+8. Zusätzliche Spezifikationen für die Übermittlung von Informationen zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle in
---+40. Wertpapierfirmen, die am Vergleich zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle teilnehmen, sollten …
---+41. Die Wertpapierfirmen sollten eine Liste aller Mitarbeiter erstellen und im Einklang mit den …
---+42. Das geschlechtsspezifische Lohngefälle sollte als Differenz zwischen der durchschnittlichen …
---+43. Für jeden Mitarbeiter, der in die Berechnung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles gemäß …
---+44. Die Wertpapierfirmen sollten das geschlechtsspezifische Lohngefälle für alle Mitarbeiter …
---+45. Wertpapierfirmen mit mindestens 250 Mitarbeitern sollten das geschlechtsspezifische Lohngefälle …
---+46. Die Wertpapierfirmen sollten das geschlechtsspezifische Lohngefälle mit Blick auf den Anteil …
---+47. Das geschlechtsspezifische Lohngefälle auf der Grundlage der Bruttovergütung sollte als …
---+48. Die Wertpapierfirmen sollten bei der Berechnung die folgenden Erläuterungen beachten: a. Die …
---+49. Alle Zahlen sollten als Prozentsätze mit zwei Dezimalstellen angegeben werden (z. B. 17,23 % …

8. Zusätzliche Spezifikationen für die Übermittlung von Informationen zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle in

8. Zusätzliche Spezifikationen für die Übermittlung von Informationen zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle in

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
40. Wertpapierfirmen, die am Vergleich zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle teilnehmen, sollten …

Wertpapierfirmen, die am Vergleich zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle teilnehmen, sollten das geschlechtsspezifische Lohngefälle auf Einzelbasis unter Berücksichtigung aller Mitarbeiter berechnen, dies schließt Mitarbeiter ein, die in Zweigniederlassungen im selben Mitgliedstaat tätig sind und die ihre Geschäftstätigkeit vorwiegend in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem die Wertpapierfirma ihren Sitz hat. Mitarbeiter, die hauptsächlich in Zweigniederlassungen in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland tätig sind, sollten in die Berechnung nicht einbezogen werden.

41. Die Wertpapierfirmen sollten eine Liste aller Mitarbeiter erstellen und im Einklang mit den …

Die Wertpapierfirmen sollten eine Liste aller Mitarbeiter erstellen und im Einklang mit den folgenden Kriterien bestimmen, welche Mitarbeiter in die Berechnung zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle einbezogen werden sollten:

  • a. Das geschlechtsspezifische Lohngefälle sollte für die Mitarbeiter berechnet werden, die am Ende des Geschäftsjahres für das Unternehmen tätig sind, d. h. Mitarbeiter, die während des Geschäftsjahres aus der Wertpapierfirma ausgeschieden sind, werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt.
  • b. Mitarbeiter, die weniger als ihre reguläre jährliche Gesamtvergütung erhalten, weil sie am Ende des Geschäftsjahres in Elternzeit, krankheitsbedingt oder aufgrund einer Beurlaubung längerfristig abwesend waren, sollten von der Berechnung ausgenommen werden; als längerfristige Abwesenheit sollte eine Abwesenheit über einen Zeitraum von mindestens drei aufeinander folgenden Monaten gelten. EBA Public
  • c. Mitarbeiter, die während der letzten drei Monate des Geschäftsjahres eingestellt wurden, sollten bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt werden.
  • d. Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion sollten als Mitarbeiter und identifizierte Mitarbeiter behandelt werden.
  • e. Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion sollten nur in die Berechnung einbezogen werden, sofern sie Arbeitnehmervertreter sind.
  • f. Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion, die Arbeitnehmervertreter sind, sollten bei der Berechnung als Mitarbeiter berücksichtigt werden und nur in die Berechnung für identifizierte Mitarbeiter aufgenommen werden, wenn sie identifizierte Mitarbeiter auf der Grundlage der Funktion sind, die sie als Mitarbeiter ausüben.
42. Das geschlechtsspezifische Lohngefälle sollte als Differenz zwischen der durchschnittlichen …

Das geschlechtsspezifische Lohngefälle sollte als Differenz zwischen der durchschnittlichen Vergütung von Männern und Frauen, ausgedrückt als Prozentsatz der durchschnittlichen Vergütung von Männern, ermittelt werden. Die Wertpapierfirmen sollten die Jahresbruttovergütung der Mitarbeiter auf der Basis von Vollzeitäquivalenten für die Berechnung zugrunde legen. Gemäß den EBA-Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik sollten die Wertpapierfirmen bei der Berechnung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles die gewährte Gesamtvergütung und überdies auf der Grundlage bestmöglichen Bemühens die Arbeitszeitregelungen, den Jahresurlaub und andere finanzielle und nicht-finanzielle Leistungen berücksichtigen, wobei die Bestimmungen des folgenden Absatzes zu beachten sind.

