+35. Bei der Zuordnung der Mitarbeiter zu Geschäftsbereichen und Mitarbeiterkategorien sollten die …

35. Bei der Zuordnung der Mitarbeiter zu Geschäftsbereichen und Mitarbeiterkategorien sollten die …

Bei der Zuordnung der Mitarbeiter zu Geschäftsbereichen und Mitarbeiterkategorien sollten die Wertpapierfirmen ihre interne Organisation sowie folgende Aspekte berücksichtigen:

  • a. Zum „Leitungsorgan – Aufsichtsfunktion“ sollten die Mitglieder des Leitungsorgans auf der höchsten Konsolidierungsebene zählen, die die Aufgabe der Beaufsichtigung und Überwachung der Entscheidungsprozesse der Geschäftsleitung wahrnehmen. Die Wertpapierfirmen sollten die Mitglieder der Leitungsorgane von Tochterunternehmen in Anhang II der Kategorie „Sonstige identifizierte Mitarbeiter“ und in Anhang I und Anhang III den jeweiligen Geschäftsbereichen zuordnen.
  • b. Zum „Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion“ sollten die Mitglieder des Leitungsorgans auf der höchsten Konsolidierungsebene zählen, die für dessen Leitungsfunktionen verantwortlich sind (d. h. geschäftsführende Direktoren). Die Wertpapierfirmen sollten die Mitglieder der Leitungsorgane von Tochterunternehmen in Anhang II der Kategorie „Sonstige Mitglieder der Geschäftsleitung“ und in Anhang I und Anhang III den jeweiligen Geschäftsbereichen zuordnen.
  • c. „Sonstige Mitglieder der Geschäftsleitung“ sind die in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 27 der Richtlinie (EU) 2019/2034 definierten Mitarbeiter, die nicht Mitglieder des Leitungsorgans auf höchster Konsolidierungsebene sind. EBA Public
  • d. Mitarbeiter, die weder „Sonstige Mitglieder der Geschäftsleitung“ noch Mitglieder des Leitungsorgans sind, sollten unter „Sonstige identifizierte Mitarbeiter“ gemeldet werden.
  • e. „Handel für eigene Rechnung, Emission oder Platzierung von Instrumenten“ sollte die Dienstleistungen und Tätigkeiten gemäß Anhang I Abschnitt A Nummern 3, 6 und 7 der Richtlinie 2014/65/EU4 einschließen.
  • f. „Anlageberatung und Auftragsausführung“ sollte die Dienstleistungen und Tätigkeiten gemäß Anhang I Abschnitt A Nummern 1, 2 und 5 der Richtlinie 2014/65/EU einschließen.
  • g. „Portfoliomanagement“ sollte die Dienstleistungen und Tätigkeiten gemäß Anhang I Abschnitt A Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU sowie Mitarbeiter einschließen, die Vermögenswerte in Tochterunternehmen verwalten, die Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) oder Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) sind, die der Anwendung der Artikel 30 und 32 der Richtlinie (EU) 2019/2034 auf konsolidierter Basis unterliegen.
  • h. „Betrieb eines MTF/OTF“ sollte die Dienstleistungen und Tätigkeiten gemäß Anhang I Abschnitt A Nummern 8 und 9 der Richtlinie 2014/65/EU einschließen.
  • i. „Unabhängige Kontrollfunktionen“ sollten nur Mitarbeiter in unabhängigen Funktionen für Risikomanagement, Compliance und Innenrevision nach den Erläuterungen in den EBA-Leitlinien zur internen Governance5 umfassen.
  • j. „Alle sonstigen Mitarbeiter“ umfasst Mitarbeiter, die zu keiner der unter den Buchstaben a bis i beschriebenen Kategorien zählen.

4 Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU.

5 EBA-Leitlinien zur internen Governance gemäß der Richtlinie (EU) 2019/2034, Abschnitt 15.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/