+5.6 Interne Richtlinien und Verfahren für Kategorien finanzieller Risiken
---+67. Die Institute sollten die aktuellen und potenziellen künftigen Auswirkungen von ESG-Risiken auf …
---+68. Für die Zwecke der Einbeziehung der ESG-Risiken in die Richtlinien und Verfahren für das …
---+69. Was die Umweltrisiken angeht, sollten die Institute in ihren Strategien und Verfahren …
---+70. Im Hinblick auf das Marktrisiko sollten die Institute berücksichtigen, wie sich ESG-Risiken auf …
---+71. Im Hinblick auf das Liquiditäts- und Refinanzierungsrisiko sollten die Institute zumindest …
---+72. Darüber hinaus sollten die Institute, was Umweltrisiken angeht, bedenken, inwieweit diese …
---+73. Im Hinblick auf das operationelle Risiko sollten die Institute berücksichtigen, inwieweit …
---+74. Im Hinblick auf Umweltrisiken sollten die Institute: a) Verluste aus Umweltrisiken in ihrer …
---+75. Im Hinblick auf Reputationsrisiken sollten die Institute die Auswirkungen von ESG-Risiken auf …
---+76. Im Rahmen ihrer Steuerung der Verhaltens-, Prozess- und Reputationsrisiken sollten die …
---+77. Im Hinblick auf das Konzentrationsrisiko sollten die Institute die Risiken berücksichtigen, die …

5.6 Interne Richtlinien und Verfahren für Kategorien finanzieller Risiken

5.6 Interne Richtlinien und Verfahren für Kategorien finanzieller Risiken

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
67. Die Institute sollten die aktuellen und potenziellen künftigen Auswirkungen von ESG-Risiken auf …

Die Institute sollten die aktuellen und potenziellen künftigen Auswirkungen von ESG-Risiken auf ihre Risikopositionen verstehen und steuern, und zwar in Bezug auf das Kreditrisiko, auf die Bewertung ihrer dem Marktrisiko unterliegenden Positionen (insbesondere für die Zwe-cke der vorsichtigen Bewertung), auf ihr Liquiditätsrisikoprofil und ihre Puffer, auf ihre ope-rationellen (einschließlich Prozess-) Risiken und auf ihre Reputationsrisiken; dabei sollten sie auch zukunftsbezogene Analysen verwenden.

5.6.1. Kreditrisiko

68. Für die Zwecke der Einbeziehung der ESG-Risiken in die Richtlinien und Verfahren für das …

Für die Zwecke der Einbeziehung der ESG-Risiken in die Richtlinien und Verfahren für das Kre-ditrisiko gemäß Absatz 56 der EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung sollten die Institute sicherstellen, dass ihre sektorspezifischen Kreditvergaberichtlinien, die auch die ESG-Risiken berücksichtigen, von der Leitungsebene nach unten heruntergebrochen und für die Kundenbetreuer in den Geschäftsbereichen sowie die Kreditentscheider in klare Kriterien für die Kreditvergabe übersetzt werden, damit sichergestellt ist, dass die ESG-Risiken in den Rahmen für die Kreditrisikoüberwachung integriert sind.

69. Was die Umweltrisiken angeht, sollten die Institute in ihren Strategien und Verfahren …

Was die Umweltrisiken angeht, sollten die Institute in ihren Strategien und Verfahren quali-tative und quantitative Aspekte kombinieren. Die Institute sollten auf Grundlage ihrer Mate-rialitätsbeurteilung und ihres Risikoappetits quantitative Kreditrisikokennzahlen festlegen, die die wichtigsten Kundensegmente, Arten von Sicherheiten und Instrumente zur Risikomin-derung abdecken.