43. Für jeden Mitarbeiter, der in die Berechnung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles gemäß …

Für jeden Mitarbeiter, der in die Berechnung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles gemäß Absatz 40 einzubeziehen ist, sollte die Wertpapierfirma den Gesamtbetrag der Bruttojahresvergütung als Summe der festen und der variablen Komponente der Vergütung unter Berücksichtigung folgender Aspekte ermitteln:

  • a. Nicht-monetäre Leistungen (z. B. Dienstwagen, zinsfreie Darlehen, kostenloser Betriebskindergarten) sollten zu ihrem steuerlichen monetären Gegenwert berücksichtigt werden.
  • b. Regelmäßige Einzahlungen in das Altersversorgungssystem und die Krankenversicherung für alle Mitarbeiter sollten unberücksichtigt bleiben. Freiwillige Altersversorgungsleistungen sollten einbezogen werden.
  • c. Der für alle Leistungszeiträume, die in dem Geschäftsjahr endeten, auf dem die Berechnung basiert, gewährte Gesamtbetrag der variablen Vergütung sollte herangezogen werden, selbst wenn er sich auf Leistungszeiträume von mehr als einem Jahr bezieht.
  • d. Eine garantierte variable Vergütung (Willkommensbonus) und Abfindungen (z. B. sofern der Vertrag eines Mitarbeiters am Ende des Geschäftsjahres noch nicht beendet wurde) sollten in die Berechnung nicht einfließen.
  • e. Für Mitarbeiter, die (unterjährig) in Teilzeit tätig waren, Mitarbeiter, die nicht das gesamte Geschäftsjahr beschäftigt waren oder in dem Geschäftsjahr teilweise andere Arten von EBA Public

Urlaub genommen hatten (z. B. unbezahlter Urlaub oder Elternzeit), sollte der vollständige Jahresbetrag der variablen und festen Vergütung auf der Grundlage bestmöglichen Bemühens ermittelt werden, als ob der Mitarbeiter für das gesamte Geschäftsjahr eine Vergütung auf Vollzeitbasis erhalten hätte. Die Wertpapierfirmen können die Beträge durch eine Hochrechnung der Vergütung, die z. B. für eine Teilzeitbeschäftigung gewährt wird, auf den Gesamtbetrag der Jahresbruttovergütung auf Vollzeitbasis für das Jahr ermitteln (z. B. würde die Vergütung eines Mitarbeiters in Teilzeitbeschäftigung mit 50 % mit dem Faktor 2 multipliziert werden, um die jährliche Vergütung auf Vollzeitbasis zu errechnen).

44. Die Wertpapierfirmen sollten das geschlechtsspezifische Lohngefälle für alle Mitarbeiter …

Die Wertpapierfirmen sollten das geschlechtsspezifische Lohngefälle für alle Mitarbeiter (einschließlich der identifizierten Mitarbeiter, die auf Einzelbasis identifiziert werden) und gesondert für ihre identifizierten Mitarbeiter berechnen. Die Wertpapierfirmen sollten im Einklang mit dem nationalen Recht und der DSGVO alle zumutbaren Bemühungen unternehmen, um das Geschlecht ihrer Mitarbeiter zu bestimmen. Die Wertpapierfirmen können Mitarbeiter unberücksichtigt lassen, deren Geschlecht nicht bestimmt werden kann.

45. Wertpapierfirmen mit mindestens 250 Mitarbeitern sollten das geschlechtsspezifische Lohngefälle …

Wertpapierfirmen mit mindestens 250 Mitarbeitern sollten das geschlechtsspezifische Lohngefälle für jedes Quartil ihrer Gesamtvergütung und insgesamt ermitteln. Wertpapierfirmen mit weniger als 250 Mitarbeitern sollten das geschlechtsspezifische Lohngefälle nur auf der Grundlage der Gesamtzahlen für alle Mitarbeiter übermitteln. Wertpapierfirmen mit mindestens 250 identifizierten Mitarbeitern sollten das geschlechtsspezifische Lohngefälle für jedes Quartil ihrer Gesamtvergütung und insgesamt ermitteln. Wertpapierfirmen mit weniger als 250 identifizierten Mitarbeitern sollten das geschlechtsspezifische Lohngefälle nur auf der Grundlage der Gesamtzahlen für identifizierte Mitarbeiter übermitteln.

