+Leitlinien zu Sanierungsplanindikatoren (EBA/GL/2021/11)
---+1. Einhaltungs- und Meldepflichten
------+Status dieser Leitlinien
---------+1. Das vorliegende Dokument enthält Leitlinien, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. …
---------+2. Die Leitlinien legen fest, was nach Ansicht der EBA angemessene Aufsichtspraktiken innerhalb des …
------+Meldepflichten
---------+3. Nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 müssen die zuständigen Behörden der …
---------+4. Die Meldungen werden gemäß Artikel 16 Absatz 3 der EBA-Verordnung auf der Website der EBA …
---+2. Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
------+Gegenstand
---------+5. Diese Leitlinien enthalten gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU die Festlegung der …
------+Anwendungsbereich
---------+6. Diese Leitlinien finden Anwendung auf Institute im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 23 der …
---------+7. Für Institute, die nicht als Teil einer Gruppe der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis …
---------+8. Für Institute, die als Teil einer Gruppe der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den …
---------+9. Zuständige Behörden können regeln, wie diese Leitlinien zur Gänze oder zum Teil auf Institute …
---------+10. Zuständige Behörden können von der Anwendung bestimmter in den Absätzen 21 bis 23 aufgeführter …
------+Adressaten
---------+11. Diese Leitlinien richten sich an zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Ziffern i …
------+Begriffsbestimmungen
---------+12. Sofern nicht anders angegeben, kommt den in der Richtlinie 2014/59/EU, der Richtlinie …
---------+13. Für die Zwecke dieser Leitlinien gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: bezeichnet das …
---+3. Umsetzung
------+Geltungsbeginn
---------+14. Diese Leitlinien gelten ab 14.02.2022.
------+Aufhebung
---------+15. Die Leitlinien zur Mindestliste der qualitativen und quantitativen Indikatoren des …
---+4. Festlegung des Rahmenwerks der Sanierungsplanindikatoren
------+16. Das Rahmenwerk der Sanierungsplanindikatoren wird von den Instituten festgelegt und von der …
------+17. Der Sanierungsplan enthält detaillierte Angaben zu dem Entscheidungsprozess, der als wichtiges …
------+18. Die Institute beachten bei der Festlegung dieses Rahmenwerks, dass Indikatorüberschreitungen …
------+19. Die Institute nehmen qualitative und quantitative Indikatoren in den Sanierungsplan auf.
------+20. Bei der Festlegung der quantitativen Schwellenwerte für die Sanierungsplanindikatoren sieht das …
------+Kategorien von Sanierungsplanindikatoren
---------+21. Die Institute nehmen in den Sanierungsplan mindestens die folgenden obligatorischen Kategorien …
---------+22. Die Institute müssen in den Sanierungsplan die beiden folgenden in diesen Leitlinien näher …
---------+23. Die Institute müssen die spezifischen Sanierungsplanindikatoren aufnehmen, die in der in Anhang …
---------+24. Wenn ein Institut die Vermutung bezüglich eines der in Anhang II aufgeführten Indikatoren gemäß …
---------+25. Die Institute sollten ihre Indikatoren nicht auf die in Anhang II aufgeführte Mindestliste …
---------+26. Das Rahmenwerk der Sanierungsplanindikatoren sollte: a. an das Geschäftsmodell und die …
------+Anforderungen an die Kalibrierung der Sanierungsplanindikatoren
---------+27. Bei der Kalibrierung des Rahmenwerks der Indikatoren sollte das Institut Folgendes …
---------+28. Jedes Institut sollte der zuständigen Behörde seine Kalibrierung der Sanierungsplanindikatoren …
---------+29. Die Angemessenheit der Kalibrierung der Sanierungsplanindikatoren ist gemäß Artikel 5 Absatz 2 …
---------+30. Im Falle einer systemischen Krise könnten zuständige Behörden und Abwicklungsbehörden …
---------+31. Im Einzelfall können die zuständigen Behörden der Aktualisierung der Kalibrierung der …
------+Maßnahmen und Mitteilungen bei Indikatorüberschreitung
---------+32. Damit Indikatorüberschreitungen ihr Warnpotenzial wirksam erfüllen, sollten die Institute gemäß …
