+2.1 Zuständigkeiten, Gestaltung, Billigung und Beaufsichtigung der Vergütungspolitik
---+28. Das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion (nachfolgend „Aufsichtsfunktion“) sollte für die …
---+29. Die Aufsichtsfunktion sollte kollektiv über angemessene Kenntnisse, Kompetenzen und Erfahrungen …
---+30. Die Aufsichtsfunktion sollte sicherstellen, dass die Vergütungspolitik und -praxis der …
---+31. Interessenkonflikte hinsichtlich der Vergütungspolitik und gewährten Vergütung sollten …
---+32. Die Vergütungspolitik und -praxis sowie die Verfahren zu ihrer Festlegung sollten klar, gut …
---+33. Die Aufsichts- und Leitungsfunktionen sowie, sofern eingerichtet, die Vergütungs- und …
---+34. Die Vergütungspolitik sollte einen wirksamen Rahmen für eine Leistungsmessung, Risikoanpassung …
---+35. Die Compliance-Funktion und die Risikomanagementfunktion, sofern eingerichtet, oder die mit der …
---+36. Die Aufsichtsfunktion sollte die Vergütung der Mitglieder der Leitungsfunktion festlegen und …
---+37. Die Aufsichtsfunktion sollte die von allen zuständigen Funktionen und Stellen des Unternehmens …
---+38. Die Personalfunktion sollte mitwirken und Informationen für die Ausarbeitung und Evaluierung …
---+39. Die Risikomanagementfunktion sollte die Definition geeigneter risikoangepasster …
---+40. Die Compliance-Funktion sollte analysieren, wie sich die Vergütungspolitik auf die Einhaltung …
---+41. Die Innenrevision, sofern eingerichtet, sollte eine unabhängige Überprüfung der Gestaltung …
---+42. Innerhalb einer Gruppe sollten die zuständigen Funktionen innerhalb des EU-Mutterunternehmens …

2.1 Zuständigkeiten, Gestaltung, Billigung und Beaufsichtigung der Vergütungspolitik

2.1 Zuständigkeiten, Gestaltung, Billigung und Beaufsichtigung der Vergütungspolitik

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
28. Das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion (nachfolgend „Aufsichtsfunktion“) sollte für die …

Das Leitungsorgan9 in seiner Aufsichtsfunktion (nachfolgend „Aufsichtsfunktion“) sollte für die Annahme und Aufrechterhaltung der Vergütungspolitik der Wertpapierfirma verantwortlich sein und ihre Umsetzung überwachen, um ihre Anwendung wie vorgesehen sicherzustellen. Auch alle wesentlichen späteren Ausnahmen für einzelne Mitarbeiter und Änderungen an der Vergütungspolitik sollten durch die Aufsichtsfunktion gebilligt werden, die deren Auswirkungen sorgfältig erwägen und überwachen sollte. Ausnahmen sollten nicht auf geschlechtsspezifischen Erwägungen oder anderen diskriminierenden Aspekten beruhen, gut begründet sein und mit den Vergütungsanforderungen nach nationalem Recht im Einklang stehen. EBA Public


9 In den europäischen Ländern sind unterschiedliche Strukturen von Leitungsorganen festzustellen. In manchen Ländern ist eine monistische Struktur üblich, d. h. Aufsichts- und Leitungsfunktionen des Verwaltungsrats (Board) werden von einem Organ ausgeübt. In anderen Ländern ist eine dualistische Unternehmensstruktur mit zwei unabhängigen Organen üblich: eines für die Leitungsfunktion und ein weiteres für die Aufsicht der Leitungsfunktion.

29. Die Aufsichtsfunktion sollte kollektiv über angemessene Kenntnisse, Kompetenzen und Erfahrungen …

Die Aufsichtsfunktion sollte kollektiv über angemessene Kenntnisse, Kompetenzen und Erfahrungen mit Blick auf Vergütungspolitik und -praxis sowie daraus resultierende Anreize und Risiken verfügen. Dazu sollten Kenntnisse, Kompetenzen und Erfahrung hinsichtlich der Mechanismen für die Ausrichtung der Vergütungsstruktur auf das Risiko- und Kapitalprofil der Wertpapierfirma zählen.

