+(Überarbeitete) Leitlinien zu den Methoden für die Berechnung von Beiträgen an Einlagensicherungssysteme gemäß der Richtlinie 2014/49/EU zur Aufhebung und Ersetzung der Leitlinie EBA/GL/2015/10 (EBA/GL/2023/02)
---+1. Einhaltung der Leitlinien und Meldepflichten
------+Status dieser Leitlinien
---------+1. Das vorliegende Dokument enthält Leitlinien, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. …
---------+2. Die Leitlinien legen fest, was nach Ansicht der EBA angemessene Aufsichtspraktiken innerhalb des …
------+Meldepflichten
---------+3. Nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 müssen die zuständigen Behörden der …
---------+4. Die Mitteilungen werden gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 auf der …
---+2. Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
------+Gegenstand
---------+5. Mit diesen Leitlinien wird der der EBA gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 2014/49/EU …
------+Anwendungsbereich
---------+6. Diese Leitlinien gelten für die Entwicklung von Methoden für die Berechnung der risikobasierten …
---------+7. Die zuständigen Behörden sollten in Zusammenarbeit mit den benannten Behörden dafür Sorge …
---------+8. Sind die zuständigen Behörden in Zusammenarbeit mit den benannten Behörden für die Ent-wicklung …
---------+9. Diese Leitlinien gelten nicht für Zweigstellen von Kreditinstituten aus Drittländern. Die …
------+Adressaten
---------+10. Diese Leitlinien richten sich an Einlagensicherungssysteme, zuständige Behörden und benannte …
------+Begriffsbestimmungen
---------+11. Soweit nicht anders festgelegt, haben die in der Einlagensicherungsrichtlinie verwendeten und …
---+3. Umsetzung
------+Geltungsbeginn
---------+12. Diese Leitlinien gelten ab dem 3. Juli 2024. Die Adressaten können diese Leitlinien anstelle …
------+Aufhebung
---------+13. Die Leitlinien EBA/GL/2015/10 werden mit Wirkung ab dem Datum der Anwendung dieser Leitlinien …
---+4. Leitlinien zur Entwicklung von Methoden für die Berechnung von Beiträgen an Einlagensicherungssysteme
------+4.1. Formel für die Berechnung
---------+14. Das Einlagensicherungssystem sollte die regelmäßigen Beiträge eines Mitgliedsinstituts „i“ …
------+4.2. Beitragssatz (Contribution Rate, CR)
---------+15. Das Einlagensicherungssystem sollte den Beitragssatz mindestens jährlich bestimmen. Der …
---------+16. Das Einlagensicherungssystem 𝐶𝐶𝐶𝐶 sollte = 𝑝𝑝𝑝𝑝𝑝𝑝𝑖𝑖𝑝𝑝𝑝𝑝𝑖𝑖𝑝𝑝𝑝𝑝ℎ𝑝𝑝 mindestens ∑ 𝑛𝑛 𝑖𝑖=1 …
---------+17. Wenn das Einlagensicherungssystem eine ausstehende Verbindlichkeit hat, sollte es unter …
---------+18. Das Einlagensicherungssystem kann eine periodische Zielausstattung festlegen, die höher ist als …
---------+19. Unter Berücksichtigung der Ziffern 16, 17 und 18 sollte das Einlagensicherungssystem die …
---------+20. Die zuständige Behörde kann dem Einlagensicherungssystem in Zusammenarbeit mit der benannten …
---------+21. Die zuständige Behörde kann in Zusammenarbeit mit der benannten Behörde dem …
---------+22. Wenn ein Einlagensicherungssystem nachträglich Sonderbeiträge gemäß Artikel 10 Absatz 8 der …
------+4.3. Gedeckte Einlagen (CD)
---------+23. Hinsichtlich Artikel 7 Absatz 3 der Einlagensicherungsrichtlinie sollte das …
---------+24. Für die Zwecke der Berechnung der Beiträge zu dem Sicherungsfonds des Einlagensicherungssystems …
------+4.4. Anpassungskoeffizient ( µ )
---------+25. Das Einlagensicherungssystem sollte den Anpassungskoeffizienten µ nach folgender Formel …
---------+𝜇𝜇 = ∑ 𝑛𝑛 𝑖𝑖=1 ∑ 𝐴𝐴𝐶𝐶𝐴𝐴 𝑖𝑖=1 𝐶𝐶𝐶𝐶 𝑖𝑖 ∗ 𝑖𝑖 𝐶𝐶𝐶𝐶 𝑖𝑖
------+4.5. Berechnung der Gesamtrisikogewichtung (ARW)
---------+26. Das Einlagensicherungssystem sollte die Gesamtrisikogewichtung für ein Mitgliedsinstitut „i“ …
---------+27. Für die Berechnung des Gesamtrisikoergebnisses sollte das Einlagensicherungssystem alle …
---------+28. Das Einlagensicherungssystem sollte das individuelle Risikoergebnis auf der Grundlage …
---------+(i) Risikokategorien und Risikoindikatoren
------------+29. Das Einlagensicherungssystem sollte die Gesamtrisikogewichtung (ARW) für ein einzelnes …
------------+30. Innerhalb jeder Risikokategorie sollte das Einlagensicherungssystem die in Tabelle 1 …
------------+31. Schließt die zuständige Behörde in Zusammenarbeit mit der benannten Behörde oder das …
------------+32. Das Einlagensicherungssystem sollte entweder die Kapitaldeckungsquote oder die harte …