---------+33. Wird ein Sanierungsplanindikator überschritten, sollte das Leitungsorgan des Instituts außerdem …
---------+34. Die Entscheidung, die das Institut gemäß dem vorstehenden Absatz trifft, sollte auf einer …
---------+35. Jede Maßnahme oder Option, die das Institut nach einer Indikatorüberschreitung ergreift oder in …
---------+36. Die endgültige Entscheidung über die mögliche Aktivierung des Sanierungsplans bleibt dem …
---------+37. Dies bedeutet für die Zwecke des vorstehenden Absatzes, dass die zuständige Behörde beobachten …
------+Regelungen für die Überwachung der Sanierungsplanindikatoren
---------+38. Die Überwachung der Sanierungsplanindikatoren durch das Institut sollte in angemessenen …
---------+39. Auf Verlangen der zuständigen Behörde sollte das Institut in der Lage sein, ihr die Werte für …
---+5. Sanierungsplanindikatoren
------+Kapitalindikatoren
---------+40. Kapitalindikatoren dienen dazu, bei fortgeführtem Unternehmen jede erhebliche tatsächliche und …
---------+41. Bei der Auswahl von Kapitalindikatoren sollte das Institut bedenken, wie es den Problemen …
---------+42. Die Kapitalindikatoren sollten auch in das Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit des …
---------+43. Die Schwellenwerte für Indikatoren, die auf den aufsichtsrechtlichen Eigenmittelanforderungen …
---------+44. Im Hinblick auf das Ziel des Sanierungsverfahrens und den Spielraum für eigenständiges Handeln …
---------+45. Im Allgemeinen sollten die Kapitalindikatoren so kalibriert sein, dass sie höher sind als die …
---------+46. Die Schwellenwerte der Indikatoren für die Anforderungen gemäß den Artikeln 45c und 45d der …
---------+47. Der Indikatorschwellenwert sollte das Fälligkeitsprofil berücksichtigungsfähiger …
---------+48. Die Kalibrierung des MREL-Schwellenwerts sollte von der zuständigen Behörde in Konsultation mit …
------+Liquiditätsindikatoren
---------+49. Liquiditätsindikatoren sollten geeignet sein, einem Institut potenzielle oder tatsächliche …
---------+50. Die Liquiditätsindikatoren des Instituts sollten sowohl den kurzfristigen als auch den …
---------+51. Die Liquiditätsindikatoren sollten in die von jedem Institut gemäß Artikel 86 der Richtlinie …
---------+52. Die Liquiditätsindikatoren sollten auch sonstigen potenziellen Liquiditäts- und …
---------+53. Die Schwellenwerte für Liquiditätsindikatoren sollten vom Institut so kalibriert werden, dass …
---------+54. Die Schwellenwerte für auf regulatorischen Liquiditätsanforderungen beruhende Indikatoren (LCR- …
---------+55. Bei der Kalibrierung der Schwellenwerte der Liquiditätsposition sollte das Institut die für die …
------+Rentabilitätsindikatoren
---------+56. Die Rentabilitätsindikatoren sollten alle ertragsbezogenen Aspekte des Instituts erfassen, die …
---------+57. Diese Kategorie sollte auch Sanierungsplanindikatoren umfassen, die das operative Risiko …
------+Indikatoren für die Qualität der Vermögenswerte
---------+58. Indikatoren für die Qualität der Vermögenswerte dienen dazu, die Entwicklung der Qualität der …
---------+59. Die Indikatoren für die Qualität der Vermögenswerte können sowohl einen festen Wert als auch …
---------+60. Die Indikatoren für die Qualität der Vermögenswerte sollten Aspekte wie außerbilanzielle …
------+Marktbasierte Indikatoren
---------+61. Mit marktbasierten Indikatoren soll erfasst werden, ob Marktteilnehmer eine rapide …
------+Makroökonomische Indikatoren
---------+62. Makroökonomische Indikatoren sind darauf ausgerichtet, Signale für eine Verschlechterung der …
---------+63. Die makroökonomischen Indikatoren sollten auf Parametern beruhen, die die Geschäftsentwicklung …
---------+64. Die makroökonomischen Indikatoren sollten Folgendes beinhalten: a. geografische …
---+Anhang I – Kategorien von Sanierungsplanindikatoren
---+Anhang II – Mindestliste der Sanierungsplanindikatoren
---+Anhang III – Beispielliste für zusätzliche Sanierungsplanindikatoren
English - European Union - Financial Industry -

