+12.1 Richtlinien für den Umgang mit Interessenkonflikten im Zusammenhang mit Darlehen und anderen Geschäften mit Mitgliedern des Leitungsorgans und ihren verbundenen Parteien
---+120. Im Rahmen ihrer Richtlinien für den Umgang mit Interessenkonflikten für Mitarbeiter (Abschnitt …
---+121. Unbeschadet der nationalen Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU können Institute zusätzliche …
---+122. Durch den Rahmen für Interessenkonflikte sollte sichergestellt werden, dass Entscheidungen …
---+123. Das Leitungsorgan sollte die anwendbaren Beschlussfassungsverfahren für die Gewährung von …
---+124. Als Teil des Rahmens für Interessenkonflikte sollte das Leitungsorgan angemessene …
---+125. Das Mitglied des Leitungsorgans, dem solch ein wesentliches Darlehen oder anderes wesentliches …
---+126. Bei einer Entscheidung über ein Darlehen oder ein anderes Geschäft mit einem Mitglied des …
---+127. Falls Darlehen als Kreditlinie gewährt werden (z. B. Überziehungskredite), sollten die …
---+128. Um die Einhaltung der Richtlinien für den Umgang mit Interessenkonflikten sicherzustellen …

12.1 Richtlinien für den Umgang mit Interessenkonflikten im Zusammenhang mit Darlehen und anderen Geschäften mit Mitgliedern des Leitungsorgans und ihren verbundenen Parteien

12.1 Richtlinien für den Umgang mit Interessenkonflikten im Zusammenhang mit Darlehen und anderen Geschäften mit Mitgliedern des Leitungsorgans und ihren verbundenen Parteien

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
120. Im Rahmen ihrer Richtlinien für den Umgang mit Interessenkonflikten für Mitarbeiter (Abschnitt …

Im Rahmen ihrer Richtlinien für den Umgang mit Interessenkonflikten für Mitarbeiter (Abschnitt 12) und dem Umgang mit Interessenkonflikten von Mitgliedern des Leitungsorgans gemäß Absatz 117 sollte das Leitungsorgan einen Rahmen für die Ermittlung und den Umgang mit Interessenkonflikten im Zusammenhang mit der Gewährung von Krediten und dem Abschluss anderer Geschäfte (z. B. Factoring, Leasing, Immobilientransaktionen usw.) mit Mitgliedern des Leitungsorgans und ihrer verbundenen Parteien festlegen.

121. Unbeschadet der nationalen Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU können Institute zusätzliche …

Unbeschadet der nationalen Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU32 können Institute zusätzliche Kategorien von verbundenen Parteien in Erwägung ziehen, auf die sie ihren Rahmen für Interessenkonflikte in Zusammenhang mit Darlehen und anderen Geschäften ganz oder teilweise anwenden.


32 Siehe auch Grundsatz 20 des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht.

122. Durch den Rahmen für Interessenkonflikte sollte sichergestellt werden, dass Entscheidungen …

Durch den Rahmen für Interessenkonflikte sollte sichergestellt werden, dass Entscheidungen bezüglich der Gewährung von Darlehen und des Abschlusses anderer Geschäfte mit Mitgliedern des Leitungsorgans und ihrer verbundenen Parteien objektiv ohne unzulässige Beeinflussung durch Interessenkonflikte und generell zu marktüblichen Konditionen getroffen werden.

123. Das Leitungsorgan sollte die anwendbaren Beschlussfassungsverfahren für die Gewährung von …

Das Leitungsorgan sollte die anwendbaren Beschlussfassungsverfahren für die Gewährung von Darlehen und den Abschluss anderer Geschäfte mit Mitgliedern des Leitungsorgans und ihren verbundenen Parteien festlegen. In diesem Rahmen kann eine Differenzierung zwischen normalen Geschäftsvorgängen33 , die im ordentlichen Geschäftsgang und zu marktüblichen Bedingungen getätigt werden, und Darlehen für Mitarbeiter bzw. Geschäften mit Mitarbeitern, die nach den für alle Mitarbeiter verfügbaren Bedingungen abgeschlossen werden, vorgesehen sein. Des Weiteren kann bei dem Rahmen für Interessenkonflikte und den Entscheidungsprozess zwischen wesentlichen und nicht wesentlichen Darlehen und anderen Geschäften, unterschiedlichen Arten von Darlehen und anderen Geschäften und dem Umfang der tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikte, die entstehen können, unterschieden werden.


33 Geschäftsvorgänge können Darlehen und andere Geschäfte einschließen (z. B. Leasing, Factoring, Dienstleistungen in Zusammenhang mit Börsengängen, Fusionen und Unternehmenskäufe, Verkauf und Kauf von Immobilien).

124. Als Teil des Rahmens für Interessenkonflikte sollte das Leitungsorgan angemessene …

Als Teil des Rahmens für Interessenkonflikte sollte das Leitungsorgan angemessene Schwellenwerte (z. B. pro Produktart oder abhängig von den Bedingungen) festlegen, ab denen für das Darlehen oder andere Geschäft mit einem Mitglied des Leitungsorgans oder seinen verbundenen Parteien stets die Genehmigung des Leitungsorgans erforderlich ist. Entscheidungen über wesentliche Darlehen oder andere wesentliche Geschäfte mit Mitgliedern des Leitungsorgans, die nicht unter normalen Marktbedingungen, sondern nach den für alle Mitarbeiter verfügbaren Bedingungen abgeschlossen werden, sollten stets vom Leitungsorgan getroffen werden.

125. Das Mitglied des Leitungsorgans, dem solch ein wesentliches Darlehen oder anderes wesentliches …

Das Mitglied des Leitungsorgans, dem solch ein wesentliches Darlehen oder anderes wesentliches Geschäft zugutekommt, oder das Mitglied, das mit der Gegenpartei verbunden ist, sollte nicht an der Entscheidungsfindung beteiligt sein.

126. Bei einer Entscheidung über ein Darlehen oder ein anderes Geschäft mit einem Mitglied des …

Bei einer Entscheidung über ein Darlehen oder ein anderes Geschäft mit einem Mitglied des Leitungsorgans oder dessen verbundenen Parteien sollten Institute vor dem Treffen einer Entscheidung das Risiko bewerten, dem das Institut möglicherweise aufgrund des Geschäfts ausgesetzt ist.

127. Falls Darlehen als Kreditlinie gewährt werden (z. B. Überziehungskredite), sollten die …

Falls Darlehen als Kreditlinie gewährt werden (z. B. Überziehungskredite), sollten die ursprüngliche Entscheidung und vorgenommene Änderungen dokumentiert werden. Eine Inanspruchnahme dieser Kreditfazilitäten innerhalb der vereinbarten Kreditlinien sollte nicht als neue Entscheidung über ein Darlehen für ein Mitglied des Leitungsorgans oder seiner verbundenen Partei betrachtet werden. Falls eine Änderung einer Kreditlinie entsprechend der Richtlinie des Instituts als wesentlich gilt, sollte eine neue Bewertung vorgenommen und eine neue Entscheidung getroffen werden.

128. Um die Einhaltung der Richtlinien für den Umgang mit Interessenkonflikten sicherzustellen …

Um die Einhaltung der Richtlinien für den Umgang mit Interessenkonflikten sicherzustellen, sollten die Institute dafür Sorge tragen, dass sämtliche relevanten internen Kontrollverfahren auf Darlehen und andere Geschäfte mit Mitgliedern des Leitungsorgans oder ihrer verbundenen Parteien angewandt werden und dass ein geeigneter Kontrollrahmen auf Ebene des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion vorhanden ist.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/