+2.2 Im Rahmen des SREP verwendetes Einstufungsmodell
---+32. Um die Ergebnisse der Bewertungen der verschiedenen Risikokategorien und Elemente im …
---+33. Bei der Bewertung der individuellen Risikokategorien und SREP-Elemente sollten die zuständigen …
---+34. Bei der Umsetzung der Leitlinien können die zuständigen Behörden stärker granulierte Scores für …
---+35. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass alle Scores regelmäßig überprüft werden …
---+36. Die zuständigen Behörden sollten die Risiko-Scores den einzelnen Kapitalrisiken gemäß den in …
---+37. Die zuständigen Behörden sollten den Risiko-Score hauptsächlich durch eine Bewertung des …
---+38. Bei der Umsetzung dieser Leitlinien können die zuständigen Behörden die Höhe des inhärenten …
---+39. Die zuständigen Behörden sollten Scores getrennt zuweisen, um die Risikostufe, die für die …
---+40. In Bezug auf die angemessene Eigenkapital- und Liquiditätsausstattung spiegeln diese Scores die …
---+41. Die zuständigen Behörden sollten ferner einen SREP-Gesamtscore gemäß den in Titel 10 …
---+42. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die Scores des Geschäftsmodells, der …
---+43. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass der SREP-Gesamtscore, der auf der …
---+44. Wenn sich bei der SREP-Gesamtbewertung herausstellt, dass eine Wertpapierfirma als „ausfallend …

2.2 Im Rahmen des SREP verwendetes Einstufungsmodell

2.2 Im Rahmen des SREP verwendetes Einstufungsmodell

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
32. Um die Ergebnisse der Bewertungen der verschiedenen Risikokategorien und Elemente im …

Um die Ergebnisse der Bewertungen der verschiedenen Risikokategorien und Elemente im SREP-Rahmen zusammenzufassen, sollten die zuständigen Behörden Risiko-Scores und Scores für die Überlebensfähigkeit zuweisen.

33. Bei der Bewertung der individuellen Risikokategorien und SREP-Elemente sollten die zuständigen …

Bei der Bewertung der individuellen Risikokategorien und SREP-Elemente sollten die zuständigen Behörden eine Reihe an Scores verwenden – 1 (geringes Risiko), 2 (mittleres bis geringes Risiko), 3 (mittleres bis hohes Risiko) und 4 (hohes Risiko) –, welche die Beurteilung der Aufsichtsbehörde auf Grundlage der relevanten Scoretabellen darstellen, die sich in den für die einzelnen Elemente spezifischen Titeln befinden. Die zuständigen Behörden sollten die in diesen Tabellen angegebenen begleitenden „Erwägungen“ zur Stützung ihrer aufsichtlichen Entscheidung heranziehen (wobei eine Wertpapierfirma nicht alle mit dem Score „1“ verbundenen „Erwägungen“ erfüllen muss, um den Score „1“ zu erhalten). Außerdem können die zuständigen Behörden diese Erwägungen weiterentwickeln oder zusätzliche Erwägungen hinzufügen. Für die schlechteste Bewertung sollte der Score „4“ vergeben werden, d. h., selbst wenn die Lage der Wertpapierfirma schlechter ist als durch die „Erwägungen“ für den Score „4“ angegeben, sollte dennoch der Score „4“ vergeben werden.

34. Bei der Umsetzung der Leitlinien können die zuständigen Behörden stärker granulierte Scores für …

Bei der Umsetzung der Leitlinien können die zuständigen Behörden stärker granulierte Scores für interne Zwecke einführen, beispielsweise für die Planung von Ressourcen, unter der Voraussetzung, dass die Rahmenvorgaben für die Scores, die in diesen Leitlinien dargelegt werden, Berücksichtigung finden.

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35. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass alle Scores regelmäßig überprüft werden …

Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass alle Scores regelmäßig überprüft werden (mindestens in dem in Abschnitt 2.4 festgelegten Turnus); im Falle wichtiger neuer Ergebnisse oder Entwicklungen sollten die Scores unverzüglich überprüft werden.

2.2.1 Risiko-Scores

36. Die zuständigen Behörden sollten die Risiko-Scores den einzelnen Kapitalrisiken gemäß den in …

Die zuständigen Behörden sollten die Risiko-Scores den einzelnen Kapitalrisiken gemäß den in Titel 6 aufgeführten Kriterien und die Scores für die Liquiditäts- und Finanzierungsrisiken gemäß den in Titel 8 aufgeführten Kriterien zuweisen. Diese Scores spiegeln die Wahrscheinlichkeit wider, dass ein Risiko erhebliche prudentielle Auswirkungen auf die Wertpapierfirma hat, und zwar nach Berücksichtigung der Qualität der Risikokontrollen zur Minderung dieser Auswirkungen (d. h. des Restrisikos), aber vor Berücksichtigung der Fähigkeit der Wertpapierfirma, das Risiko durch die verfügbaren Kapital- oder Liquiditätsressourcen zu mindern.

