+9.1.3 Einzelbewertung von Immobilien und Indexierung
---+185. Die Kreditinstitute sollten den Wert von Immobiliensicherheiten häufig überprüfen, und zwar …
---+186. Zur Überwachung des Werts einer Sicherheit und zur Identifizierung von Sicherheiten, die neu …
---+187. Für diese Indexierung können interne oder externe Indizes herangezogen werden, sofern diese …
---+188. Bewertungen und Neubewertungen von Immobiliensicherheiten sollten einzeln und auf Basis des …
---+189. Die zuständigen Behörden sollten einen gemeinsamen Schwellenwert für die Einzel- und …

9.1.3 Einzelbewertung von Immobilien und Indexierung

9.1.3 Einzelbewertung von Immobilien und Indexierung

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
185. Die Kreditinstitute sollten den Wert von Immobiliensicherheiten häufig überprüfen, und zwar …

Die Kreditinstitute sollten den Wert von Immobiliensicherheiten häufig überprüfen, und zwar mindestens gemäß den Vorgaben von Artikel 208 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

186. Zur Überwachung des Werts einer Sicherheit und zur Identifizierung von Sicherheiten, die neu …

Zur Überwachung des Werts einer Sicherheit und zur Identifizierung von Sicherheiten, die neu bewertet werden müssen, können die Indexierung oder ähnliche Methoden eingesetzt werden. Dies sollte mit den Richtlinien des Instituts in Einklang stehen und nur erfolgen, wenn sich die zu bewertende Sicherheit für die genaue Bewertung mittels solcher Methoden eignet.

187. Für diese Indexierung können interne oder externe Indizes herangezogen werden, sofern diese …

Für diese Indexierung können interne oder externe Indizes herangezogen werden, sofern diese:

  • a) regelmäßig überprüft werden und die Ergebnisse dieser Überprüfung dokumentiert und jederzeit verfügbar sind und das Prüfungsintervall und die Governance-Anforderungen in einer vom Leitungsorgan genehmigten Richtlinie eindeutig definiert sind,
  • b) eine hinreichende Detailtiefe aufweisen und ihre Methodik für die betreffende Art der Sicherheiten geeignet und angemessen ist,
  • c) auf einer hinreichend großen, empirisch belegten Zeitreihe tatsächlicher Immobilientransaktionen basieren.
188. Bewertungen und Neubewertungen von Immobiliensicherheiten sollten einzeln und auf Basis des …

Bewertungen und Neubewertungen von Immobiliensicherheiten sollten einzeln und auf Basis des spezifischen Objekts durchgeführt werden. Bewertungen und Neubewertungen von Immobiliensicherheiten sollten nicht anhand eines statistischen Modells als alleinigem Mittel zur Überprüfung der Immobilienbewertung durchgeführt werden.

189. Die zuständigen Behörden sollten einen gemeinsamen Schwellenwert für die Einzel- und …

Die zuständigen Behörden sollten einen gemeinsamen Schwellenwert für die Einzel- und Neubewertung der für notleidende Risikopositionen verwendeten Sicherheiten durch einen unabhängigen Sachverständigen definieren. Dieser Schwellenwert sollte für alle Kreditinstitute, die unter die Zuständigkeit der betreffenden Behörde fallen, gelten und offengelegt werden.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/