+4.2 Allgemeine Grundsätze und Ziele des Rücktauschplans
---+15. Im Fall von mehr als einer ausstehenden Emission von ART oder EMT durch den Emittenten sollte …
---+16. Der Rücktauschplan, der gemäß diesen Leitlinien erstellt wird, könnte personenbezogene Daten …
---+17. Die Emittenten sollten bei der Erstellung des Rücktauschplans Maßnahmen und Verfahren …
---+18. Zu diesem Zweck sollten im Rücktauschplan die Maßnahmen und damit verbundenen Verfahren …
---+19. Sofern im Kryptowerte-Whitepaper nicht anders angegeben oder im anwendbaren nationalen Recht …
---+20. Um eine gleiche Behandlung aller Inhaber von Token gemäß dem Kryptowerte-Whitepaper zu …
---+21. Emittenten von ART und EMT, die der Pflicht zur Haltung einer Vermögensreserve unterliegen …
---+22. In Anbetracht der Tatsache, dass Inhaber von Token jederzeit ein Recht auf Rücktausch haben und …
---+23. Um die Wirksamkeit des Rücktauschrechts zu gewährleisten und sicherzustellen, dass den Inhabern …
---+24. Die Emittenten sollten im Rücktauschplan auch klarstellen, inwiefern diese Kosten, auch …
---+25. Die im Rücktauschplan angegebenen Kosten sollten durch transparente Verfahren ermittelt werden …
---+26. Die Ziffern 22-25 sollten sinngemäß für Emittenten gelten, die nicht der Verpflichtung …
---+27. Um die Forderungen der Inhaber von Token in angemessener Weise zu erfüllen und unangemessenen …
---+28. Zu diesem Zweck sollte der Emittent Rücktauschszenarien unter normalen und unter angespannten …
---+29. In Anbetracht der Anforderung, dass die Durchführung des Rücktauschplans die Stabilität der …
---+30. Bei der Entwicklung solcher Szenarien sollten Emittenten, die der Verpflichtung zum Halten …
---+31. Die Rücktauschszenarien sollten den Rücktausch bei fortgeführter Unternehmenstätigkeit im Falle …
---+32. Für die Zwecke der Entwicklung von Verwertungsstrategien können die Emittenten in Betracht …
---+33. Die Ziffern 31 und 32 sollten sinngemäß für Emittenten gelten, die nicht der Verpflichtung …
---+34. Die Emittenten sollten sicherstellen, dass der Rücktauschplan in pragmatischer und …
---+35. Der Rücktauschplan sollte auch eine umfassende und organisierte Planung der Phasen und der …
---+36. Die Phasen für die ordnungsgemäße Umsetzung des Plans sollten Folgendes umfassen: i. sofortige …
---+37. Im Rücktauschplan sollten alle Phasen und Schritte angegeben werden, in denen die …
---+38. Um die Anforderung der rechtzeitigen Umsetzung des Rücktauschplans zu erfüllen, sollte der …
---+39. Der Emittent sollte im Rücktauschplan angeben, welche Vorkehrungen getroffen werden sollen, um …

4.2 Allgemeine Grundsätze und Ziele des Rücktauschplans

4.2 Allgemeine Grundsätze und Ziele des Rücktauschplans

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
15. Im Fall von mehr als einer ausstehenden Emission von ART oder EMT durch den Emittenten sollte …

Im Fall von mehr als einer ausstehenden Emission von ART oder EMT durch den Emittenten sollte der Rücktauschplan für jeden betreffenden Token die Verflechtung zwischen den ausstehenden ART und/oder EMT angemessen berücksichtigen.

16. Der Rücktauschplan, der gemäß diesen Leitlinien erstellt wird, könnte personenbezogene Daten …

Der Rücktauschplan, der gemäß diesen Leitlinien erstellt wird, könnte personenbezogene Daten über Geschäftsführer, Dritte oder Inhaber von Schlüsselfunktionen enthalten. Im Einklang mit dem in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/6793 verankerten Grundsatz der Datenminimierung sollte es sich bei solchen personenbezogenen Daten um Daten handeln, die als notwendig und angemessen erachtet werden. Bei der Erstellung von Rücktauschplänen und/oder bei der Bewertung des Rücktauschplans sollten die Emittenten bzw. die zuständigen Behörden die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 einhalten. Darüber hinaus sollten solche personenbezogenen Daten im Einklang mit den Datenschutzgrundsätzen nicht länger als notwendig gespeichert werden.

