+ABSCHNITT 1 Interne Strategien, Verfahren und Kontrollen, Risikobewertung und Mitarbeiter
---+Artikel 9 Umfang interner Strategien, Verfahren und Kontrollen
------+Artikel 9 1
------+Artikel 9 2
------+Artikel 9 3
------+Artikel 9 4
---+Artikel 10 Unternehmensweite Risikobewertung
------+Artikel 10 1
------+Artikel 10 2
------+Artikel 10 3
------+Artikel 10 4
---+Artikel 11 Compliance-Funktionen
------+Artikel 11 1
------+Artikel 11 2
------+Artikel 11 3
------+Artikel 11 4
------+Artikel 11 5
------+Artikel 11 6
------+Artikel 11 7
---+Artikel 12 Kenntnis der Anforderungen
---+Artikel 13 Integrität der Mitarbeiter
------+Artikel 13 1
------+Artikel 13 2
------+Artikel 13 3
------+Artikel 13 4
---+Artikel 14 Meldung von Verstößen und Schutz von Hinweisgebern
------+Artikel 14 1
------+Artikel 14 2
------+Artikel 14 3
---+Artikel 15 Situation bestimmter Mitarbeiter

ABSCHNITT 1 Interne Strategien, Verfahren und Kontrollen, Risikobewertung und Mitarbeiter

ABSCHNITT 1 Interne Strategien, Verfahren und Kontrollen, Risikobewertung und Mitarbeiter

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 9 Umfang interner Strategien, Verfahren und Kontrollen -
Artikel 10 Unternehmensweite Risikobewertung -
Artikel 11 Compliance-Funktionen -
Artikel 12 Kenntnis der Anforderungen

Artikel 12

Kenntnis der Anforderungen

Verpflichtete treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre Mitarbeiter oder Personen in vergleichbaren Positionen, deren Funktion dies erfordert, einschließlich ihrer Vertreter und Vertriebspartner, die aus der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2023/1113 und von Aufsehern erlassenen Verwaltungsakten resultierenden Anforderungen sowie die unternehmensweite Risikobewertung, internen Strategien, Verfahren und Kontrollen des Verpflichteten kennen, was auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Verordnung gilt.

Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen schließen die Teilnahme der betroffenen Mitarbeiter oder Personen in vergleichbaren Positionen, einschließlich Vertreter und Vertriebspartner, an speziellen kontinuierlichen Schulungsprogrammen ein, bei denen sie lernen, möglicherweise mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten. Solche Schulungsprogramme müssen ihren Funktionen oder Tätigkeiten und den Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, denen der Verpflichtete ausgesetzt ist, angemessen sein und sind gebührend zu dokumentieren.

Artikel 13 Integrität der Mitarbeiter -
Artikel 14 Meldung von Verstößen und Schutz von Hinweisgebern -
Artikel 15 Situation bestimmter Mitarbeiter

Artikel 15

Situation bestimmter Mitarbeiter

Üben natürliche Personen, die unter eine der in Artikel 3 Nummer 3 genannten Kategorien fallen, berufliche Tätigkeiten als Mitarbeiter einer juristischen Person aus, gelten die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen nicht für die natürliche, sondern für die juristische Person.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung