Änderungen und die entsprechende Begründung;
- f) kurze Beschreibung der personellen und technischen Ressourcen, die das Kredit- oder
| Finanzinstitut der | | Compliance-Funktion zur Bekämpfung von Geldwäsche und |
Terrorismusfinanzierung zugewiesen hat; - g) gegebenenfalls eine Liste der ausgelagerten Prozesse im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit einer Beschreibung der vom Kredit- oder Finanzinstitut betreffend diese Tätigkeiten durchgeführten Überwachung.
3) Zu Strategien und Verfahren: - h) eine Zusammenfassung der wichtigsten ergriffenen Maßnahmen und angenommenen Verfahren im Laufe des Jahres, einschließlich einer kurzen Beschreibung der identifizierten Empfehlungen, Probleme, Schwachstellen und Unregelmäßigkeiten im Berichtsjahr;
- i) eine Beschreibung der durchgeführten Maßnahmen zur Überwachung der Compliance, um die
| Anwendung der | Strategien, | Kontrollen und Verfahren bezüglich der Bekämpfung von |
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung des Kredit- oder Finanzinstituts durch die Mitarbeiter, Vertreter, Vertriebsunternehmen und Dienstleistungserbringer des Kredit- oder Finanzinstituts sowie die Angemessenheit etwaiger vom Kredit- oder Finanzinstitut zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingesetzter Instrumente zu bewerten; - j) eine Beschreibung der im Bereich Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durchgeführten Schulungsmaßnahmen sowie des Schulungsplans für das Folgejahr;
- k) einen Tätigkeitsplan der Funktion des Geldwäschebeauftragten für das Folgejahr;
- l) für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung relevante Feststellungen aus internen und externen Prüfungen sowie vom Kredit- oder Finanzinstitut erzielte Fortschritte, um diesen Feststellungen Rechnung zu tragen;
- m) von der zuständigen Behörde durchgeführte Aufsichtstätigkeiten, einschließlich der
| Kommunikation mit | | dem Kredit- oder Finanzinstitut, eingereichte Berichte, festgestellte |
Verstöße und verhängte Sanktionen samt der vom Kredit- oder Finanzinstitut eingeleiteten Schritte, um den festgestellten Verstößen abzuhelfen, sowie dem Stand der Abhilfemaßnahme, unbeschadet anderer regelmäßiger Berichte, die im Fall einer Aufsichtstätigkeit oder Abhilfemaßnahme erforderlich sein können. - f. Meldung verdächtiger Transaktionen
8 Siehe EBA-Leitlinien zu den Risikofaktoren für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei der Durchführung von Risikobewertungen (EBA/GL/2021/02).
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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