+15.2 Zurückbehaltungszeitraum und Anteil der zurückbehaltenen Vergütung
---+253. Der Zurückbehaltungszeitraum beginnt nach der Gewährung (z. B. zum Zeitpunkt der Auszahlung …
---+254. Bei der Festlegung des tatsächlichen Zurückbehaltungszeitraums und des zurückzubehaltenden …
---+255. Die Wertpapierfirmen sollten ermitteln, für welche Kategorien von identifizierten …
---+256. Die Wertpapierfirmen sollten einen angemessenen Teil der Vergütung festlegen, der für eine …
---+257. Die Wertpapierfirmen sollten festlegen, welche Höhe der variablen Vergütung einen besonders …
---+258. Wenn die Wertpapierfirmen den zurückbehaltenen Anteil mittels einer Staffel absoluter Werte …
---+259. Wenn es nach den allgemeinen Grundsätzen des nationalen Vertrags- und Arbeitsrechtes nicht …
|
15.2 Zurückbehaltungszeitraum und Anteil der zurückbehaltenen Vergütung
15.2 Zurückbehaltungszeitraum und Anteil der zurückbehaltenen Vergütung
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
|
253. Der Zurückbehaltungszeitraum beginnt nach der Gewährung (z. B. zum Zeitpunkt der Auszahlung …
|
Der Zurückbehaltungszeitraum beginnt nach der Gewährung (z. B. zum Zeitpunkt der Auszahlung der Direktauszahlung der variablen Vergütung). Eine Zurückbehaltung kann für beide Arten einer variablen Vergütung, Barmittel und Instrumente, angewandt werden.
|
|
254. Bei der Festlegung des tatsächlichen Zurückbehaltungszeitraums und des zurückzubehaltenden …
|
Bei der Festlegung des tatsächlichen Zurückbehaltungszeitraums und des zurückzubehaltenden Anteils gemäß den Mindestanforderungen nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe l der Richtlinie (EU) 2019/2034 sollten die Wertpapierfirmen Folgendes berücksichtigen: - a. die Zuständigkeiten und Befugnisse der identifizierten Mitarbeiter und die von ihnen wahrgenommenen Aufgaben;
- b. den Geschäftszyklus und die Art der Tätigkeiten der Wertpapierfirma;
- c. erwartete Schwankungen bei der wirtschaftlichen Tätigkeit und Leistung sowie den Risiken der Wertpapierfirma und des Geschäftsbereichs sowie den Einfluss der identifizierten Mitarbeiter auf diese Schwankungen;
- d. der Wert des Verhältnisses zwischen der variablen Komponente und der festen Komponente der Gesamtvergütung sowie der absolute Betrag der variablen Vergütung.
|
|
255. Die Wertpapierfirmen sollten ermitteln, für welche Kategorien von identifizierten …
|
Die Wertpapierfirmen sollten ermitteln, für welche Kategorien von identifizierten Mitarbeitern, d. h. unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben und Verantwortlichkeiten, längere Zurückbehaltungszeiträume als der erforderliche Mindestzeitraum von drei bis fünf Jahren anzuwenden ist, um zu gewährleisten, dass die variable Vergütung auf das langfristige Risikoprofil ausgerichtet ist. Wenn längere mehrjährige Bemessungszeiträume zugrunde gelegt werden und der längere Bemessungszeitraum eine größere Gewissheit über die seit Beginn des Bemessungszeitraums eingetretenen Risiken bietet, sollten Wertpapierfirmen diese Tatsache bei der Festlegung der Zurückbehaltungszeiträume und Sperrfristen berücksichtigen und können gegebenenfalls Zurückbehaltungszeiträume einführen, die kürzer als die Zurückbehaltungszeiträume sind, die bei einem Bemessungszeitraum von einem Jahr angemessen wären. Die Mindestanforderung eines Zurückbehaltungszeitraums von drei Jahren gilt in jedem Fall.
|
|
256. Die Wertpapierfirmen sollten einen angemessenen Teil der Vergütung festlegen, der für eine …
|
Die Wertpapierfirmen sollten einen angemessenen Teil der Vergütung festlegen, der für eine Kategorie der identifizierten Mitarbeiter oder einzelne identifizierte Mitarbeiter zurückzubehalten ist und sich auf mindestens 40 % oder mehr belaufen sollte. Bei besonders hohen variablen Vergütungsbeträgen sollte der zurückbehaltene Anteil für diese Mitarbeiter mindestens 60 % betragen.
|
|
257. Die Wertpapierfirmen sollten festlegen, welche Höhe der variablen Vergütung einen besonders …
|
Die Wertpapierfirmen sollten festlegen, welche Höhe der variablen Vergütung einen besonders hohen Betrag darstellt, wobei die durchschnittlich in der Wertpapierfirma gezahlte EBA Public Vergütung, sofern verfügbar, der EBA-Bericht zum Vergütungsvergleich für Wertpapierfirmen und gegebenenfalls Ergebnisse nationaler oder anderer Vergütungsvergleiche und die von den zuständigen Behörden festgelegten Schwellenwerte zu berücksichtigen sind. Bei der Umsetzung der Leitlinien sollten die zuständigen Behörden einen absoluten oder relativen Schwellenwert unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Kriterien festlegen. Eine Vergütung in Höhe oder über diesem Schwellenwert sollte stets als besonders hoher Betrag betrachtet werden.
|
|
258. Wenn die Wertpapierfirmen den zurückbehaltenen Anteil mittels einer Staffel absoluter Werte …
|
Wenn die Wertpapierfirmen den zurückbehaltenen Anteil mittels einer Staffel absoluter Werte bestimmen (z. B. Wert zwischen 0 und 100: 100 % als Direktauszahlung; Wert zwischen 100 und 200: 50 % als Direktauszahlung und der Rest als zurückbehaltene Vergütung; und Wert über 200: 25 % als Direktauszahlung und der Rest als zurückbehaltene Vergütung), sollten die Wertpapierfirmen der zuständigen Behörde nachweisen können, dass im gewichteten Durchschnitt für jeden identifizierten Mitarbeiter der Mindestschwellenwert für eine Zurückbehaltung zwischen 40 % und 60 % von der Wertpapierfirma eingehalten wird und dass der zurückbehaltene Anteil angemessen und korrekt auf die Art des Geschäftes, seine Risiken und die Tätigkeiten des betreffenden identifizierten Mitarbeiters ausgerichtet ist.
|
|
259. Wenn es nach den allgemeinen Grundsätzen des nationalen Vertrags- und Arbeitsrechtes nicht …
|
Wenn es nach den allgemeinen Grundsätzen des nationalen Vertrags- und Arbeitsrechtes nicht möglich ist, bei einem schwachen oder negativen Finanzergebnis der Wertpapierfirma die variable Vergütung wesentlich abzusenken, sollten die Wertpapierfirmen eine Zurückbehaltungsregelung anwenden und Instrumente für die Gewährung der variablen Vergütung verwenden, mit denen im möglichen Umfang die Durchführung von Ex-post-Risikoanpassungen sichergestellt wird. Dies kann Folgendes umfassen: - a. die Festsetzung längerer Zurückbehaltungszeiträume;
- b. die Vermeidung der Nutzung von anteiligen Bezügen in Situationen, in denen ein Malus angewendet werden kann, aber einer Rückforderung rechtliche Hindernisse im Wege stünden;
- c. die Gewährung eines höheren Anteils der variablen Vergütung in Instrumenten, die auf die Leistung der Wertpapierfirma ausgerichtet sind und für die ausreichend lange Zurückbehaltungszeiträume und Sperrfristen gelten.
|
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|