+ABSCHNITT 1 Zentralregister wirtschaftlicher Eigentümer
---+Artikel 10 Zentralregister wirtschaftlicher Eigentümer
------+Artikel 10 1
------+Artikel 10 2
------+Artikel 10 3
------+Artikel 10 4
------+Artikel 10 5
------+Artikel 10 6
------+Artikel 10 7
------+Artikel 10 8
------+Artikel 10 9
------+Artikel 10 10
------+Artikel 10 11
------+Artikel 10 12
------+Artikel 10 13
------+Artikel 10 14
------+Artikel 10 15
------+Artikel 10 16
------+Artikel 10 17
------+Artikel 10 18
------+Artikel 10 19
------+Artikel 10 20
------+Artikel 10 21
---+Artikel 11 Allgemeine Vorschriften für den Zugang von zuständigen Behörden, Selbstverwaltungseinrichtungen und Verpflichteten zu den Registern wirtschaftlicher Eigentümer
------+Artikel 11 1
------+Artikel 11 2
------+Artikel 11 3
------+Artikel 11 4
------+Artikel 11 5
---+Artikel 12 Besondere Vorschriften für den Zugang von Personen mit berechtigtem Interesse zu den Registern wirtschaftlicher Eigentümer
------+Artikel 12 1
------+Artikel 12 2
------+Artikel 12 3
------+Artikel 12 4
---+Artikel 13 Verfahren für die Überprüfung und gegenseitige Anerkennung eines berechtigten Interesses am Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer
------+Artikel 13 1
------+Artikel 13 2
------+Artikel 13 3
------+Artikel 13 4
------+Artikel 13 5
------+Artikel 13 6
------+Artikel 13 7
------+Artikel 13 8
------+Artikel 13 9
------+Artikel 13 10
------+Artikel 13 11
------+Artikel 13 12
---+Artikel 14 Mustertexte und Verfahren
------+Artikel 14 1
------+Artikel 14 2
---+Artikel 15 Ausnahmen von den Regeln für den Zugang zu Registern wirtschaftlicher Eigentümer

ABSCHNITT 1 Zentralregister wirtschaftlicher Eigentümer

ABSCHNITT 1 Zentralregister wirtschaftlicher Eigentümer

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 10 Zentralregister wirtschaftlicher Eigentümer
Artikel 11 Allgemeine Vorschriften für den Zugang von zuständigen Behörden, Selbstverwaltungseinrichtungen und Verpflichteten zu den Registern wirtschaftlicher Eigentümer
Artikel 12 Besondere Vorschriften für den Zugang von Personen mit berechtigtem Interesse zu den Registern wirtschaftlicher Eigentümer
Artikel 13 Verfahren für die Überprüfung und gegenseitige Anerkennung eines berechtigten Interesses am Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer
Artikel 14 Mustertexte und Verfahren
Artikel 15 Ausnahmen von den Regeln für den Zugang zu Registern wirtschaftlicher Eigentümer

Artikel 15

Ausnahmen von den Regeln für den Zugang zu Registern wirtschaftlicher Eigentümer

Unter außergewöhnlichen, nach nationalem Recht festzulegenden Umständen, unter denen der wirtschaftliche Eigentümer durch den in den Artikeln 11 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 1 genannten Zugang einem unverhältnismäßigen Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Schutzgelderpressung, Schikane, Gewalt oder Einschüchterung ausgesetzt würde, oder für den Fall, dass der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder anderweitig geschäftsunfähig ist, sehen die Mitgliedstaaten eine Ausnahme von dem besagten vollständigen oder teilweisen Zugang zu den personenbezogenen Daten des wirtschaftlichen Eigentümers vor. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass solche Ausnahmen nach eingehender Bewertung im Einzelfall der außergewöhnlichen Natur der Umstände und unter Bestätigung des Vorliegens eines derartig unverhältnismäßigen Risikos gewährt werden. Die Rechte auf eine verwaltungsrechtliche Prüfung des Beschlusses über die Gewährung einer Ausnahme und auf einen wirksamen Rechtsbehelf werden gewährt. Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen gewährt hat, veröffentlicht jährlich statistische Daten über die Anzahl der gewährten Ausnahmen und deren Begründungen und legt diese Daten der Kommission vor.

Die gemäß diesem Artikel gewährten Ausnahmen gelten nicht für Verpflichtete gemäß Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1624, bei denen es sich um öffentliche Bedienstete handelt.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung