+52. Wenn der Geldwäschebeauftragte gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 …

52. Wenn der Geldwäschebeauftragte gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 …

Wenn der Geldwäschebeauftragte gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 Informationen an die FIU übermittelt, sollte er dafür sorgen, dass die Informationen wirksam in einem Format und über Mittel übertragen werden, die mit etwaigen von der nationalen FIU herausgegebenen Leitlinien in Einklang stehen. Im Rahmen seiner Rolle gemäß dieser Bestimmung sollte der Geldwäschebeauftragte:

  • a) die Funktionsweise und die Konzeption des Transaktionsüberwachungssystems verstehen, einschließlich der abgedeckten Szenarien entsprechend den Risiken in Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, denen das Kredit- oder Finanzinstitut ausgesetzt ist, sowie interner Verfahren zum Umgang mit Warnungen;
  • b) Berichte von Mitarbeitern, Vertretern oder Vertriebsunternehmen des Kredit- oder Finanzinstituts oder anderweitig von den Systemen des Kredit- oder Finanzinstituts erstellte Berichte über Kenntnisse bzw. Verdachtsmomente in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder eine Person, die möglicherweise mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Verbindung stand oder stehen könnte, entgegennehmen;
  • c) sicherstellen, dass diese Berichte unverzüglich geprüft werden, um zu bestimmen, ob Kenntnisse oder Verdachtsmomente vorliegen, nach denen Finanzmittel aus einer kriminellen Aktivität, einschließlich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, stammen, oder ob eine Person möglicherweise mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Verbindung stand oder steht; der Geldwäschebeauftragte sollte zudem ein Priorisierungsverfahren für die eingegangenen internen Berichte festlegen, dokumentieren und einführen, damit interne Berichte über Fälle, die mit einem besonders hohen Risiko verbunden sind, mit der gebotenen Dringlichkeit bearbeitet werden;
  • d) im Zuge der Bewertung der eingegangenen Berichte Aufzeichnungen über alle durchgeführten Bewertungen sowie von der FIU im Anschluss eingegangene Rückmeldungen führen, um die Aufdeckung verdächtiger Transaktionen künftig zu verbessern;
  • e) sicherstellen, dass Kenntnisse oder Verdachtsmomente hinsichtlich Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder bezüglich der Verbindung einer Person mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unverzüglich der FIU gemeldet werden, wobei mit dem Bericht die zur Begründung des Verdachts erforderlichen Tatbestände, Vorkommnisse oder Informationen und Dokumente bzw. die entsprechenden Angaben über hinreichend begründete Fälle eines Verdachts von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu übermitteln sind;
  • f) eine unverzügliche und umfassende Antwort auf jedes Informationsersuchen der FIU sicherstellen; und
  • g) die Gründe, aus denen Warnungen vor ungewöhnlichen Aktivitäten oder Transaktionen nicht als interne Berichte eskaliert wurden, regelmäßig zu prüfen, um zu bestimmen, ob Probleme bestehen, die gelöst werden müssen, damit die wirksame Aufdeckung verdächtiger Aktivitäten oder Transaktionen sichergestellt wird.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/