+16. Zusammensetzung des Leitungsorgans und Bestellung und Nachfolge seiner Mitglieder
---+128. Unbeschadet des nationalen Unternehmensrechts sollte das Leitungsorgan über eine ausreichende …
---+129. Alle Mitglieder des Leitungsorgans sollten geeignet sein. Unbeschadet der Tatsache, dass …
---+130. Unbeschadet der Rechte von Anteilseignern, Mitglieder zu bestellen, sollte das Leitungsorgan …
---+131. Die Einstellungsentscheidung sollte, soweit möglich, eine engere Auswahlliste mit einer …
---+132. Die Mitglieder des Leitungsorgans sollten, soweit möglich, vor Aufnahme der Tätigkeit über die …
---+133. Unbeschadet der Rechte der Anteilseigner, alle Mitglieder des Leitungsorgans gleichzeitig zu …

16. Zusammensetzung des Leitungsorgans und Bestellung und Nachfolge seiner Mitglieder

16. Zusammensetzung des Leitungsorgans und Bestellung und Nachfolge seiner Mitglieder

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
128. Unbeschadet des nationalen Unternehmensrechts sollte das Leitungsorgan über eine ausreichende …

Unbeschadet des nationalen Unternehmensrechts sollte das Leitungsorgan über eine ausreichende Anzahl von Mitgliedern sowie eine geeignete Zusammensetzung verfügen und für einen angemessenen Zeitraum bestellt werden. Nominierungen im Rahmen einer erneuten Bestellung sollten nur erfolgen, nachdem das Bewertungsergebnis hinsichtlich der Leistung des Mitglieds, die während der vergangenen Amtszeit überwacht wurde, geprüft wurde.

129. Alle Mitglieder des Leitungsorgans sollten geeignet sein. Unbeschadet der Tatsache, dass …

Alle Mitglieder des Leitungsorgans sollten geeignet sein. Unbeschadet der Tatsache, dass Mitglieder von Arbeitnehmern gewählt werden und diese vertreten, sollte das Leitungsorgan qualifizierte und erfahrene Mitglieder bestimmen und auswählen und eine geeignete Nachfolgeplanung für das Leitungsorgan sicherstellen, die allen gesetzlichen Anforderungen bezüglich der Zusammensetzung, Ernennung oder Nachfolge des Leitungsorgans entspricht.

130. Unbeschadet der Rechte von Anteilseignern, Mitglieder zu bestellen, sollte das Leitungsorgan …

Unbeschadet der Rechte von Anteilseignern, Mitglieder zu bestellen, sollte das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion oder der Nominierungsausschuss, soweit er eingerichtet wurde, bei der Einstellung von Mitgliedern für das Leitungsorgan einen aktiven Beitrag zur Auswahl von Kandidaten für freie Stellen im Leitungsorgan in Zusammenarbeit mit der Personalabteilung leisten und:

  • a. eine Beschreibung der Rollen und Fähigkeiten für eine bestimmte Bestellung erstellen;
  • b. die angemessene Ausgewogenheit von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrung des Leitungsorgans bewerten;
  • c. den erwarteten Zeitaufwand bewerten; und
  • d. die Ziele der internen Richtlinien zur Förderung der Diversität berücksichtigen.
131. Die Einstellungsentscheidung sollte, soweit möglich, eine engere Auswahlliste mit einer …

Die Einstellungsentscheidung sollte, soweit möglich, eine engere Auswahlliste mit einer Vorauswahl von geeigneten Kandidaten, die die in der Politik zur Förderung der Diversität des Instituts dargelegten Diversitätsziele und die Elemente in Titel V dieser Leitlinien beachtet, berücksichtigen. Die Entscheidung sollte darüber hinaus die Tatsache berücksichtigen, dass ein verschiedenartigeres Leitungsorgan ein konstruktives Hinterfragen sowie konstruktive Diskussionen auf Grundlage verschiedener Ansichten fördert. Institute sollten jedoch keine Mitglieder des Leitungsorgans mit dem alleinigen Zweck einstellen, die Diversität zum Nachteil der Funktionsweise und Eignung des Leitungsorgans insgesamt oder zu Lasten der Eignung von einzelnen Mitgliedern des Leitungsorgans zu stärken.

132. Die Mitglieder des Leitungsorgans sollten, soweit möglich, vor Aufnahme der Tätigkeit über die …

Die Mitglieder des Leitungsorgans sollten, soweit möglich, vor Aufnahme der Tätigkeit über die Kultur, die Werte, das Verhalten und die Strategie dieses Instituts und seines Leitungsorgans informiert sein.

133. Unbeschadet der Rechte der Anteilseigner, alle Mitglieder des Leitungsorgans gleichzeitig zu …

Unbeschadet der Rechte der Anteilseigner, alle Mitglieder des Leitungsorgans gleichzeitig zu bestellen und zu ersetzen, sollte das Leitungsorgan bei der Aufstellung eines Nachfolgeplans für seine Mitglieder die Kontinuität der Entscheidungen sicherstellen und, soweit möglich, verhindern, dass zu viele Mitglieder gleichzeitig ersetzt werden müssen. Die Nachfolgeplanung sollte die Pläne, Richtlinien und Abläufe des Instituts für den Umgang mit plötzlicher oder unerwarteter Abwesenheit oder Abreise von Mitgliedern des Leitungsorgans, einschließlich relevanter Übergangsregelungen darlegen. Die Nachfolgeplanung sollte darüber hinaus die in der Politik zur Förderung der Diversität des Instituts festgelegten Ziele berücksichtigen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/