37. Die zuständigen Behörden sollten den Risiko-Score hauptsächlich durch eine Bewertung des …

Die zuständigen Behörden sollten den Risiko-Score hauptsächlich durch eine Bewertung des inhärenten Risikos festlegen, jedoch auch die Betrachtungen hinsichtlich des Risikomanagements und der Risikokontrollen berücksichtigen. Insbesondere kann die Angemessenheit des Managements und der Kontrollen das Risiko einer erheblichen prudentiellen Auswirkung reduzieren oder – in manchen Fällen – steigern (d. h. die Erwägungen in Bezug auf das inhärente Risiko können die Risikostufe unter Umständen unterschätzen oder überschätzen, abhängig von der Angemessenheit des Managements und der Kontrollen).

38. Bei der Umsetzung dieser Leitlinien können die zuständigen Behörden die Höhe des inhärenten …

Bei der Umsetzung dieser Leitlinien können die zuständigen Behörden die Höhe des inhärenten Risikos und die Qualität des Risikomanagements und der Risikokontrollen getrennt bewerten, was eine Zwischeneinstufung und eine Nettoeinstufung zur Folge hat, oder aggregiert bewerten, was nur zu einer Nettoeinstufung führt. Darüber hinaus können die zuständigen Behörden Aggregationsmethoden für die Zusammenfassung individueller Risiken für die Scores in Bezug auf Kapital, Liquidität und Finanzierung einführen.

2.2.2 Scores für die Überlebensfähigkeit

39. Die zuständigen Behörden sollten Scores getrennt zuweisen, um die Risikostufe, die für die …

Die zuständigen Behörden sollten Scores getrennt zuweisen, um die Risikostufe, die für die Überlebensfähigkeit der Wertpapierfirma steht, auf Grundlage der Ergebnisse der Bewertung der vier SREP-Elemente zusammenzufassen:

  • a. Geschäftsmodell und -strategie gemäß den in Titel 4 aufgeführten Kriterien;
  • b. Interne Governance und firmenweite Kontrollen gemäß den in Titel 5 aufgeführten Kriterien;
  • c. Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung gemäß den in Titel 7 aufgeführten Kriterien sowie
  • d. Angemessenheit der Liquiditätsausstattung gemäß den in Titel 9 aufgeführten Kriterien.

13

40. In Bezug auf die angemessene Eigenkapital- und Liquiditätsausstattung spiegeln diese Scores die …

In Bezug auf die angemessene Eigenkapital- und Liquiditätsausstattung spiegeln diese Scores die aufsichtliche Beurteilung wider, inwieweit die Kapital- und Liquiditätsressourcen der Wertpapierfirma einzelne Kapital- und Liquiditätsrisiken gemäß den Titeln 6 und 8 mindern oder abdecken können.

41. Die zuständigen Behörden sollten ferner einen SREP-Gesamtscore gemäß den in Titel 10 …

Die zuständigen Behörden sollten ferner einen SREP-Gesamtscore gemäß den in Titel 10 aufgeführten Kriterien zuweisen. Dieser Score sollte im aufsichtsbehördlichen Ermessen vergeben werden und die aufsichtliche Beurteilung der allgemeinen Überlebensfähigkeit der Wertpapierfirma widerspiegeln.

42. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die Scores des Geschäftsmodells, der …

Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die Scores des Geschäftsmodells, der internen Governance und der Kontrollen, der Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung und der Angemessenheit der Liquiditätsausstattung sowie der SREP-Gesamtscore die folgenden Ziele erfüllen:

  • a. Angabe der Wahrscheinlichkeit, dass Aufsichtsmaßnahmen ergriffen werden müssen, um die Bedenken gemäß den Kriterien in Titel 10 zu adressieren;
  • b. Anlass für die Entscheidung, ob gegebenenfalls Frühinterventionsmaßnahmen gemäß den EBA-Leitlinien zu den Bedingungen für die Prüfung der Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen angewendet werden sollen, und
  • c. Hilfe bei der Priorisierung und Planung der Ressourcen der Aufsichtsbehörden und Festlegung der Prioritäten.
43. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass der SREP-Gesamtscore, der auf der …

Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass der SREP-Gesamtscore, der auf der Grundlage der aggregierten Bewertung der Risiken durch die SREP-Elemente vergeben wird, einen Hinweis auf die allgemeine Überlebensfähigkeit der Wertpapierfirma enthält und auch Aufschluss darüber gibt, ob die Wertpapierfirma „ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt“.

44. Wenn sich bei der SREP-Gesamtbewertung herausstellt, dass eine Wertpapierfirma als „ausfallend …

Wenn sich bei der SREP-Gesamtbewertung herausstellt, dass eine Wertpapierfirma als „ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend“ einzustufen ist, sollten die zuständigen Behörden den Score „F“ vergeben. In diesem Fall sollte gegebenenfalls die Abwicklungsbehörde, wie in Artikel 32 der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehen, hinzugezogen werden.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/