+4.2 Beurteilung von Verflechtungen
---+35. Um die in den Absätzen 99 bis 101 der EBA-Leitlinien zur Abwicklungsfähigkeit erwähnten …
---+36. Die Institute sollten die Abwicklungsbehörden auf potenzielle Probleme bei der Separierung von …
---+37. Im Einklang mit Absatz 100 der Leitlinien zur Abwicklungsfähigkeit sollten die Institute den …
---+38. Um i) unnötige finanzielle Störungen zu vermeiden und die Zuverlässigkeit der der durch den …
---+39. Um die Abwicklungsbehörden zu unterstützen, sollten die Institute rechtliche Verflechtungen …
---+40. Die Institute sollten mögliche Konflikte bezüglich der Trennbarkeit in Zusammenhang mit den …
---+41. Die Abwicklungsbehörden sollten bewerten, in welchem Umfang Befugnisse gemäß Artikel 64 Absatz …
---+42. Zusätzlich zur Zuordnung von Vollzeitäquivalenten zu den Bestandteilen des Übertragungsumfangs …
---+43. Die Institute sollten geschäftliche Verflechtungen ermitteln, wie etwa …
---+44. Die Abwicklungsbehörden sollten die für die Definition des Übertragungsumfangs verwendete …

4.2 Beurteilung von Verflechtungen

4.2 Beurteilung von Verflechtungen

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
35. Um die in den Absätzen 99 bis 101 der EBA-Leitlinien zur Abwicklungsfähigkeit erwähnten …

Um die in den Absätzen 99 bis 101 der EBA-Leitlinien zur Abwicklungsfähigkeit erwähnten Anforderung zu unterstützen und die Kontinuität des Übertragungsumfangs nach der Separierung vom Rest der Gruppe entsprechend Absatz 13.b) dieser Leitlinien sicherzustellen, sollten die Institute in der Lage sein, den Abwicklungsbehörden die Hintergrundanalyse zu erläutern, die die Ermittlung der in den Absätzen 15, 16 und 44 der EBA-Leitlinien zur Abwicklungsfähigkeit genannten Informationen und die Abwicklungsplanung stützt. Unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit sollten die Institute insbesondere in der Lage sein:

  • - die Kerngeschäftsbereiche und kritischen Funktionen in funktionale Prozesse7 aufzugliedern und sie gegebenenfalls Organisationseinheiten zuzuordnen;
  • - die Rolle der Organisationseinheiten und die von ihnen erbrachten Dienstleistungen zu bewerten;
  • - die entsprechenden Elemente zu bestimmen, wie Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Personal, Ressourcen, Systeme und Anwendungen, die gegebenenfalls in den Organisationseinheiten eingesetzt werden.

7 Funktionale Prozesse können als laufende Tätigkeiten zur Unterstützung der Geschäftsbereiche definiert werden.

36. Die Institute sollten die Abwicklungsbehörden auf potenzielle Probleme bei der Separierung von …

Die Institute sollten die Abwicklungsbehörden auf potenzielle Probleme bei der Separierung von Elementen der Organisationseinheiten von den Bestandteilen des wesentlichen Teils des Übertragungsumfangs (der ersten Ebene) hinweisen (Konflikte bezüglich der Trennbarkeit), sei es, weil sie nicht einfach ersetzt werden können, weil sie möglicherweise mit zusätzlichen oder unverhältnismäßigen Risiken verbunden sind oder weil ihre Separierung mit Blick auf die Abwicklungsziele suboptimal wäre. Beim Verfahren zur Ermittlung möglicher Konflikte bezüglich der Trennbarkeit sollten die in den Absätzen 37 bis 49 dieser Leitlinien dargelegten Elemente berücksichtigt werden, und es sollte sich soweit wie möglich auf die Ergebnisse der Sanierungsplanung stützen. Das Ergebnis sollte in die Definition des Übertragungsumfangs im Abwicklungsplan und die Bewertung der Durchführbarkeit der Abwicklungsstrategie einfließen. Je nach Umfang der Verflechtungen und den verschiedenen Abwicklungsszenarien kann die Bewertung der Verflechtungen zeitlich gestaffelt durchgeführt werden.

Finanzielle Verflechtungen

37. Im Einklang mit Absatz 100 der Leitlinien zur Abwicklungsfähigkeit sollten die Institute den …

Im Einklang mit Absatz 100 der Leitlinien zur Abwicklungsfähigkeit sollten die Institute den Abwicklungsbehörden Angaben zu den durch die Artikel 76 bis 80 der Richtlinie 2014/59/EU geschützten Verbindungen bereitstellen.