30. Die Aufsichtsfunktion sollte sicherstellen, dass die Vergütungspolitik und -praxis der …

Die Aufsichtsfunktion sollte sicherstellen, dass die Vergütungspolitik und -praxis der Wertpapierfirma angemessen umgesetzt wird und auf den Governance-Rahmen insgesamt, die Unternehmens- und Risikokultur, die Risikoneigung und die entsprechenden Governance-Prozesse der Wertpapierfirma ausgerichtet ist.

31. Interessenkonflikte hinsichtlich der Vergütungspolitik und gewährten Vergütung sollten …

Interessenkonflikte hinsichtlich der Vergütungspolitik und gewährten Vergütung sollten ermittelt und angemessen abgemindert werden, einschließlich der Festlegung objektiver Gewährungskriterien auf der Grundlage des internen Berichtssystems, angemessener Kontrollen und des Vier-Augen-Prinzips. Die Vergütungspolitik sollte sicherstellen, dass keine wesentlichen Interessenkonflikte für Mitarbeiter, einschließlich Mitarbeiter in Kontrollfunktionen, entstehen.

32. Die Vergütungspolitik und -praxis sowie die Verfahren zu ihrer Festlegung sollten klar, gut …

Die Vergütungspolitik und -praxis sowie die Verfahren zu ihrer Festlegung sollten klar, gut dokumentiert und transparent sein. Es sollte eine angemessene Dokumentation über den Entscheidungsprozess (z. B. Protokolle der einschlägigen Sitzungen, maßgebliche Berichte und sonstige relevante Unterlagen) sowie die Gründe für die Vergütungspolitik vorgehalten werden.

33. Die Aufsichts- und Leitungsfunktionen sowie, sofern eingerichtet, die Vergütungs- und …

Die Aufsichts- und Leitungsfunktionen sowie, sofern eingerichtet, die Vergütungs- und Risikoausschüsse sollten eng zusammenarbeiten und sicherstellen, dass die Vergütungspolitik mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich ist.

34. Die Vergütungspolitik sollte einen wirksamen Rahmen für eine Leistungsmessung, Risikoanpassung …

Die Vergütungspolitik sollte einen wirksamen Rahmen für eine Leistungsmessung, Risikoanpassung und Verknüpfungen zwischen Leistung und Vergütung bieten.

35. Die Compliance-Funktion und die Risikomanagementfunktion, sofern eingerichtet, oder die mit der …

Die Compliance-Funktion und die Risikomanagementfunktion, sofern eingerichtet,10 oder die mit der Durchführung von Risikomanagementverfahren beauftragten Mitarbeiter (nachfolgend gilt, dass eine Bezugnahme auf die Risikomanagementfunktion in gleicher Weise auf Mitarbeiter anzuwenden ist, denen die Risikomanagementverfahren übertragen wurden, sofern eine solche Funktion nicht eingerichtet wurde) sollten wirksam in Einklang mit ihren Funktionen an der Festlegung von Bonuspools, Leistungskriterien und der Gewährung einer Vergütung mitwirken, wenn diese Funktionen Bedenken hinsichtlich der Wirkung auf das Verhalten der Mitarbeiter und dem Risikograd der getätigten Geschäfte haben.


10 Siehe Leitlinien zur internen Governance für Wertpapierfirmen.

36. Die Aufsichtsfunktion sollte die Vergütung der Mitglieder der Leitungsfunktion festlegen und …

Die Aufsichtsfunktion sollte die Vergütung der Mitglieder der Leitungsfunktion festlegen und überwachen und, sofern der in Abschnitt 2.4 erwähnte Vergütungsausschuss nicht eingerichtet EBA Public

wurde, direkt die Vergütung der Leiter der unabhängigen Kontrollfunktionen, einschließlich der Compliance-Funktion und der Risikomanagementfunktion, sofern eingerichtet, überwachen.