Gleichbehandlung und kein unangemessener wirtschaftlicher Schaden


3 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Perso-nen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

17. Die Emittenten sollten bei der Erstellung des Rücktauschplans Maßnahmen und Verfahren …

Die Emittenten sollten bei der Erstellung des Rücktauschplans Maßnahmen und Verfahren festlegen, um eine Gleichbehandlung aller Inhaber von Token sowie den Schutz des mit dem Token verbundenen Rücktauschrechts, wie im Kryptowerte-Whitepaper gemäß Anhang II bzw. Anhang III der Verordnung (EU) 2023/1114 beschrieben, für einen ART bzw. ein EMT zu gewährleisten.

18. Zu diesem Zweck sollten im Rücktauschplan die Maßnahmen und damit verbundenen Verfahren …

Zu diesem Zweck sollten im Rücktauschplan die Maßnahmen und damit verbundenen Verfahren festgelegt werden, um unter anderem sicherzustellen, dass der vorgesehene Zeitraum und die vorgesehene Methode zur Erfüllung des Rücktauschrechts gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 und dem Kryptowerte-Whitepaper eingehalten werden.

19. Sofern im Kryptowerte-Whitepaper nicht anders angegeben oder im anwendbaren nationalen Recht …

Sofern im Kryptowerte-Whitepaper nicht anders angegeben oder im anwendbaren nationalen Recht vorgesehen, sollte der Rücktauschplan davon ausgehen, dass alle Inhaber von Token, die über den gleichen rücktauschbaren Token verfügen, gleichbehandelt werden und gleichrangig sind.

20. Um eine gleiche Behandlung aller Inhaber von Token gemäß dem Kryptowerte-Whitepaper zu …

Um eine gleiche Behandlung aller Inhaber von Token gemäß dem Kryptowerte-Whitepaper zu gewährleisten, sollte der Emittent in den Rücktauschplan aufnehmen, wie der individuelle Rücktausch von Forderungen ausgesetzt wird, sobald die zuständige Behörde eine Entscheidung trifft, die die Umsetzung des Rücktauschplans für den geordneten und kollektiven Rücktausch der Token auslöst. Zu diesem Zweck sollte der Emittent die Bestimmungen im Kryptowerte-Whitepapers und das geltende Recht, einschließlich Artikel 46 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 und das nationale Insolvenzrecht, berücksichtigen.

Zuweisung der Vermögenswertreserve zur Erfüllung der Rücktauschforderungen der Inhaber von Token

21. Emittenten von ART und EMT, die der Pflicht zur Haltung einer Vermögensreserve unterliegen …

Emittenten von ART und EMT, die der Pflicht zur Haltung einer Vermögensreserve unterliegen, sollten bei der Erstellung des Rücktauschplans davon ausgehen, dass die verbleibende Vermögensreserve, die dem jeweiligen ART oder EMT zugeordnet ist, zur Erfüllung der Rücktauschforderungen aller Inhaber von Token verwendet wird, wenn die zuständige Behörde zu der Einschätzung gelangt, dass der Emittent nicht in der Lage ist oder wahrscheinlich nicht in der Lage sein wird, seine Verpflichtungen gegenüber diesen Inhabern zu erfüllen. Dies sollte das Recht der Inhaber von Token gegen den Emittenten auf den Teil ihrer Forderung (sofern vorhanden), der durch die Liquidation der verbleibenden Vermögenswertreserve nicht erfüllt wurde, im Einklang mit dem geltenden Recht, einschließlich des geltenden Insolvenzrechts, unberührt lassen.

22. In Anbetracht der Tatsache, dass Inhaber von Token jederzeit ein Recht auf Rücktausch haben und …

In Anbetracht der Tatsache, dass Inhaber von Token jederzeit ein Recht auf Rücktausch haben und dass der Rücktauschplan den Inhabern von Token keinen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schaden zufügen darf, sollte im Rücktauschplan angegeben werden, wie die Kosten für die Umsetzung des Rücktauschplans – wie etwa für die Bestellung von Beratern oder Vermittlern oder in Verbindung mit der Verwertung der Vermögenswertreserve – gedeckt werden.

23. Um die Wirksamkeit des Rücktauschrechts zu gewährleisten und sicherzustellen, dass den Inhabern …

Um die Wirksamkeit des Rücktauschrechts zu gewährleisten und sicherzustellen, dass den Inhabern von Token kein ungebührlicher wirtschaftlicher Schaden zugefügt wird, sollte der Emittent im Rücktauschplan sicherstellen, dass die Kosten für die Verwertung der Vermögenswertreserve oder anderweitig im Zusammenhang mit der Umsetzung des Rücktauschplans stehende Kosten erst dann den Erlösen aus der Verwertung der Vermögenswertreserve zugewiesen werden, wenn der Betrag für die Erfüllung der Rücktauschforderungen der betreffenden Inhaber von Token bestimmt wurde.