46. Die Wertpapierfirmen sollten das geschlechtsspezifische Lohngefälle mit Blick auf den Anteil …

Die Wertpapierfirmen sollten das geschlechtsspezifische Lohngefälle mit Blick auf den Anteil jedes Geschlechts als Prozentsatz der männlichen und der weiblichen Mitarbeiter auf der Grundlage der Gesamtzahl aller Mitarbeiter bzw. aller identifizierter Mitarbeiter – sofern anwendbar gemäß Absatz 45 pro Quartil – berechnen, wobei die Prozentsätze für den Anteil der Männer und den Anteil der Frauen zusammen für jedes berechnete Quartil sowie für die Gesamtzahlen für alle Mitarbeiter und für identifizierte Mitarbeiter 100 % ergeben sollten.

47. Das geschlechtsspezifische Lohngefälle auf der Grundlage der Bruttovergütung sollte als …

Das geschlechtsspezifische Lohngefälle auf der Grundlage der Bruttovergütung sollte als Differenz zwischen der Vergütungshöhe von männlichen und weiblichen Mitarbeitern wie folgt angegeben werden:

  • a. Differenz zwischen dem Mittelwert der Vergütung von Männern und dem Mittelwert der Vergütung von Frauen, ausgedrückt als Prozentsatz des Mittelwerts der Vergütung von Männern sowie als
  • b. Differenz zwischen dem Median der Vergütung von Männern und dem Median der Vergütung von Frauen, ausgedrückt als Prozentsatz des Medians der Vergütung von Männern.6 EBA Public

6 Geschlechtsspezifisches Lohngefälle in Prozent = (durchschnittliche Vergütung von Männern – durchschnittliche Vergütung von Frauen) * 100 / durchschnittliche Vergütung von Männern.

48. Die Wertpapierfirmen sollten bei der Berechnung die folgenden Erläuterungen beachten: a. Die …

Die Wertpapierfirmen sollten bei der Berechnung die folgenden Erläuterungen beachten:

  • a. Die Vergütung der Mitarbeiter (unabhängig von ihrem Geschlecht) sollte nach dem Betrag beginnend mit dem niedrigsten Betrag angeordnet werden. Jeder Vergütungsbetrag für einen Mitarbeiter sollte dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zugeordnet werden, und es sollte angegeben werden, ob es sich bei dem Mitarbeiter um einen identifizierten Mitarbeiter handelt.
  • b. Mitarbeiter mit einem anderen Geschlecht als männlich oder weiblich sollten dem Geschlecht zugeordnet werden, mit dem sie sich identifizieren; falls dies nicht bekannt oder nicht das männliche oder weibliche Geschlecht ist, sollten die Mitarbeiter dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zugeordnet werden, je nachdem, welches Geschlecht insgesamt die niedrigere Zahl an Mitarbeitern aufweist.
  • c. Die erstellte Mitarbeiterliste sollte, sofern Absatz 45 anwendbar ist, in Quartile aufgeteilt werden.
  • d. Es sollten der Median und der Mittelwert der Vergütung für alle männlichen und weiblichen Mitarbeiter sowie gesondert für männliche und weibliche identifizierte Mitarbeiter berechnet werden – insgesamt, und sofern Absatz 45 Anwendung findet, für jedes Quartil.
49. Alle Zahlen sollten als Prozentsätze mit zwei Dezimalstellen angegeben werden (z. B. 17,23 % …

Alle Zahlen sollten als Prozentsätze mit zwei Dezimalstellen angegeben werden (z. B. 17,23 % bzw. „– 17,23 % im Fall eines negativen Werts). Wenn das geschlechtsspezifische Lohngefälle für eine Kategorie nicht berechnet werden kann, da es nur weibliche Mitarbeiter gibt, sollte dem Datenpunkt in Anhang V der Wert „k. A.“ zugewiesen werden; wenn es nur männliche Mitarbeiter gibt, sollte als Ergebnis „100,00 %“ ausgewiesen werden.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/