Leitlinien zu Sanierungsplanindikatoren (EBA/GL/2021/11)

Leitlinien zu Sanierungsplanindikatoren (EBA/GL/2021/11)

https://www.eba.europa.eu/activities/single-rulebook/regulatory-activities/recovery/guidelines-recovery-plans-indicators – PDF

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
1. Einhaltungs- und Meldepflichten

1. Einhaltungs- und Meldepflichten

2. Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

2. Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

3. Umsetzung

3. Umsetzung

4. Festlegung des Rahmenwerks der Sanierungsplanindikatoren

4. Festlegung des Rahmenwerks der Sanierungsplanindikatoren

5. Sanierungsplanindikatoren

5. Sanierungsplanindikatoren

Anhang I – Kategorien von Sanierungsplanindikatoren

Kategorien von Sanierungsplanindikatoren (die ersten vier Kategorien sind obligatorisch, während von den beiden letzten Kategorien abgesehen werden kann, sofern das Institut deren mangelnde Relevanz für das Institut nachweist) Obligatorische Kategorien 1. Kapitalindikatoren 2. Liquiditätsindikatoren 3. Rentabilitätsindikatoren 4. Indikatoren für die Qualität der Vermögenswerte Kategorien, die widerleglicher Vermutung unterliegen 5. Marktbasierte Indikatoren 6. Makroökonomische Indikatoren

Anhang II – Mindestliste der Sanierungsplanindikatoren

Mindestliste der Sanierungsplanindikatoren (das Institut kann für jeden der Indikatoren dessen mangelnde Relevanz für das Institut begründen, muss diesen dann jedoch durch einen anderen Indikator von größerer Relevanz für das Institut ersetzen) 1. Kapitalindikatoren

  • a) Harte Kernkapitalquote
  • b) Gesamtkapitalquote
  • c) Verschuldungsquote
  • d) MREL und TLAC (soweit relevant) 2. Liquiditätsindikatoren
  • a) Mindestliquiditätsquote (LCR)
  • b) Strukturelle Liquiditätsquote (NSFR)
  • c) Verfügbare zentralbankfähige unbelastete Vermögenswerte
  • d) Liquiditätsposition 3. Rentabilitätsindikatoren
  • a) (Kapitalrendite) oder (Eigenkapitalrendite)
  • b) Bedeutende operative Verluste 4. Indikatoren für die Qualität der Vermögenswerte
  • a) Anstiegsrate der notleidenden Kredite (brutto)
  • b) Deckungsquote [Rückstellungen / (Gesamtwert der notleidenden Kredite)] 5. Marktbasierte Indikatoren
  • a) Rating mit negativem Ausblick oder Bonitätsherabstufung
  • b) CDS-Spread
  • c) Aktienkursschwankung 6. Makroökonomische Indikatoren
  • a) Veränderungen des BIP
  • b) Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel
Anhang III – Beispielliste für zusätzliche Sanierungsplanindikatoren

Zusätzliche Sanierungsplanindikatoren (nicht erschöpfende Liste, die ausschließlich zur Veranschaulichung dient)

1. Kapitalindikatoren

  • a) (Gewinnrücklagen und Rückstellungen) / Gesamteigenkapital
  • b) Nachteilige Informationen über die Finanzlage wichtiger Gegenparteien 2. Liquiditätsindikatoren
  • a) Konzentration von Finanzierungs- und Liquiditätsquellen
  • b) Kosten der Gesamtfinanzierung (Einlagenrefinanzierung und Refinanzierung am Interbankengeldmarkt)
  • c) Durchschnittliche Position der Refinanzierung am Interbankengeldmarkt
  • d) Inkongruenz bei der vertraglichen Laufzeit
  • e) Kosten der Refinanzierung am Interbankengeldmarkt 3. Rentabilitätsindikatoren
  • a) Kosten-Ertrags-Verhältnis (Betriebskosten / Betriebseinkommen)
  • b) Nettozinsspanne 4. Indikatoren für die Qualität der Vermögenswerte
  • a) Notleidende Kredite / Eigenkapital
  • b) (Notleidende Kredite (brutto)) / Kredite insgesamt
  • c) Anstiegsrate der Wertminderungen auf Finanzanlagen
  • d) Notleidende Kredite nach wesentlicher geografischer oder sektoraler Konzentration
  • e) Gestundete Forderungen5 / Risikopositionen insgesamt 5. Marktbasierte Indikatoren
  • a) Kurs-Buchwert-Verhältnis
  • b) Reputationsrisiko für das Institut oder erheblicher Reputationsschaden 6. Makroökonomische Indikatoren
  • a) Rating mit negativem Ausblick oder Bonitätsherabstufung von Staaten
  • b) Arbeitslosenquote

5 „Unterlassene Forderungen“ im Sinne der Definition in [Commission Implementing Regulation (EU) 2021/451 of 17 December 2020, Annex V, Part 2, par. 240-268].

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung

Verknüpfte Vorgänge

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