---------+Tabelle 1: Kernrisikoindikatoren
---------+Name des Indikators Formel / Beschreibung Zeichen
---------+1. Kapital
---------+oder Tatsächliche harte Kernkapitalquote Geforderte harte Kernkapitalquote
---------+Tatsächliche Eigenmittel Dabei gilt: Geforderte Eigenmittel
------------+33. Neben den Kernrisikoindikatoren kann das Einlagensicherungssystem zusätzliche Risikoindikatoren …
------------+34. Hat ein Mitgliedstaat Instituten innerhalb eines bestimmten Teilsektors durch Regulierung …
------------+35. Das Einlagensicherungssystem kann die Beiträge eines Mitgliedsinstituts, das Teil eines …
------------+36. Das Einlagensicherungssystem sollte Risikoindikatoren verwenden, die ein ausreichend breites …
------------+37. Das Einlagensicherungssystem sollte die Auswahl der Risikoindikatoren im Einklang mit bewährten …
------------+38. Das Einlagensicherungssystem sollte die Werte der auf Einzelbasis berechneten Risikoindikatoren …
------------+39. Allerdings sollte das Einlagensicherungssystem in Fällen, in denen der Mitgliedstaat die in …
------------+40. Wurde einem Mitgliedsinstitut gemäß den Artikeln 7, 8 oder 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 …
------------+41. Um die Werte der Risikoindikatoren für einen bestimmten Zeitraum zu berechnen, verwendet das …
---------+Dabei gilt: 𝐴𝐴𝐶𝐶𝐴𝐴 𝑖𝑖 = 𝛽𝛽 ∗ ( 𝛼𝛼 𝛽𝛽 ) ( 𝑃𝑃−1 )
------------+42. Das Einlagensicherungssystem sollte allen Risikoindikatoren in der Methode für die Berechnung …
------------+43. Bei der Zuweisung von Gewichtungen für bestimmte Risikoindikatoren sollte das …
------------+44. Die Summe der in den vorliegenden Leitlinien festgelegten Mindestgewichtungen für die …
------------+45. Das Einlagensicherungssystem sollte die flexiblen 25 % der Gewichtungen zuteilen, indem es sie …
------------+46. Wird ein Kernindikator nicht verwendet, sollte das Einlagensicherungssystem dem verbleibenden …
------------+47. Besteht nur ein Kernindikator in einer Kategorie und wird dieser Kernindikator nicht verwendet …
------------+48. Das Einlagensicherungssystem sollte ihm für jeden Risikoindikator eine Gewichtung zuweisen und …
---------+Dabei gilt: 𝐴𝐴𝐶𝐶𝐴𝐴 𝑖𝑖 = 𝛽𝛽 ∗ ( 𝛼𝛼 𝛽𝛽 ) ( 𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴 𝑖𝑖 )
------------+49. Für jeden Wert eines Risikoindikators sollte das Einlagensicherungssystem ein individuelles …
------------+50. Einlagensicherungssysteme sollten bei der Kalibrierung der Schwellenwerte auf …
------------+51. Bei der „Bucket“-Methode definiert das Einlagensicherungssystem für einen bestimmten …
------------+52. Für die einzelnen Buckets eines Risikoindikators „j“ sollte das Einlagensicherungssystem einen …
------------+53. Das Einlagensicherungssystem sollte die Zahl und Grenzwerte der Buckets so festlegen, dass eine …
------------+54. Das Einlagensicherungssystem sollte keinen oberen Grenzwert für das höchste Bucket und keinen …
------------+55. Für jedes Bucket eines Risikoindikators sollte das Einlagensicherungssystem ein entsprechendes …
------------+56. Bei dieser Methode sollte das Einlagensicherungssystem für jedes Institut „i“ und für jeden …
------------+57. Das Einlagensicherungssystem 𝐼𝐼𝐶𝐶𝐼𝐼 𝑖𝑖𝑗𝑗 = ⎩ ⎧ ⎪ ⎨ ⎪ sollte 𝑍𝑍 0 𝑍𝑍 100 𝑗𝑗 für 𝑗𝑗 −𝐴𝐴 −𝑔𝑔 jeden …
---------+Dabei gilt: 𝐴𝐴𝐶𝐶𝐴𝐴 𝑖𝑖 = 𝛽𝛽 ∗ ( 𝛼𝛼 𝛽𝛽 )
------------+58. Jedes individuelle Risikoergebnis des Risikoindikators „j“ für ein Institut „i“ sollte mit dem …
---------+(v) Calculating the ARW based on the ARS
------------+59. Für jedes Gesamtrisikoergebnis sollte das Einlagensicherungssystem eine entsprechende …
------------+60. Das Einlagensicherungssystem sollte die Gesamtrisikogewichtung den Gesamtrisikoergebnissen auf …
------------+61. Das Einlagensicherungssystem sollte den oberen Schwellenwert „α“ und den unteren Schwellenwert …
------------+62. Das Einla gensicherungssystem sollte den oberen Grenzwert „α“ der Gesamtrisikogewichtung …
------------+63. Das Einlagensicherungssystem sollte den unteren Schwellenwert „β“ der Gesamtrisikogewichtung …
------------+64. Das Einlagensicherungssystem kann ein größeres Intervall festlegen, wenn nachgewiesen wird …
------------+65. Wenn das Einlagensicherungssystem die Bucket-Methode anwendet, sollte es die Spannen für das …
------------+66. Das Einlagensicherungssystem sollte die Zahl der Buckets „P“ im Verhältnis zur Zahl und …
