+4.5 Sanierungsoptionen
---+42. Die Emittenten sollten in ihrem Sanierungsplan eine Reihe von Sanierungsoptionen festlegen, die …
---+43. In Bezug auf die in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegten Sanierungsoptionen …
---+44. Zusätzlich zu den in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2023/1114 aufgeführten Sanierungsoptionen …
---+45. Der Sanierungsplan sollte zudem Einzelheiten zu allen vorbereitenden Maßnahmen enthalten, die …
---+46. Die Emittenten sollten für jede Sanierungsoption eine Bewertung der Realisierbarkeit in den …
---+47. Darüber hinaus sollten die Emittenten für jede Sanierungsoption darlegen, wie bei der Umsetzung …
---+48. Um die Glaubwürdigkeit der Sanierungsoptionen nachzuweisen, sollten die Emittenten quantitative …
---+49. Emittenten, die auch andere Geschäftstätigkeiten als die Ausgabe von …
---+50. Die Emittenten sollten in ihrem Sanierungsplan darlegen, wie sie die Umsetzung der …
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---+52. Die Emittenten sollten sicherstellen, dass in ihren Sanierungsplänen eine angemessene Anzahl …
---+53. Bei der Ausarbeitung ihrer Sanierungspläne sollten die Emittenten systemweite Krisenszenarien …
---+54. Die Emittenten sollten im Sanierungsplan darlegen, wie sie planen, den Geschäftsbetrieb zeitnah …
---+55. Emittenten, die Zahlungsarrangements in Euro – im Sinne des Rahmenwerks des Eurosystems für die …
---+56. Darüber hinaus sollten die Emittenten dafür sorgen, dass die in ihrem Sanierungsplan …

4.5 Sanierungsoptionen

4.5 Sanierungsoptionen

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
42. Die Emittenten sollten in ihrem Sanierungsplan eine Reihe von Sanierungsoptionen festlegen, die …

Die Emittenten sollten in ihrem Sanierungsplan eine Reihe von Sanierungsoptionen festlegen, die auf das Geschäftsmodell des Emittenten und die Art des ausgegebenen vermögenswertreferenzierten Tokens oder E-Geld-Tokens zugeschnitten sind.

43. In Bezug auf die in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegten Sanierungsoptionen …

In Bezug auf die in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegten Sanierungsoptionen sollten die Emittenten Folgendes vorsehen:

  • a) im Sanierungsplan sollte ein Höchstbetrag für Liquiditätsgebühren festgelegt werden, die auf Rücktäusche erhoben werden, und sollte bestimmt werden, wie die Dauer der Maßnahme öffentlich bekanntgegeben wird,
  • b) bei der Festlegung des Höchstbetrags der Liquiditätsgebühren, die auf Rücktausche erhoben werden, sollten die Emittenten sicherstellen, dass diese Sanierungsoption nicht als Mittel zur Erhöhung ihrer Liquiditätsressourcen auf Kosten der Inhaber der Token eingesetzt wird. Die Emittenten sollten sicherstellen, dass diese Sanierungsoption nur vorübergehend während der Belastungsphase mit dem alleinigen Ziel angewendet wird, die Rücktauschforderungen gering zu halten und gleichzeitig den Wert des Tokens zu stabilisieren,
  • c) der Sanierungsplan sollte verschiedene quantitative Obergrenzen für die Anzahl oder den Betrag der Token festlegen, die an jedem Arbeitstag rückgetauscht werden können. Diese Grenzen werden auf der Grundlage der Schwere der Überschreitung des oder der Indikatorschwellenwerte(s) des Sanierungsplans festgelegt und sind sowohl auf aggregierter Ebene (z. B. als Prozentsatz des Gesamtvolumens der ausgegebenen Token) als auch auf Wallet-Ebene festzulegen,
  • d) im Sanierungsplan sollte erläutert werden, welche anderen Abhilfemaßnahmen der Emittent nach Aussetzung der Rücktausche ergreifen wird. Die Emittenten nehmen in ihren Sanierungsplan auf, dass sie berücksichtigen werden, dass sich die Aussetzung der Rücktausche negativ auf ihren Ruf und das Vertrauen der Token-Inhaber auswirken und zu einem größeren Volumen an Rücktauschforderungen führen könnte, sobald die Aussetzung aufgehoben wird. Die Emittenten nehmen in ihren Sanierungsplan auf, dass sie insbesondere prüfen werden, ob die Aufhebung der Aussetzung mit anderen Maßnahmen einhergehen sollte, darunter etwa Liquiditätsgebühren oder Begrenzungen der Menge der täglich rücktauschbaren Token,
  • e) Die Emittenten sollten in ihrem Sanierungsplan darlegen, wie sie planen, die Einhaltung der regulatorischen Anforderungen wiederherzustellen und dem Markt die nächsten Schritte klar mitzuteilen.
44. Zusätzlich zu den in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2023/1114 aufgeführten Sanierungsoptionen …

