+Leitlinien zur Nutzung von Anwendungen für den Fern-Kundenannahmeprozess gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 (EBA/GL/2022/15)
---+1. Einhaltung der Leitlinien und Meldepflichten
------+Status dieser Leitlinien
---------+1. Das vorliegende Dokument enthält Leitlinien, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. …
---------+2. Die Leitlinien legen fest, was nach Ansicht der EBA angemessene Aufsichtspraktiken innerhalb des …
------+Meldepflichten
---------+3. Nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 müssen die zuständigen Behörden der …
---------+4. Die Mitteilungen werden gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 auf der …
---+2. Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
------+Gegenstand und Anwendungsbereich
---------+5. In diesen Leitlinien werden die Schritte dargelegt, die Kredit- und Finanzinstitute bei der …
---------+6. Die zuständigen Behörden sollten diese Leitlinien berücksichtigen, wenn sie bewerten, ob die …
------+Adressaten
---------+7. Diese Leitlinien richten sich an zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der …
------+Begriffsbestimmungen
---------+8. Sofern nicht anders angegeben, haben die in der Richtlinie (EU) 2015/849 verwendeten und …
---+3. Umsetzung
------+Geltungsbeginn
---+4. Leitlinien zur Nutzung von Anwendungen für den Fern-Kundenannahmeprozess gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849
------+4.1 Interne Strategien und Verfahren
---------+9. Die Kredit- und Finanzinstitute sollten Strategien und Verfahren einführen und aufrechterhalten …
---------+10. Durch die Umsetzung der Strategien und Verfahren sollte es den Kredit- und Finanzinstituten …
---------+11. Zusätzlich zu den Bestimmungen in Abschnitt 4.2.4 der EBA-Leitlinien bezüglich des …
---------+12. Das Leitungsorgan des Kredit- und Finanzinstituts sollte Strategien und Verfahren für den …
---------+13. Wenn die Kredit- und Finanzinstitute prüfen, ob sie eine neue Anwendung für den …
---------+14. Die Kredit- und Finanzinstitute sollten in ihren Strategien und Verfahren den Umfang, die …
---------+15. Die Kredit- und Finanzinstitute sollten die in Absatz 14 Buchstaben a, d und e genannten …
---------+16. Die Kredit- und Finanzinstitute sollten in der Lage sein, der für sie zuständigen Behörde …
---------+17. Die Kredit- und Finanzinstitute sollten erst dann mit der Nutzung einer Anwendung für den …
---------+18. Die Kredit- und Finanzinstitute sollten die Anwendung für den Fern-Kundenannahmeprozess …
---------+19. Die Kredit- und Finanzinstitute sollten in ihren Verfahren und Prozessen Abhilfemaßnahmen für …
---------+20. Die Kredit- und Finanzinstitute sollten den wirksamsten Weg in Erwägung ziehen, um die …
---------+21. Dieser Abschnitt gilt auch, wenn voll automatisierte Anwendungen für den …
---------+22. Die Kredit- und Finanzinstitute sollten in der Lage sein, ihrer zuständigen Behörde …
------+4.2 Informationsbeschaffung
---------+23. Zusätzlich zu den in Absatz 9 genannten Punkten sollten die Kredit- und Finanzinstitute in …
---------+24. Die Kredit- und Finanzinstitute sollten sicherstellen, dass a) die im Rahmen der Anwendung für …
---------+25. Die Kredit- und Finanzinstitute sollten die in Absatz 24 genannten Kriterien als erfüllt …
---------+26. Die im Zuge der Fernidentifizierung eingeholten Dokumente und Informationen, die gemäß Artikel …
---------+27. Die Kredit- und Finanzinstitute sollten in ihren Strategien gemäß Abschnitt 4.1.1 Absatz 9 …
---------+28. Die Kredit- und Finanzinstitute sollten geeignete Mechanismen einrichten und aufrechterhalten …
---------+29. Wenn die Kredit- und Finanzinstitute eine Geschäftsbeziehung mit Kunden, bei denen es sich um …
---------+30. Die Kredit- und Finanzinstitute sollten sicherstellen, dass die Anwendung für den …
---------+31. Bei natürlichen Personen, die im Namen einer juristischen Person handeln, sollten die Kredit- …