5.6.2. Marktrisiko

70. Im Hinblick auf das Marktrisiko sollten die Institute berücksichtigen, wie sich ESG-Risiken auf …

Im Hinblick auf das Marktrisiko sollten die Institute berücksichtigen, wie sich ESG-Risiken auf den Wert der Finanzinstrumente in ihrem Portfolio auswirken könnten; sie sollten das Risiko potenzieller Verluste und erhöhter Wertschwankungen ihres Portfolios beurteilen und als Teil ihres Rahmens für das Marktrisikomanagement wirksame Verfahren zur Kontrolle oder Min-derung der damit verbundenen Auswirkungen vorsehen; erforderlichenfalls beinhaltet dies, das Anlagebuch im Hinblick auf den Risikoappetit zu überprüfen und interne Risikolimite für Positionen oder Kunden festzulegen. 5.6.3. Liquiditäts- und Refinanzierungsrisiko

71. Im Hinblick auf das Liquiditäts- und Refinanzierungsrisiko sollten die Institute zumindest …

Im Hinblick auf das Liquiditäts- und Refinanzierungsrisiko sollten die Institute zumindest be-rücksichtigen, inwieweit ESG-Risiken die Nettomittelabflüsse (z. B. durch stärkere Abrufung von Kreditlinien) oder den Wert der Vermögenswerte, die ihren Liquiditätspuffer darstellen, berühren könnten; gegebenenfalls sollten sie diese Auswirkungen bei der Kalibrierung ihrer Liquiditätspuffer oder in ihrem Rahmen für das Liquiditätsrisikomanagement berücksichtigen.

72. Darüber hinaus sollten die Institute, was Umweltrisiken angeht, bedenken, inwieweit diese …

Darüber hinaus sollten die Institute, was Umweltrisiken angeht, bedenken, inwieweit diese Risiken die Verfügbarkeit und/oder Stabilität ihrer Refinanzierungsquellen beeinträchtigen könnten, und diese in ihrem Risikomanagement der Refinanzierungsrisiken berücksichtigen. Dazu sollten die Institute verschiedene Zeithorizonte und sowohl normale als auch adverse Bedingungen berücksichtigen, die unter anderem die potenziellen Auswirkungen von Um-weltrisiken auf die Reputationsrisiken bzw. eine Situation mit erschwertem oder teurerem Zugang zur Marktfinanzierung und/oder beschleunigtem Einlagenabzug reflektieren.

5.6.4. Operationelle und Reputationsrisiken

73. Im Hinblick auf das operationelle Risiko sollten die Institute berücksichtigen, inwieweit …

Im Hinblick auf das operationelle Risiko sollten die Institute berücksichtigen, inwieweit ESG-Risiken Auswirkungen auf die verschiedenen Arten der in Artikel 324 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten regulatorischen operationellen Verlustereignisse haben könnten so-wie auf die Fähigkeit der Institute, kritische Teile ihres Betriebs weiter aufrechtzuerhalten; die Institute sollten die materiellen ESG-Risiken in ihren Rahmen für das Risikomanagement ope-rationeller Risiken aufnehmen.

74. Im Hinblick auf Umweltrisiken sollten die Institute: a) Verluste aus Umweltrisiken in ihrer …

Im Hinblick auf Umweltrisiken sollten die Institute:

  • a) Verluste aus Umweltrisiken in ihrer Schadensdatensammlung erfassen, und zwar nach der Risikotaxonomie und der Methode für die Einstufung der Verlustereignisse, die in den von der Kommission gemäß Artikel 317 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beschlossenen technischen Regulierungsstandards festgelegt wurden;
  • b) Verfahren für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit und Auswirkungen umweltbe-zogener Prozessrisiken und das diesbezügliche Risikomanagement ausarbeiten;
  • c) Szenarioanalysen verwenden, anhand derer bestimmt wird, welche Auswirkungen physischer Risikotreiber auf ihre Betriebskontinuität haben können, sowie
  • d) bei der Ausarbeitung ihrer Betriebskontinuitätspläne die materiellen Umweltrisiken berücksichtigen.
75. Im Hinblick auf Reputationsrisiken sollten die Institute die Auswirkungen von ESG-Risiken auf …