------------+67. Wenn das Einlagensicherungssystem die „sliding scale“-Methode anwendet, sollte es jedem …
---------+𝐴𝑅𝑊 𝑖 = 𝛽 ∗ ( 𝛼 𝛽 ) ( 𝐴𝑅𝑆 𝑖 )
------------+68. Bei dieser Methode ist ein exponentieller Anstieg der mit dem Gesamtrisikoergebnis verbundenen …
------------+69. Wenn die Verteilung des Gesamtrisikoergebnisses 𝛽𝛽 der Mitgliedsinstitute eines …
------------+70. Das Einlagensicherungssystem sollte die Schwellenwerte „ “ und „ “ so festlegen, dass kein …
------+4.6. Optionale Änderungen der Formel für die Berechnung
---------+71. Das Einlagensicherungssystem kann die Formel für die Berechnung in Abschnitt 4.1 dieser …
---------+(i) Mindestbeitrag
------------+72. Das Einlagensicherungssystem kann von den Mitgliedsinstituten die Zahlung eines Mindestbeitrags …
------------+73. Bei der Festlegung eines Mindestbeitrags sollte das Einlagensicherungssystem die Gefahr von …
---------+(ii) Verwendung von Mitteln des Einlagensicherungssystems für die Abwendung von Ausfällen
------------+74. Gestattet ein Mitgliedstaat einem Einlagensicherungssystem, einschließlich eines offiziell als …
------------+75. Bevor das Einlagensicherungssystem den zusätzlichen Faktor anwenden darf, sollte die zuständige …
---------+(iii) Bestandsbasierte Beitragsmethode
------------+76. Wenn die zuständige Behörde in Zusammenarbeit mit der benannten Behörde dem …
------------+77. Für die Berechnung von sollte das Einlagensicherungssystem Ziffer 15 anwenden, jedoch Ziffer 16 …
------------+78. Die Summe der Nettobeiträge + 𝑞𝑞𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑖𝑖𝑓𝑓𝑖𝑖𝑀𝑀𝑖𝑖𝑝𝑝𝑝𝑝𝑍𝑍𝑝𝑝 in den 𝑣𝑣𝑝𝑝𝑝𝑝𝑓𝑓 vorangegangenen ü …
------------+79. Das Einlagensicherungssystem = 𝑞𝑞𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑖𝑖𝑓𝑓𝑖𝑖𝑀𝑀𝑖𝑖𝑝𝑝𝑝𝑝𝑍𝑍𝑝𝑝 sollte die 𝑣𝑣𝑝𝑝𝑝𝑝𝑓𝑓 Summe ü …
------------+80. Die zuständige Behörde kann in Zusammenarbeit mit der benannten Behörde vom …
------+4.7. Kalibrierung der Methode für die Berechnung und ihre
---------+81. Das Einlagensicherungssystem sollte die Methode für die Berechnung auf der Grundlage einer …
---------+82. Das Einlagensicherungssystem sollte in den Beiträgen der einzelnen Mitgliedsinstitute und somit …
---------+83. Das Einlagensicherungssystem sollte die in der Methode für die Berechnung vorgesehenen Anreize …
---------+84. Das Einlagensicherungssystem sollte den nationalen Verfahren der Rechnungslegung und …
---------+85. Das Einlagensicherungssystem sollte alle Elemente der Methode für die Berechnung so …
---------+86. Die zuständige Behörde sollte in Zusammenarbeit mit der benannten Behörde regelmäßig – …
---------+87. Das Einlagensicherungssystem sollte alle Elemente der Methode für die Berechnung überprüfen und …
------+regelmäßige Überprüfung
---------+88. Wenn das Einlagensicherungssystem bereits entrichtete regelmäßige Beiträge der …
------+4.8. Aktualisierung oder Berichtigung der Beiträge
---------+89. Das Einlagensicherungssystem sollte über geeignete Systeme verfügen, um alle Informationen zu …
---------+90. Zum Zwecke der Berechnung von Beiträgen sollte das Einlagensicherungssystem die bereits zur …
---------+91. Das Einlagensicherungssystem sollte nur Daten anfordern, die nicht regelmäßig gemeldet werden …
------+4.9. Datenerhebung
---------+92. Das Einlagensicherungssystem sollte zumindest die Beschreibung der Methode für die Berechnung …
---------+93. Das Einlagensicherungssystem sollte die Ergebnisse der Risikoklassifizierung und ihre …
---------+94. Das Einlagensicherungssystem sollte die Informationen, die es für die Berechnung der Beiträge …
------+4.10. Transparenz und Vertraulichkeit von Daten
---------+95. Das Einlagensicherungssystem sollte vor der erstmaligen Anwendung der Methode für die …
---+Anhang 1 – Methode zur Ermittlung von x für die Berechnung der Mindestbeiträge
------+1. Die folgende Methode beschreibt, wie „x“ für die Berechnung des Beitragssatzes für den …
------+2. Erstens sollte das Einlagensicherungssystem alle Mitgliedsinstitute in aufsteigender Reihenfolge …
------+3. Zweitens sollte das 𝐴𝐴𝐶𝐶𝐴𝐴 Einlagensicherungssystem 𝑖𝑖 ∗𝐶𝐶𝐶𝐶 𝑖𝑖 für jedes Mitgliedsinstitut den …
------+4. Drittens sollte 𝑉𝑉𝑝𝑝𝑝𝑝𝑍𝑍 das ä 𝑍𝑍𝑓𝑓𝑖𝑖𝑍𝑍𝐶𝐶 Einlagensicherungssystem 𝑏𝑏 = 𝑝𝑝𝑝𝑝𝑝𝑝𝑖𝑖𝑝𝑝𝑝𝑝𝑖𝑖𝑝𝑝𝑝𝑝ℎ𝑝𝑝 …
------+5. Viertens sollte das Einlagensicherungssystem die ermittelte Zahl „x“ der 𝑉𝑉𝑝𝑝𝑝𝑝𝑍𝑍 Institute, ä …
English - European Union - Financial Industry -