38. Um i) unnötige finanzielle Störungen zu vermeiden und die Zuverlässigkeit der der durch den …

Um i) unnötige finanzielle Störungen zu vermeiden und die Zuverlässigkeit der der durch den Übertragungsumfang erbrachten Finanzdienstleistungen zu gewährleisten oder ii) finanzielle Instabilitäten der fortzuführenden Tätigkeiten zu begrenzen (auch im Rahmen des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten für das ursprüngliche Unternehmen), sollte der wesentliche Teil des Übertragungsumfangs, sofern möglich und vorbehaltlich Absatz 41 dieser Leitlinien, mit den verbundenen finanziellen Pflichten und Schutzvorkehrungen übertragen werden. Deshalb sollten Institute, in deren Abwicklungspläne Transferstrategien enthalten sind, bei der Abwicklungsplanung:

  • - finanzielle Verbindungen zwischen außerbilanziellen und bilanzwirksamen Risikopositionen und Verbindlichkeiten sowie insbesondere gewährte oder erhaltene Garantien ermitteln (gegebenenfalls einschließlich Verweisen auf den Anwendungsbereich8 , die Laufzeit, ein vorzeitiges Kündigungsrecht, eine Änderung der Kontrollverhältnisse oder Cross-Default-Klauseln oder das geltende Recht), wobei zwischen externen Garantien und gruppeninternen Garantien zu unterscheiden ist. Gruppeninterne Garantien9 sollten besonders geprüft werden, um zu ermitteln, ob sie übertragen oder widerrufen werden können, ohne unerwünschte Auswirkungen zu verursachen;
  • - bestehende Absicherungen ermitteln, die nicht bereits unter den vorstehend erwähnten Schutzbestimmungen erfasst sind;
  • - die Organisationseinheiten, die für die Bereitstellung finanzieller Mittel zuständig sind, und ihre vertraglichen Verbindungen mit anderen Einheiten ermitteln, wobei Liquiditätszuflüsse und -abflüsse und die Liquiditätsausgleichsfähigkeit zu berücksichtigen sind;
  • - gegebenenfalls Regelungen ausarbeiten, durch die sichergestellt wird, dass bestehende Vereinbarungen während und nach der Abwicklung aufrechterhalten werden, Back-to-back-Transaktionen der separierten Einheiten fortgeführt werden und diese Zugang zu benötigten Währungen haben.

Rechtliche Verflechtungen


8 Wie beispielsweise Patronatserklärungen.

9 Gruppeninterne Garantien sind im Rahmen dieser Leitlinien umfassend als Verlustübernahmemechanismen zu verstehen.

39. Um die Abwicklungsbehörden zu unterstützen, sollten die Institute rechtliche Verflechtungen …

Um die Abwicklungsbehörden zu unterstützen, sollten die Institute rechtliche Verflechtungen zwischen dem wesentlichen Teil des Übertragungsumfangs und dem Restinstitut ermitteln, was unter anderem Folgendes einschließt:

  • a. Auf unternehmensinterner Ebene: I) institutsübergreifende Eigentumsinstrumente,
  • ii) steuerliche Verbindungen, iii) gegebenenfalls Verpflichtungen gegenüber anderen Genossenschaftsmitgliedern, iv) rechtliche Beziehung zwischen den Unternehmen und einem Solidaritätsmechanismus oder institutsbezogenen Sicherungssystemen, v) relevante Verträge mit Ausschlussklauseln wie Joint Venture oder andere Partnerschaften beispielsweise mit Versicherungsgesellschaften.
  • b. Auf Ebene der Organisationseinheiten: rechtliche Verflechtungen aufgrund bestehender Dienstleistungsverpflichtungen, eventuell im Rahmen von Dienstleistungsvereinbarungen, Arbeitnehmerverträge und Tarifverträge10 sowie mit den Vermögenswerten und Verbindlichkeiten der einzelnen Einheiten verbundene Vertragsbestimmungen.

10 Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2001/23/EG zum Übergang von Unternehmen und Artikel 34 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU findet möglicherweise die Automatik einer Übertragung von Arbeitnehmerverträgen im Rahmen einer Übertragung unter Nutzung des Brückeninstituts, mithilfe einer Veräußerung des Unternehmens oder von Instrumenten der Ausgliederung von Vermögenswerten keine Anwendung.

