+58. Zusätzlich zu allgemeinen Weiterbildungen sollte der Geldwäschebeauftragte für die Zwecke des …

58. Zusätzlich zu allgemeinen Weiterbildungen sollte der Geldwäschebeauftragte für die Zwecke des …

Zusätzlich zu allgemeinen Weiterbildungen sollte der Geldwäschebeauftragte für die Zwecke des Artikels 46 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 den spezifischen Schulungsbedarf innerhalb des Kredit- und Finanzinstituts bewerten und sicherstellen, dass Personen, die in unterschiedlichem Umfang Risiken in Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgesetzt sind, angemessene theoretische und praktische Schulungen angeboten werden; zu diesem Kreis zählen beispielsweise:

  • a) Personen, die in der Compliance-Funktion unter der Verantwortung des Geldwäschebeauftragten tätig sind;
  • b) Personen mit Kundenkontakt oder mit der Ausführung ihrer Transaktionen betraute Personen (Mitarbeiter, Vertreter und Vertriebsunternehmen);
  • c) Personen, die für die Entwicklung von Verfahren oder internen Instrumenten zuständig sind, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten angewendet werden, die möglicherweise einem hohen Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgesetzt sind.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/