Im Hinblick auf Reputationsrisiken sollten die Institute die Auswirkungen von ESG-Risiken auf ihre Reputation bedenken und ein entsprechendes Risikomanagement vorsehen, das auch die potenziellen Risiken berücksichtigt, die sich ergeben, wenn an Unternehmen, bei denen – beispielsweise wegen Verstößen gegen soziale oder Menschenrechte – eine Anfälligkeit zu ESG-bezogenen Kontroversen besteht, Kredite vergeben werden oder in solche Unternehmen investiert wird. Gegebenenfalls sollten die Institute auch die Reputationsrisiken berücksichti-gen, die sich ergeben können, wenn sie selbst ihre Nachhaltigkeits(-selbst-)verpflichtungen oder Transitionspläne nicht einhalten oder wenn derartige (Selbst-)Verpflichtungen und Pläne nicht glaubhaft sind (oder für nicht glaubhaft gehalten werden).

76. Im Rahmen ihrer Steuerung der Verhaltens-, Prozess- und Reputationsrisiken sollten die …

Im Rahmen ihrer Steuerung der Verhaltens-, Prozess- und Reputationsrisiken sollten die Insti-tute robuste Verfahren für die Ermittlung und Vermeidung sowie für die Steuerung der Risi-ken aus Greenwashing oder vermeintlichem Greenwashing vorsehen, die auch die überge-ordneten ESA-Grundsätze in Abschnitt 2.1 des Finalen Berichts der EBA über Überwachung und Aufsicht in Bezug auf Grünfärberei16 berücksichtigen. Zu diesem Zweck sollten die Insti-tute alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Kommunikation zum Thema Nachhaltigkeit fair, klar und nicht irreführend ist und dass die Nachhaltigkeitser-klärungen richtig, substantiiert und aktuell sind und das Gesamtprofil des Instituts bzw. das Produktprofil zutreffend und in gut verständlicher Weise darstellen. Dem ist sowohl auf der Ebene des Instituts (z. B. in Bezug auf Nachhaltigkeits(-selbst-)verpflichtungen, einschließlich zukunftsbezogener Zieler) sowie auf der Ebene des Produkts oder der Tätigkeit (z. B. in Bezug auf als nachhaltig vermarktete Produkte oder Tätigkeiten) Rechnung zu tragen, wozu auch gehört, die gesetzgeberische Entwicklung, die Marktgepflogenheiten und Kontroversen um mutmaßliches Greenwashing zu verfolgen.

5.6.5. Konzentrationsrisiko


16 EBA Final report on greenwashing monitoring and supervision (EBA/REP/2024/09).

77. Im Hinblick auf das Konzentrationsrisiko sollten die Institute die Risiken berücksichtigen, die …

Im Hinblick auf das Konzentrationsrisiko sollten die Institute die Risiken berücksichtigen, die sich bei Risikopositionen oder Sicherheiten durch Konzentration auf einzelne Gegenparteien, voneinander abhängige Gegenparteien oder gewisse Branchen, Wirtschaftssektoren oder ge-ografische Regionen ergeben, bei denen eine höhere Empfindlichkeit für ESG-Risiken gegeben sein könnte. Zur Ermittlung ESG-bezogener Konzentrationsrisiken sollten die Institute den Umfang und/oder Anteil ihrer Risikopositionen, die von ESG-Risiken betroffen sein könnten, im Verhältnis zu den Gesamtrisikopositionen oder als Anteil am Kernkapital betrachten. Be-rücksichtigen sollten die Institute nicht nur die verschiedenen ESG-Faktoren (unter anderem THG-Emissionen, Sektormerkmale, die Empfindlichkeit geografischer Gebiete für physische Risiken sowie Soziales oder Governance betreffende Unzulänglichkeiten oder Kontroversen in Ländern, in denen Risikopositionen oder Sicherheiten gelegen sind), sondern auch das Vor-handensein risikomindernder Faktoren. Die Institute sollten prüfen, ob und in welcher Weise ESG-bezogene Konzentrationsrisiken die vorherige finanzielle Anfälligkeit von Risikopositio-nen verstärken.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/