40. Die Institute sollten mögliche Konflikte bezüglich der Trennbarkeit in Zusammenhang mit den …

Die Institute sollten mögliche Konflikte bezüglich der Trennbarkeit in Zusammenhang mit den vorstehend genannten Elementen ermitteln und den Abwicklungsbehörden alle notwendigen Informationen vorlegen, um die folgenden Elemente zu klären:

  • (i) die möglichen Folgen der Definition des Übertragungsumfangs auf die Eigentumsstruktur des Instituts und die Unabhängigkeit des Erwerbers;
  • (ii) ob die zweite Ebene des Übertragungsumfangs in einer Weise strukturiert werden kann, die nicht zu unnötigen Verlusten aus steuerlichen Gründen führt;
  • (iii) ob Kooperationsvereinbarungen weitergeführt werden sollten und dem Übertragungsumfang zugutekommen könnten;
  • (iv) ob die Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem, einem Verband oder ähnliche Solidaritätsvereinbarungen für den Übertragungsumfang und die möglicherweise damit verbundenen Pflichten für den Übertragungsumfang noch fortgeführt werden können, wobei gegebenenfalls auch zu bewerten ist, ob Befreiungen für das institutsbezogene Sicherungssystem/den Verband (wie sie in Artikel 113 Absatz 7 und Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehen sind) im Abwicklungsfall fortgeführt oder beendet werden und welche Folgen damit einhergehen würden;
  • (v) ob und in welchem Umfang eine mögliche Gefahr von Rechtsstreitigkeiten (einschließlich Risiken für Rechtsstreitigkeiten aufgrund der Abwicklungsmaßnahme selbst unter Weisung der Abwicklungsbehörden) den Übertragungsumfang belastet.
41. Die Abwicklungsbehörden sollten bewerten, in welchem Umfang Befugnisse gemäß Artikel 64 Absatz …

Die Abwicklungsbehörden sollten bewerten, in welchem Umfang Befugnisse gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU zur Änderung oder Auflösung von Verträgen in Anspruch genommen werden könnten, um die zweite Ebene des Übertragungsumfangs besser zu definieren und unnötige Verflechtungen abzubauen.

Operative Verflechtungen

42. Zusätzlich zur Zuordnung von Vollzeitäquivalenten zu den Bestandteilen des Übertragungsumfangs …

Zusätzlich zur Zuordnung von Vollzeitäquivalenten zu den Bestandteilen des Übertragungsumfangs (siehe Absatz 35 dieser Leitlinien) sollten die Institute Informationen über die für die Wahrnehmung der mit dem Übertragungsumfang verbundenen Tätigkeiten erforderlichen Fachkenntnisse vorlegen. Schließlich sind es Verständnis und Fachwissen, auf der die Bewertung der Ersetzbarkeit von Personal und die Reduktion von Konflikten bezüglich der Trennbarkeit basieren. Geschäftliche Verflechtungen

43. Die Institute sollten geschäftliche Verflechtungen ermitteln, wie etwa …

Die Institute sollten geschäftliche Verflechtungen ermitteln, wie etwa organisationsübergreifende Verbindungen von Einheiten, bei denen ein Geschäftsbereich durch mehrere Organisationseinheiten geführt wird oder deren Einnahmen von den Tätigkeiten unterschiedlicher Organisationseinheiten, einschließlich Synergien oder tätigkeitsübergreifenden Kunden, abhängen.

44. Die Abwicklungsbehörden sollten die für die Definition des Übertragungsumfangs verwendete …

Die Abwicklungsbehörden sollten die für die Definition des Übertragungsumfangs verwendete Methodik unter Berücksichtigung der geschäftlichen Verflechtungen prüfen, sodass i) der an die Vermögensverwaltungsgesellschaft zu übertragende Übertragungsumfang sich nicht nachteilig auf das Franchise der fortzuführenden Geschäftstätigkeit auswirkt (einschließlich kritischer Funktionen und Kerngeschäftsbereiche), die bei dem sich in Abwicklung befindlichen Institut verbleibt, oder ii) alternativ das Verbleiben von Einheiten bei dem sich in Abwicklung befindlichen Institut sich nicht nachteilig auf das Franchise der an potenzielle Erwerber oder das Brückeninstitut übertragenen Geschäftstätigkeit (einschließlich kritischer Funktionen und Kerngeschäftsbereiche) auswirkt.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/