+Leitlinien (EBA/GL/2024/11)
---+1. Einhaltung der Leitlinien und Meldepflichten
------+Status dieser Leitlinien
---------+1. Das vorliegende Dokument enthält Leitlinien, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. …
---------+2. Die Leitlinien legen fest, was nach Ansicht der EBA angemessene Aufsichtspraktiken innerhalb des …
------+Meldepflichten
---------+3. Nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 müssen die zuständigen Behörden der …
---------+4. Die Meldungen werden gemäß Artikel 16 Absatz 3 der EBA-Verordnung auf der Website der EBA …
---+2. Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
------+Gegenstand und Anwendungsbereich
---------+5. Mit diesen Leitlinien wird das Mandat zur Herausgabe von Leitlinien gemäß Artikel 36 …
---------+6. Diese Leitlinien legen insbesondere Folgendes fest: a) beschreiben die Faktoren, die …
---------+7. Darüber hinaus erfüllen diese Leitlinien das Mandat, Leitlinien gemäß Artikel 19a Absatz 2 der …
------+Adressaten
---------+8. Die vorliegenden Leitlinien richten sich an: a) PSP im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der …
------+Begriffsbestimmungen
---------+9. Sofern nicht anders angegeben, haben die in der Verordnung (EU) 2023/1113, in der Richtlinie …
---+3. Umsetzung
------+Geltungsbeginn
---------+10. Diese Leitlinien gelten ab dem 30. Dezember 2024.
------+Aufhebung
---------+11. Die „Gemeinsamen Leitlinien nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2015/847 zu den Maßnahmen, mit …
---+4. Informationspflichten in Bezug auf Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte gemäß der Verordnung (EU) 2023/1113
------+4.1. Allgemeine Bestimmungen
---------+12. Um festzulegen, welche Angaben einem Geldtransfer oder einem Kryptowertetransfer beizufügen …
---------+13. PSP, IPSP, CASP und ICASP sollten sicherstellen, dass die Strategien und Verfahren, die sie zur …
---------+14. PSP, IPSP, CASP und ICASP sollten ihre Strategien und Verfahren auf dem neuesten Stand halten …
------+4.2. Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1113 und Abweichungen
---------+15. PSP und CASP sollten in ihren Strategien und Verfahren darlegen, wie sie feststellen, ob die …
---------+16. PSP und CASP sollten einen Geldtransfer oder Kryptowertetransfer als Zahlung für Waren oder …
---------+17. PSP sollten über Strategien und Verfahren verfügen, um Transfers zu erkennen, die scheinbar …
---------+18. PSP sollten Transfers als miteinander verbunden behandeln, die: a) in einem einzigen Vorgang …
---------+19. PSP sollten in ihren Strategien und Verfahren Folgendes klar darlegen: a) was ein kurzer …
---------+20. PSP sollten, bestimmen, ob ein Transfer zum Zeitpunkt, zu dem der Transfer angeordnet oder …
------+4.3. Übermittlung und Erhalt von Angaben im Rahmen des Transfers gemäß den Artikeln 4 bis 8, 10 bis 12, 14 bis 17 und
---------+21. PSP, IPSP, CASP und ICASP sollten Infrastrukturen und Dienste für die Übermittlung und den …
---------+22. PSP, IPSP, CASP und ICASP sollten sicherstellen, dass ihre Systeme in der Lage sind, die …
---------+23. PSP, IPSP, CASP und ICASP sollten sicherstellen, dass die Systeme, die sie für die Übermittlung …
---------+24. Abweichend von Absatz 21 können CASP und ICASP bis zum 31. