+6.3.2.4 Treatment of cases with no loss or positive outcome
---+160. Wenn die Institute feststellen, dass sie Gewinne aus ihren Ausfallbeobachtungen realisiert …
---+161. Die Institute sollten ihre LGD-Schätzungen auf den langfristigen Durchschnitt der LGD, der …
---+162. Wenn die Institute extrem hohe Werte für die tatsächlichen LGD feststellen, die weit über 100 …
---+163. Zur Erfüllung der Anforderung gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. …
---+164. Bei der Analyse der Repräsentativität von Daten gemäß Abschnitt 4.2.4 sollten die Institute …
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6.3.2.4 Treatment of cases with no loss or positive outcome
6.3.2.4 Treatment of cases with no loss or positive outcome
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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160. Wenn die Institute feststellen, dass sie Gewinne aus ihren Ausfallbeobachtungen realisiert …
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Wenn die Institute feststellen, dass sie Gewinne aus ihren Ausfallbeobachtungen realisiert haben, sollte die tatsächliche LGD für diese Beobachtungen zum Zweck der Berechnung des beobachteten Durchschnitts der LGD sowie für die Schätzung des langfristigen Durchschnitts der LGD Null betragen. Die Institute können die Informationen über die tatsächlichen LGD vor der Anwendung dieser Untergrenze im Prozess der Modellentwicklung zum Zweck der Risikodifferenzierung verwenden. 6.3.3 Kalibrierung auf den langfristigen Durchschnitt der LGD
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161. Die Institute sollten ihre LGD-Schätzungen auf den langfristigen Durchschnitt der LGD, der …
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Die Institute sollten ihre LGD-Schätzungen auf den langfristigen Durchschnitt der LGD, der gemäß Abschnitt 6.3.2 berechnet wurde, kalibrieren. Zu diesem Zweck sollten die Institute aus den folgenden Ansätzen eine Kalibrierungsmethode auswählen, die für ihre LGD-Schätzmethode geeignet ist: - (a) Kalibrierung von LGD-Schätzungen auf den langfristigen Durchschnitt der LGD, der für jede Ratingstufe oder jeden Risikopool berechnet wurde; in diesem Fall sollten die Institute zusätzliche Kalibrierungstests auf der Ebene des einschlägigen Kalibrierungssegments bereitstellen;
- (b) Kalibrierung von LGD-Schätzungen auf den langfristigen Durchschnitt der LGD, der auf der Ebene des Kalibrierungssegments berechnet wurde, insbesondere wenn sie direkte LGD-Schätzungen gemäß Artikel 169 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwenden und einschließlich der Fälle, in denen eine LGD-Schätzmethode verwendet wird, die auf als Zwischenschritt genutzten Parametern beruht. In diesem Fall sollten die Institute mindestens diesen langfristigen Durchschnitt der LGD mit dem Durchschnitt der LGD-Schätzwerte vergleichen, der auf den gleichen Satz an Beobachtungen angewandt wird, welcher für die Berechnung des langfristigen Durchschnitts der LGD verwendet wird. Zudem sollten die Institute gegebenenfalls die einzelnen LGD-Schätzwerte für das Anwendungsportfolio entsprechend korrigieren, z. B. durch die Verwendung eines Skalierungsfaktors. Wenn auf der Ebene des Kalibrierungssegments die tatsächlichen Werte über den geschätzten Werten liegen, sollten die Institute die Schätzwerte nach oben korrigieren oder ihre Schätzung neu anpassen, um ihre Verlust-Erfahrungswerte zu berücksichtigen.
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162. Wenn die Institute extrem hohe Werte für die tatsächlichen LGD feststellen, die weit über 100 …
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Wenn die Institute extrem hohe Werte für die tatsächlichen LGD feststellen, die weit über 100 % liegen, insbesondere bei Risikopositionen, bei denen die ausstehenden Beträge zum Zeitpunkt des Ausfalls niedrig sind, sollten die Institute relevante Risikofaktoren ermitteln, um diese Beobachtungen zu differenzieren und diese besonderen Merkmale bei der Zuordnung zu Ratingstufen oder Risikopools angemessen zu berücksichtigen. Wenn die Institute im Rahmen der LGD-Schätzung eine fortlaufende Risikoeinstufungsskala verwenden, können sie für diese Risikopositionen ein separates Kalibrierungssegment erstellen.
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163. Zur Erfüllung der Anforderung gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. …
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Zur Erfüllung der Anforderung gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wonach alle beobachteten Ausfälle in die LGD-Quantifizierung einbezogen werden müssen, sollten die Institute jegliche Ausfälle, die während des historischen Beobachtungszeitraums beobachtet wurden und die in den Anwendungsbereich des LGD-Modells fallen, nicht ausschließen.
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164. Bei der Analyse der Repräsentativität von Daten gemäß Abschnitt 4.2.4 sollten die Institute …
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Bei der Analyse der Repräsentativität von Daten gemäß Abschnitt 4.2.4 sollten die Institute nicht nur die gegenwärtigen Merkmale des Portfolios, sondern gegebenenfalls auch die Änderungen der Portfoliostruktur berücksichtigen, die aufgrund von spezifischen Maßnahmen oder Entscheidungen, die bereits ergriffen oder getroffen wurden, in absehbarer Zukunft erwartet werden. Anpassungen, die auf der Grundlage von Änderungen vorgenommen wurden, welche in absehbarer Zukunft erwartet werden, sollten nicht zu einer Verringerung der Schätzwerte der LGD-Parameter führen.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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