+M ELDUNG UND F ÜHRUNG VON A UFZEICHNUNGEN
---+13. Für die Zwecke der Meldepflichten gemäß Artikel 33 der Richtlinie (EU) 2015/849 sollten die …
---+14. Die Kredit- und Finanzinstitute sollten jede Entscheidung, eine Geschäftsbeziehung abzulehnen …

M ELDUNG UND F ÜHRUNG VON A UFZEICHNUNGEN

M ELDUNG UND F ÜHRUNG VON A UFZEICHNUNGEN

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
13. Für die Zwecke der Meldepflichten gemäß Artikel 33 der Richtlinie (EU) 2015/849 sollten die …

Für die Zwecke der Meldepflichten gemäß Artikel 33 der Richtlinie (EU) 2015/849 sollten die Kredit- und Finanzinstitute in ihren Strategien und Verfahren die Kriterien festlegen, anhand derer sie die hinreichenden Gründe für einen Verdacht bestimmen, dass Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfindet oder versucht wird.

14. Die Kredit- und Finanzinstitute sollten jede Entscheidung, eine Geschäftsbeziehung abzulehnen …

Die Kredit- und Finanzinstitute sollten jede Entscheidung, eine Geschäftsbeziehung abzulehnen oder zu beenden, unter Angabe der Gründe dokumentieren und darauf vorbereitet sein, diese Dokumentation ihrer zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/