Zusätzlich zu den in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2023/1114 aufgeführten Sanierungsoptionen sollten die Emittenten mindestens eine Sanierungsoption zur Stärkung ihrer Kapitalposition und eine Sanierungsoption zur Verbesserung ihrer Liquiditätsposition vorsehen. Anhang III enthält eine nicht abschließende Liste möglicher Sanierungsoptionen.

45. Der Sanierungsplan sollte zudem Einzelheiten zu allen vorbereitenden Maßnahmen enthalten, die …

Der Sanierungsplan sollte zudem Einzelheiten zu allen vorbereitenden Maßnahmen enthalten, die der Emittent ergreift, um die Umsetzung des Sanierungsplans zu erleichtern oder seine Wirksamkeit zu verbessern, sowie einen Zeitplan für die Umsetzung dieser Maßnahmen. Ferner enthält der Sanierungsplan eine Beschreibung sämtlicher Maßnahmen, die erforderlich sind, um Hindernisse für die wirksame Umsetzung der im Sanierungsplan genannten Sanierungsoptionen zu überwinden.

46. Die Emittenten sollten für jede Sanierungsoption eine Bewertung der Realisierbarkeit in den …

Die Emittenten sollten für jede Sanierungsoption eine Bewertung der Realisierbarkeit in den Sanierungsplan aufnehmen, die mindestens Folgendes umfasst:

  • a) die Bewertung der mit der Sanierungsoption verbundenen Risiken, wobei nach Möglichkeit auf die Erfahrungen mit der Durchführung der Sanierungsoption oder einer gleichwertigen Maßnahme zurückgegriffen wird, und
  • b) eine Analyse und Beschreibung aller wesentlichen Hindernisse für eine wirksame und zeitnahe Durchführung der Sanierungsoption und eine Beschreibung ob und wie diese Hindernisse überwunden werden können.
47. Darüber hinaus sollten die Emittenten für jede Sanierungsoption darlegen, wie bei der Umsetzung …

Darüber hinaus sollten die Emittenten für jede Sanierungsoption darlegen, wie bei der Umsetzung dieser Option die Betriebskontinuität sichergestellt wird. Dies sollte eine Analyse der Betriebsabläufe (z. B. Informationstechnologiesysteme, Lieferanten und Personalprozesse) und des Zugangs des Emittenten zu wesentlichen Dienstleistungen Dritter umfassen, die für die reguläre Durchführung seiner Betriebstätigkeit von wesentlicher Bedeutung sind.

48. Um die Glaubwürdigkeit der Sanierungsoptionen nachzuweisen, sollten die Emittenten quantitative …

Um die Glaubwürdigkeit der Sanierungsoptionen nachzuweisen, sollten die Emittenten quantitative und qualitative Nachweise zur Untermauerung des erwarteten Nutzens jeder Option vorlegen. In jedem Fall enthält der Sanierungsplan mindestens die in Anhang II aufgeführten Elemente.

49. Emittenten, die auch andere Geschäftstätigkeiten als die Ausgabe von …

Emittenten, die auch andere Geschäftstätigkeiten als die Ausgabe von vermögenswertreferenzierten Token und/oder E-Geld-Token ausüben, sollten die Auswirkungen auf ihre Gesamtsanierungskapazität bewerten, die sich aus diesen anderen Tätigkeiten ergeben, und geben im Sanierungsplan an, dass sie die am besten geeigneten Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung der Artikel 46 und 55 der Verordnung (EU) 2023/1114 sicherzustellen.

50. Die Emittenten sollten in ihrem Sanierungsplan darlegen, wie sie die Umsetzung der …

Die Emittenten sollten in ihrem Sanierungsplan darlegen, wie sie die Umsetzung der Sanierungsoptionen zu überwachen gedenken, damit die Umsetzung des Sanierungsplans voraussichtlich wieder die Einhaltung der für die Vermögenswertreserve geltenden regulatorischen Anforderungen gewährleistet.