(Überarbeitete) Leitlinien zu den Methoden für die Berechnung von Beiträgen an Einlagensicherungssysteme gemäß der Richtlinie 2014/49/EU zur Aufhebung und Ersetzung der Leitlinie EBA/GL/2015/10 (EBA/GL/2023/02)

(Überarbeitete) Leitlinien zu den Methoden für die Berechnung von Beiträgen an Einlagensicherungssysteme gemäß der Richtlinie 2014/49/EU zur Aufhebung und Ersetzung der Leitlinie EBA/GL/2015/10 (EBA/GL/2023/02)

https://www.eba.europa.eu/activities/single-rulebook/regulatory-activities/depositor-protection/guidelines-methods – PDF

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
1. Einhaltung der Leitlinien und Meldepflichten

1. Einhaltung der Leitlinien und Meldepflichten

2. Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

2. Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

3. Umsetzung

3. Umsetzung

4. Leitlinien zur Entwicklung von Methoden für die Berechnung von Beiträgen an Einlagensicherungssysteme

4. Leitlinien zur Entwicklung von Methoden für die Berechnung von Beiträgen an Einlagensicherungssysteme

Anhang 1 – Methode zur Ermittlung von x für die Berechnung der Mindestbeiträge

Anhang 1 – Methode zur Ermittlung von x für die Berechnung der Mindestbeiträge

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung

Verknüpfte Vorgänge

  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/