24. Die Emittenten sollten im Rücktauschplan auch klarstellen, inwiefern diese Kosten, auch …

Die Emittenten sollten im Rücktauschplan auch klarstellen, inwiefern diese Kosten, auch indirekt, keine Rücktauschgebühren darstellen, die gemäß Artikel 39 Absatz 3 oder Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 unbeschadet des Artikels 46 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 nicht den Inhaber von Token auferlegt werden dürfen.

25. Die im Rücktauschplan angegebenen Kosten sollten durch transparente Verfahren ermittelt werden …

Die im Rücktauschplan angegebenen Kosten sollten durch transparente Verfahren ermittelt werden, angemessen sein und ordnungsgemäß begründet werden.

26. Die Ziffern 22-25 sollten sinngemäß für Emittenten gelten, die nicht der Verpflichtung …

Die Ziffern 22-25 sollten sinngemäß für Emittenten gelten, die nicht der Verpflichtung unterliegen, eine Vermögenswertreserve zu halten, soweit dies mit den geltenden institutsspezifischen Rechtsvorschriften vereinbar ist. Verwertung des Reservevermögens

27. Um die Forderungen der Inhaber von Token in angemessener Weise zu erfüllen und unangemessenen …

Um die Forderungen der Inhaber von Token in angemessener Weise zu erfüllen und unangemessenen wirtschaftlichen Schaden zu vermeiden, sollten Emittenten von ART oder von EMT, die der Pflicht zur Haltung einer Vermögensreserve unterliegen, den Rücktauschplan mit dem Ziel erstellen, die Maximierung der Erlöse aus der Verwertung der verbleibenden Vermögensreserve innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens sicherzustellen.

28. Zu diesem Zweck sollte der Emittent Rücktauschszenarien unter normalen und unter angespannten …

Zu diesem Zweck sollte der Emittent Rücktauschszenarien unter normalen und unter angespannten Marktbedingungen entwickeln und Verwertungsstrategien festlegen, die der Zusammensetzung der Vermögenswertreserve Rechnung tragen.

29. In Anbetracht der Anforderung, dass die Durchführung des Rücktauschplans die Stabilität der …

In Anbetracht der Anforderung, dass die Durchführung des Rücktauschplans die Stabilität der Märkte der jeweiligen Vermögenswerte, die Bestandteil des Reservevermögens sind, nicht beeinträchtigen darf, sollten solche Szenarien und Strategien die Wesentlichkeit der Vermögenswertreserve in Bezug auf die den jeweiligen Vermögenswerten zugrunde liegenden Märkte berücksichtigen.

30. Bei der Entwicklung solcher Szenarien sollten Emittenten, die der Verpflichtung zum Halten …

Bei der Entwicklung solcher Szenarien sollten Emittenten, die der Verpflichtung zum Halten einer Vermögenswertreserve unterliegen, die Liquiditätsmanagementpolitik und -verfahren berücksichtigen, wie in Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 dargelegt und in Einklang mit Artikel 45 Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 und den EBA-Leitlinien zu den gemeinsamen Referenzparametern der Stresstestszenarien gemäß Artikel 45 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/11144 festgelegt.


4 EBA/GL/2024/08. Abrufbar unter: Abschlussbericht über Leitlinien zu Liquiditätsstresstests gemäß Artikel 45 Absatz 8 von MiCAR (europa.eu).

31. Die Rücktauschszenarien sollten den Rücktausch bei fortgeführter Unternehmenstätigkeit im Falle …

Die Rücktauschszenarien sollten den Rücktausch bei fortgeführter Unternehmenstätigkeit im Falle eines normalen Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht oder im Falle der Anwendung der Abwicklungsstrategie, der der Emittent unterliegen würde (falls zutreffend), widerspiegeln.

32. Für die Zwecke der Entwicklung von Verwertungsstrategien können die Emittenten in Betracht …

Für die Zwecke der Entwicklung von Verwertungsstrategien können die Emittenten in Betracht ziehen, dass Transaktionen wie Rückkaufsvereinbarungen und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte durchgeführt werden können, wenn diese dazu beitragen, die Erlöse zu maximieren, den Prozess zu beschleunigen und die Auswirkungen auf den Markt, auf dem die Vermögenswerte gehandelt werden, zu begrenzen.

33. Die Ziffern 31 und 32 sollten sinngemäß für Emittenten gelten, die nicht der Verpflichtung …

Die Ziffern 31 und 32 sollten sinngemäß für Emittenten gelten, die nicht der Verpflichtung unterliegen, eine Vermögenswertreserve zu halten, soweit dies mit den anwendbaren institutsspezifischen Rechtsvorschriften im Einklang steht.

Fristgerechte Umsetzung

34. Die Emittenten sollten sicherstellen, dass der Rücktauschplan in pragmatischer und …

Die Emittenten sollten sicherstellen, dass der Rücktauschplan in pragmatischer und operationeller Weise die Maßnahmen festlegt, die der Emittent unverzüglich und auf jeden Fall ohne unangemessene Verzögerung nach Erlass der Entscheidung der zuständigen Behörde, die die Umsetzung des Plans gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 auslöst, ergreifen muss.