51. Die Emittenten sollten das für die Umsetzungsphase vorgesehene Verfahren in den Sanierungsplan …

Die Emittenten sollten das für die Umsetzungsphase vorgesehene Verfahren in den Sanierungsplan aufnehmen, das stets einen offenen und aktiven Dialog mit der zuständigen Behörde umfasst, um einen reibungslosen Übergang zur Umsetzung des Rücktauschplans des Emittenten gemäß den Artikeln 47 und 55 der Verordnung (EU) 2023/1114 zu gewährleisten, falls sich herausstellt, dass die Wiedereinhaltung der für die Vermögenswertreserve geltenden regulatorischen Anforderungen unmöglich ist.

Sanierungsszenarien

52. Die Emittenten sollten sicherstellen, dass in ihren Sanierungsplänen eine angemessene Anzahl …

Die Emittenten sollten sicherstellen, dass in ihren Sanierungsplänen eine angemessene Anzahl von Szenarien festgelegt wird, die hinsichtlich ihrer Art hinreichend vielseitig sind, um Reaktionen auf ein breites Spektrum von Schocks zu ermöglichen.

53. Bei der Ausarbeitung ihrer Sanierungspläne sollten die Emittenten systemweite Krisenszenarien …

Bei der Ausarbeitung ihrer Sanierungspläne sollten die Emittenten systemweite Krisenszenarien und/oder idiosynkratischen Szenarien finanzieller und/oder nicht finanzieller Belastungen (darunter Problemszenarien in Bezug auf Dienstleistungen) verwenden, um ihre Kapazitäten für die Sanierungsplanung zu testen. Die für die Sanierungsplanung verwendeten Szenarien sollten so gestaltet werden, dass sie die Einhaltung der für die Vermögenswertreserve geltenden Anforderungen durch den Emittenten gefährden würden, wenn der Emittent nicht rechtzeitig Sanierungsmaßnahmen umsetzt. Die Anzahl und Komplexität der Szenarien sollte von jedem Emittenten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gemäß Abschnitt 4.1 festgelegt werden.

Aufrechterhaltung der Dienstleistungen

54. Die Emittenten sollten im Sanierungsplan darlegen, wie sie planen, den Geschäftsbetrieb zeitnah …

Die Emittenten sollten im Sanierungsplan darlegen, wie sie planen, den Geschäftsbetrieb zeitnah wiederaufzunehmen und ihren Verpflichtungen im Falle von Ereignissen nachzukommen, die den Geschäftsbetrieb signifikant gefährden. Die Emittenten sollten im Sanierungsplan auch die Dienstleistungen auflisten, die sie auf der Grundlage ihres Geschäftsmodells aufrechtzuerhalten beabsichtigen, und beschreiben detailliert, wie sie die Aufrechterhaltung der Dienstleistungen im Zusammenhang mit vermögenswertreferenzierten Token und E-Geld-Token sicherstellen werden. Die Liste der aufrechtzuerhaltenden Dienstleistungen sollten mindestens Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe und dem Rücktausch von Token umfassen. Wenn sich die Umsetzung der Sanierungsoptionen negativ auf die Erbringung einer der ermittelten Dienstleistungen durch den Emittenten auswirken könnte, wird in der Beschreibung der Sanierungsoptionen dargelegt, wie der Emittent die Kontinuität dieser Dienstleistungen bei der Umsetzung des Sanierungsplans sicherzustellen beabsichtigt.

55. Emittenten, die Zahlungsarrangements in Euro – im Sinne des Rahmenwerks des Eurosystems für die …

Emittenten, die Zahlungsarrangements in Euro – im Sinne des Rahmenwerks des Eurosystems für die Überwachung von elektronischen Zahlungsinstrumenten, -verfahren und -arrangements (PISA-Rahmenwerk) – betreiben, sollten dafür sorgen, dass die im Sanierungsplan vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen mit dem Ziel vereinbar sind, die Einhaltung der im PISA-Rahmenwerk dargelegten Grundsätze zu gewährleisten.

56. Darüber hinaus sollten die Emittenten dafür sorgen, dass die in ihrem Sanierungsplan …

Darüber hinaus sollten die Emittenten dafür sorgen, dass die in ihrem Sanierungsplan vorgesehenen Maßnahmen nicht übermäßig die Fähigkeit der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, mit denen sie zusammenarbeiten4 , beeinträchtigen, die Verordnung (EU) 2022/2554 einzuhalten.


4 Es wird auf Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (Crypto Asset Service Providers, CASP) verwiesen, die Verwahrdienstleistungen erbringen und ART in Fiatgeld und umgekehrt tauschen. Die vom Emittenten ergriffenen Sanierungsmaßnahmen dürfen nicht mit der Fähigkeit der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen kollidieren, die Einhaltung der Verordnung über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor (DORA) einzuhalten.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/