+6. Zusätzliche Spezifikationen für die Daten zur Vergütung
---+26. Die Zahl der Mitarbeiter sollte wie zum Ende des Geschäftsjahres festgelegt übermittelt werden …
---+27. Für die Zwecke der Anhänge II und III sind unter identifizierten Mitarbeitern die in Buchstabe …
---+28. Sofern in den Anhängen zu diesen Leitlinien nicht anders angegeben, sollten die Angaben zu der …
---+29. Die Zuordnung der gemeldeten Beträge zur festen und zur variablen Komponente der Vergütung …
---+30. Zu versteuernde nicht-monetäre Vergütungsbestandteile sollten mit ihrem monetären Gegenwert …
---+31. Nur die für das Geschäftsjahr der Meldung gewährten Beträge der variablen Vergütung, die …
---+32. Abfindungen, eine garantierte variable Vergütung und freiwillige Altersversorgungsleistungen …
---+33. Wenn identifizierte Mitarbeiter vor dem Ende des Geschäftsjahres aus der Wertpapierfirma …
---+34. Für die Zwecke der Tabellen in Anhang I und in Anhang II sollten die Mitarbeiter der Funktion …
---+35. Bei der Zuordnung der Mitarbeiter zu Geschäftsbereichen und Mitarbeiterkategorien sollten die …
---+36. Eine variable Vergütung, die anhand von mehrjährigen Bemessungszeiträumen gewährt wurde, die …
---+37. Wertpapierfirmen, die nicht unter Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/2034 …
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6. Zusätzliche Spezifikationen für die Daten zur Vergütung
6. Zusätzliche Spezifikationen für die Daten zur Vergütung
1. Übersicht
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Regulierung |
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26. Die Zahl der Mitarbeiter sollte wie zum Ende des Geschäftsjahres festgelegt übermittelt werden …
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Die Zahl der Mitarbeiter sollte wie zum Ende des Geschäftsjahres festgelegt übermittelt werden (d. h. Mitarbeiter, die während des Geschäftsjahres ausgeschieden sind, werden nicht mitgezählt, während Mitarbeiter, die im Geschäftsjahr eingestellt wurden unter Berücksichtigung ihrer vertraglichen Arbeitszeitregelungen erfasst werden). - a. Wenn die Zahl der Mitarbeiter pro Kopf zu übermitteln ist, sollte die Zahl der natürlichen Personen unabhängig von der Zahl der vertraglichen Arbeitsstunden oder von Änderungen EBA Public
der Zahl der Mitarbeiter im Laufe des Jahres sowie unter Berücksichtigung des Gesamtbetrags der in dem Jahr gewährten Vergütung verwendet werden. - b. Wenn die Zahl der Mitarbeiter in Form von Vollzeitäquivalenten anzugeben ist, sollte sie auf dem prozentualen Anteil der Zeit beruhen, den ein einzelner Mitarbeiter im Vergleich zu einem Vollzeitvertrag beschäftigt ist (beispielsweise würde für einen Mitarbeiter, der mit einer Arbeitszeit von 50 % eines Vollzeitarbeitsvertrags beschäftigt ist, 0,5 gemeldet).
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27. Für die Zwecke der Anhänge II und III sind unter identifizierten Mitarbeitern die in Buchstabe …
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Für die Zwecke der Anhänge II und III sind unter identifizierten Mitarbeitern die in Buchstabe a spezifizierten Mitarbeiter zu verstehen, sofern die Wertpapierfirmen Daten auf Einzelbasis übermitteln, und gelten die Mitarbeiter nach Buchstabe b als identifizierte Mitarbeiter, sofern die Wertpapierfirmen Daten auf konsolidierter Basis im Einklang mit Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 übermitteln, wobei die Mitglieder des Leitungsorgans von Tochterunternehmen unter den Geschäftsbereichen und nicht unter der Funktion „Leitungsorgan“ zu melden sind. - a. Identifizierte Mitarbeiter sind Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeiten wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil der Wertpapierfirma oder auf die von ihr verwalteten Vermögenswerte auf Einzelbasis aufweisen.