35. Der Rücktauschplan sollte auch eine umfassende und organisierte Planung der Phasen und der …

Der Rücktauschplan sollte auch eine umfassende und organisierte Planung der Phasen und der damit zusammenhängenden Maßnahmen umfassen, die für die vollständige Umsetzung des Plans erforderlich sind, und nachweisen, dass diese den geordneten Rücktausch aller im Besitz der Inhaber von Token befindlichen Token und die Übereinstimmung dieser Maßnahmen mit dem Kryptowerte-Whitepaper gewährleisten. Darüber hinaus sollte der Rücktauschplan umfassend, selbsterklärend und leicht verständlich formuliert sein, auch für Dritte.

36. Die Phasen für die ordnungsgemäße Umsetzung des Plans sollten Folgendes umfassen: i. sofortige …

Die Phasen für die ordnungsgemäße Umsetzung des Plans sollten Folgendes umfassen:

  • i. sofortige Folgemaßnahmen zu der Entscheidung der zuständigen Behörde über die Auslösung des Rücktauschplans, einschließlich der Aktivierung der internen Verfahren oder der vertraglichen Vereinbarungen für die Aufrechterhaltung des Betriebs der kritischen Tätigkeiten;
  • ii. Veröffentlichung der Mitteilung, in der die Inhaber der Token über das Verfahren und den Zeitplan für die Einreichung ihrer Rücktauschforderung und die damit verbundenen Inhalte informiert werden;
  • iii. soweit nicht in Ziffer i enthalten, die Umsetzung der im vorstehenden Abschnitt „Verwertung der Vermögenswertreserve“ dargelegten Verwertungsstrategien für die Vermögenswertreserve;
  • iv. die Prüfung der Rücktauschforderungen;
  • v. die Erstellung eines Verteilungsplans, d. h. eines Plans zur Erfüllung aller eingereichten und positiv bewerteten Rücktauschforderungen unter Verwendung des Gesamtbetrags der Erlöse aus der Auflösung der Vermögenswertreserve für die Emittenten, die der Verpflichtung zum Halten einer Vermögenswertreserve unterliegen, oder für die Emittenten, die dieser Verpflichtung nicht unterliegen, unter Verwendung der zur Erfüllung der Rücktauschforderungen verfügbaren Mittel;
  • vi. die Regelungen und den Zeitplan für die Abwicklung der positiv bewerteten Rücktauschforderungen.
37. Im Rücktauschplan sollten alle Phasen und Schritte angegeben werden, in denen die …

Im Rücktauschplan sollten alle Phasen und Schritte angegeben werden, in denen die Verpflichtungen zur Bekämpfung von Finanzkriminalität für die Zwecke der Umsetzung des Rücktauschplans und insbesondere der Durchführung des Rücktauschverfahrens gemäß der Beschreibung im nachstehenden Abschnitt erfüllt werden müssen.

38. Um die Anforderung der rechtzeitigen Umsetzung des Rücktauschplans zu erfüllen, sollte der …

Um die Anforderung der rechtzeitigen Umsetzung des Rücktauschplans zu erfüllen, sollte der Emittent Folgendes berücksichtigen:

  • i. die Notwendigkeit, eine angemessene Vorbereitung zu gewährleisten, um die Durchführung pragmatischer und operativer Maßnahmen durch den Emittenten unmittelbar und in jedem Fall ohne unangemessene Verzögerung nach der Entscheidung der zuständigen Behörde über die Auslösung der Durchführung des Plans gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 zu unterstützen;
  • ii. die angemessene Frist für die Umsetzung der im Abschnitt über die „Verwertung der Vermögenswertreserve“ beschriebenen Verwertungsstrategien;
  • iii. die angemessene Frist, die den Inhaber von Token für die Einreichung ihrer Rücktauschforderung eingeräumt wird, wie in den nachstehenden Ziffern 53-56 dargelegt;
  • iv. die Zeit, die für die Prüfung und Abwicklung der Rücktauschforderung erforderlich ist;
  • v. die für die Fertigstellung des Verteilungsplans erforderliche Zeit unter Berücksichtigung seiner Komplexität, einschließlich der Anzahl der eingereichten Rücktauschforderungen.
39. Der Emittent sollte im Rücktauschplan angeben, welche Vorkehrungen getroffen werden sollen, um …

Der Emittent sollte im Rücktauschplan angeben, welche Vorkehrungen getroffen werden sollen, um die sichere Verwahrung der Erlöse aus der Verwertung der Vermögenswerte bis zur Erfüllung der Rücktauschforderungen zu gewährleisten.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/