---------+32. Wenn die Kredit- und Finanzinstitute gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) …
------+4.3 Echtheit und Integrität der Dokumente
---------+33. Wenn die Kredit- und Finanzinstitute Kopien eines Originaldokuments akzeptieren und das …
---------+34. Wenn die Kredit- und Finanzinstitute Funktionen nutzen, um Informationen aus Dokumenten …
---------+35. In Fällen, in denen das Gerät, das die Kunden zum Nachweis ihrer Identität verwenden, die …
---------+36. Sofern verfügbar, sollten die Kredit- und Finanzinstitute während des Überprüfungsverfahrens …
---------+37. Die Kredit- und Finanzinstitute sollten in ihren Strategien und Verfahren festlegen, wie sie …
------+4.4 Abgleich der Kundenidentität im Rahmen des Überprüfungsverfahrens
---------+38. Die von den Kredit- und Finanzinstituten implementierten Anwendungen für den …
---------+39. Wenn die Anwendung für den Fern-Kundenannahmeprozess die Verwendung biometrischer Daten zur …
---------+40. Wenn die vorgelegten Nachweise von unzureichender Qualität sind, was zu Unklarheiten oder …
---------+41. Wenn die Kredit- und Finanzinstitute unbegleitete Anwendungen für den Fern-Kundenannahmeprozess …
---------+42. Wenn die Kredit- und Finanzinstitute begleitete Anwendungen für den Fern-Kundenannahmeprozess …
---------+43. Sofern möglich, sollten Kredit- und Finanzinstitute Anwendungen für den …
---------+44. Darüber hinaus sollten die Kredit- und Finanzinstitute zur Verbesserung der Zuverlässigkeit des …
---------+45. Die Kredit- und Finanzinstitute sollten die in den Absätzen 38 bis 43 genannten Kriterien als …
------+4.5 Inanspruchnahme Dritter und Auslagerung
---------+46. Zusätzlich zu den in Absatz 9 genannten Punkten sollten die Kredit- und Finanzinstitute in ihre …
---------+47. Zusätzlich zu den EBA-Leitlinien zu den Risikofaktoren , insbesondere den Leitlinien 2.20 bis …
---------+48. Wenn die Kredit- und Finanzinstitute das Verfahren zum Fern-Kundenannahmeprozess ganz oder …
---------+49. Wenn der externe Dienstleister während des Verfahrens zum Fern-Kundenannahmeprozess …
------+4.6 Management von IKT- und Sicherheitsrisiken
---------+50. Die Kredit- und Finanzinstitute sollten ihre IKT- und Sicherheitsrisiken im Zusammenhang mit …
---------+51. Zusätzlich zur Erfüllung der Anforderungen der EBA-Leitlinien für das Management von IKT- und …
---------+52. Die Kredit- und Finanzinstitute sollten einen sicheren Zugangspunkt für den Beginn des …
---------+53. Wenn ein Mehrzweckgerät für die Durchführung des Verfahrens zum Fern-Kundenannahmeprozess …
------+4.7 Einhaltung dieser Leitlinien, wenn die Kredit- und Finanzinstitute Vertrauensdienste und nationale Verfahren zur Feststellung der Identität gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2015/849 nutzen
---------+54. Die Kredit- und Finanzinstitute können zur Erfüllung dieser Leitlinien einschlägige …
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Leitlinien zur Nutzung von Anwendungen für den Fern-Kundenannahmeprozess gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 (EBA/GL/2022/15)

Leitlinien zur Nutzung von Anwendungen für den Fern-Kundenannahmeprozess gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 (EBA/GL/2022/15)

https://www.eba.europa.eu/legacy/regulation-and-policy/regulatory-activities/anti-money-laundering-and-countering-financing-4 – PDF

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
1. Einhaltung der Leitlinien und Meldepflichten

1. Einhaltung der Leitlinien und Meldepflichten

2. Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

2. Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

3. Umsetzung

3. Umsetzung

4. Leitlinien zur Nutzung von Anwendungen für den Fern-Kundenannahmeprozess gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849

4. Leitlinien zur Nutzung von Anwendungen für den Fern-Kundenannahmeprozess gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung

Verknüpfte Vorgänge

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