- b. Für die Angabe der identifizierten Mitarbeiter werden folgende Mitarbeiter zusammengerechnet:
| i. | identifizierte Mitarbeiter in Wertpapierfirmen, die zum aufsichtlichen Konsolidierungskreis gehören und selbst den Vergütungsvorschriften gemäß den Artikeln 30 und 32 der Richtlinie (EU) 2019/2034 unterliegen, unabhängig davon, ob die Mitarbeiter auf Einzel- oder konsolidierter Ebene identifiziert werden, und | | ii. | identifizierte Mitarbeiter in anderen Unternehmen, für die die Artikel 30 und 32 der Richtlinie (EU) 2019/2034 nur auf konsolidierter Ebene gelten, mit Blick auf die Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeiten wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil der Wertpapierfirma oder die von ihr verwalteten Vermögenswerte auf konsolidierter Basis aufweisen. |
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28. Sofern in den Anhängen zu diesen Leitlinien nicht anders angegeben, sollten die Angaben zu der …
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Sofern in den Anhängen zu diesen Leitlinien nicht anders angegeben, sollten die Angaben zu der für das Geschäftsjahr gewährten Vergütung die für das betreffende Jahr, d. h. das Geschäftsjahr vor dem Meldejahr, gewährte feste und variable Bruttovergütung umfassen.
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29. Die Zuordnung der gemeldeten Beträge zur festen und zur variablen Komponente der Vergütung …
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Die Zuordnung der gemeldeten Beträge zur festen und zur variablen Komponente der Vergütung sollte im Einklang mit Abschnitt 7 der EBA-Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik gemäß Richtlinie (EU) 2019/2034 erfolgen.
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30. Zu versteuernde nicht-monetäre Vergütungsbestandteile sollten mit ihrem monetären Gegenwert …
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Zu versteuernde nicht-monetäre Vergütungsbestandteile sollten mit ihrem monetären Gegenwert berücksichtigt und als „sonstige Positionen“ einer Vergütung gemeldet werden.
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31. Nur die für das Geschäftsjahr der Meldung gewährten Beträge der variablen Vergütung, die …
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Nur die für das Geschäftsjahr der Meldung gewährten Beträge der variablen Vergütung, die zurückbehalten wurden, sollten unter der Position „Davon: zurückbehalten“ in Anhang II EBA Public ausgewiesen werden. Eine zurückbehaltene variable Vergütung für frühere Zeiträume sollte unter den zusätzlichen Informationen in Anhang II angegeben werden.
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32. Abfindungen, eine garantierte variable Vergütung und freiwillige Altersversorgungsleistungen …
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Abfindungen, eine garantierte variable Vergütung und freiwillige Altersversorgungsleistungen sollten in den Gesamtwert der variablen Vergütung in Anhang II und unter der entsprechenden Unterkategorie aufgenommen werden. Die Beträge sollten zudem in den spezifischen Zeilen im Abschnitt zu den zusätzlichen Informationen in Anhang II ausgewiesen werden.
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33. Wenn identifizierte Mitarbeiter vor dem Ende des Geschäftsjahres aus der Wertpapierfirma …
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Wenn identifizierte Mitarbeiter vor dem Ende des Geschäftsjahres aus der Wertpapierfirma ausgeschieden sind, sollte die für das Geschäftsjahr gewährte Vergütung, einschließlich Abfindungen und aller anderen Formen einer Vergütung, angegeben werden, während die Mitarbeiter, deren Vertrag bereits vor dem Ende des Geschäftsjahres beendet wurde, nicht in die Zahl der gemeldeten identifizierten Mitarbeiter einbezogen werden sollten. Identifizierte Mitarbeiter, die ihre Tätigkeit in der Wertpapierfirma während des Geschäftsjahres aufgenommen haben, sollten unter Berücksichtigung ihrer vertraglichen Arbeitszeitregelungen in die Zahl der identifizierten Mitarbeiter aufgenommen werden (z. B. in Vollzeit tätige Mitarbeiter, die während des Geschäftsjahres eingestellt wurden, werden am Ende des Geschäftsjahres immer mit „1“ berücksichtigt), und die diesen identifizierten Mitarbeitern für das Geschäftsjahr gewährte Gesamtvergütung sollte übermittelt werden.
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34. Für die Zwecke der Tabellen in Anhang I und in Anhang II sollten die Mitarbeiter der Funktion …
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Für die Zwecke der Tabellen in Anhang I und in Anhang II sollten die Mitarbeiter der Funktion oder dem Geschäftsbereich zugeordnet werden, in der oder dem sie den überwiegenden Teil ihrer Tätigkeit ausüben. Der volle Betrag der Vergütung, der dem jeweiligen Mitarbeiter in der Gruppe oder in der Wertpapierfirma gewährt wurde, sollte nach Funktion oder Geschäftsbereich aufgeschlüsselt werden.