37. Die Aufsichtsfunktion sollte die von allen zuständigen Funktionen und Stellen des Unternehmens …

Die Aufsichtsfunktion sollte die von allen zuständigen Funktionen und Stellen des Unternehmens (z. B. Ausschüsse, Kontrollfunktionen11 , Personalabteilung, Rechtsabteilung, strategische Planung, Finanzfunktion usw.) und Geschäftsbereichen zur Gestaltung, Umsetzung und Überwachung der Vergütungspolitik der Wertpapierfirma geleisteten Beiträge berücksichtigen.


11 Siehe Leitlinien zur internen Governance für Wertpapierfirmen.

38. Die Personalfunktion sollte mitwirken und Informationen für die Ausarbeitung und Evaluierung …

Die Personalfunktion sollte mitwirken und Informationen für die Ausarbeitung und Evaluierung der Vergütungspolitik der Wertpapierfirma bereitstellen, einschließlich der Vergütungsstruktur, des Aspekts der Geschlechtsneutralität, der Vergütungshöhe und Anreizsysteme, sodass nicht nur die von der Wertpapierfirma benötigten Mitarbeiter gewonnen und gebunden werden, sondern auch sichergestellt wird, dass die Vergütungspolitik am Risikoprofil der Wertpapierfirma ausgerichtet ist.

39. Die Risikomanagementfunktion sollte die Definition geeigneter risikoangepasster …

Die Risikomanagementfunktion sollte die Definition geeigneter risikoangepasster Leistungsindikatoren (einschließlich Ex-post-Anpassungen) sowie die Bewertung, wie sich die variable Vergütungsstruktur auf das Risikoprofil und die Risikokultur der Wertpapierfirma auswirkt, unterstützen und entsprechende Informationen bereitstellen. Die Risikomanagementfunktion sollte die Daten zur Risikoanpassung validieren und bewerten und zu den diesbezüglichen Sitzungen des Vergütungsausschusses eingeladen werden.

40. Die Compliance-Funktion sollte analysieren, wie sich die Vergütungspolitik auf die Einhaltung …

Die Compliance-Funktion sollte analysieren, wie sich die Vergütungspolitik auf die Einhaltung von Gesetzen, Vorschriften und internen Richtlinien durch die Wertpapierfirma sowie ihre Risikokultur auswirkt, und sollte dem Leitungsorgan sowohl in seiner Leitungs- als auch in seiner Aufsichtsfunktion über alle ermittelten Compliance-Risiken und Fragen der Nichteinhaltung Bericht erstatten. Die Feststellungen der Compliance-Funktion sollten von der Aufsichtsfunktion im Zuge der Billigung, der Überprüfungsverfahren und der Überwachung der Vergütungspolitik berücksichtigt werden.

41. Die Innenrevision, sofern eingerichtet, sollte eine unabhängige Überprüfung der Gestaltung …

Die Innenrevision, sofern eingerichtet, sollte eine unabhängige Überprüfung der Gestaltung, Umsetzung und Auswirkungen der Vergütungspolitik der Wertpapierfirma auf ihr Risikoprofil und der Steuerung dieser Auswirkungen in Einklang mit den Leitlinien in Abschnitt 2.5 durchführen. Die Überprüfung kann von einem anderen Unternehmen der Gruppe durchgeführt oder an einen externen Anbieter übertragen werden.

42. Innerhalb einer Gruppe sollten die zuständigen Funktionen innerhalb des EU-Mutterunternehmens …

Innerhalb einer Gruppe sollten die zuständigen Funktionen innerhalb des EU-Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen interagieren und gegebenenfalls Informationen austauschen. Zudem sollten Wertpapierfirmen in Fällen, in denen das konsolidierende Institut der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, gegebenenfalls Informationen mit ihrem konsolidierenden Institut austauschen. EBA Public

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/