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35. Bei der Zuordnung der Mitarbeiter zu Geschäftsbereichen und Mitarbeiterkategorien sollten die …
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Bei der Zuordnung der Mitarbeiter zu Geschäftsbereichen und Mitarbeiterkategorien sollten die Wertpapierfirmen ihre interne Organisation sowie folgende Aspekte berücksichtigen: - a. Zum „Leitungsorgan – Aufsichtsfunktion“ sollten die Mitglieder des Leitungsorgans auf der höchsten Konsolidierungsebene zählen, die die Aufgabe der Beaufsichtigung und Überwachung der Entscheidungsprozesse der Geschäftsleitung wahrnehmen. Die Wertpapierfirmen sollten die Mitglieder der Leitungsorgane von Tochterunternehmen in Anhang II der Kategorie „Sonstige identifizierte Mitarbeiter“ und in Anhang I und Anhang III den jeweiligen Geschäftsbereichen zuordnen.
- b. Zum „Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion“ sollten die Mitglieder des Leitungsorgans auf der höchsten Konsolidierungsebene zählen, die für dessen Leitungsfunktionen verantwortlich sind (d. h. geschäftsführende Direktoren). Die Wertpapierfirmen sollten die Mitglieder der Leitungsorgane von Tochterunternehmen in Anhang II der Kategorie „Sonstige Mitglieder der Geschäftsleitung“ und in Anhang I und Anhang III den jeweiligen Geschäftsbereichen zuordnen.
- c. „Sonstige Mitglieder der Geschäftsleitung“ sind die in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 27 der Richtlinie (EU) 2019/2034 definierten Mitarbeiter, die nicht Mitglieder des Leitungsorgans auf höchster Konsolidierungsebene sind. EBA Public
- d. Mitarbeiter, die weder „Sonstige Mitglieder der Geschäftsleitung“ noch Mitglieder des Leitungsorgans sind, sollten unter „Sonstige identifizierte Mitarbeiter“ gemeldet werden.
- e. „Handel für eigene Rechnung, Emission oder Platzierung von Instrumenten“ sollte die Dienstleistungen und Tätigkeiten gemäß Anhang I Abschnitt A Nummern 3, 6 und 7 der Richtlinie 2014/65/EU4 einschließen.
- f. „Anlageberatung und Auftragsausführung“ sollte die Dienstleistungen und Tätigkeiten gemäß Anhang I Abschnitt A Nummern 1, 2 und 5 der Richtlinie 2014/65/EU einschließen.
- g. „Portfoliomanagement“ sollte die Dienstleistungen und Tätigkeiten gemäß Anhang I Abschnitt A Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU sowie Mitarbeiter einschließen, die Vermögenswerte in Tochterunternehmen verwalten, die Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) oder Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) sind, die der Anwendung der Artikel 30 und 32 der Richtlinie (EU) 2019/2034 auf konsolidierter Basis unterliegen.
- h. „Betrieb eines MTF/OTF“ sollte die Dienstleistungen und Tätigkeiten gemäß Anhang I Abschnitt A Nummern 8 und 9 der Richtlinie 2014/65/EU einschließen.
- i. „Unabhängige Kontrollfunktionen“ sollten nur Mitarbeiter in unabhängigen Funktionen für Risikomanagement, Compliance und Innenrevision nach den Erläuterungen in den EBA-Leitlinien zur internen Governance5 umfassen.
- j. „Alle sonstigen Mitarbeiter“ umfasst Mitarbeiter, die zu keiner der unter den Buchstaben a bis i beschriebenen Kategorien zählen.
4 Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU. 5 EBA-Leitlinien zur internen Governance gemäß der Richtlinie (EU) 2019/2034, Abschnitt 15.
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36. Eine variable Vergütung, die anhand von mehrjährigen Bemessungszeiträumen gewährt wurde, die …
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Eine variable Vergütung, die anhand von mehrjährigen Bemessungszeiträumen gewährt wurde, die nicht jedes Jahr wiederkehren, d. h. wenn eine Wertpapierfirma nicht alljährlich einen neuen mehrjährigen Bemessungszeitraum beginnt, sollten für die Zwecke von Anhang II vollständig dem Gesamtbetrag der variablen Vergütung des Geschäftsjahres zugeordnet werden, in dem die Vergütung gewährt wurde, ungeachtet des Zeitpunktes, zu dem die variable Vergütung tatsächlich ausgezahlt wurde, oder der Dauer des Leistungszeitraums. Der Betrag dieser variablen Vergütung sollte zudem in die zusätzlichen Informationen in Anhang II einbezogen werden.
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37. Wertpapierfirmen, die nicht unter Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/2034 …
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Wertpapierfirmen, die nicht unter Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/2034 fallen, sollten in Anhang II die feste und die variable Vergütung von identifizierten Mitarbeitern angeben, für die die Ausnahme gemäß Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe b dieser Richtlinie gilt. EBA Public
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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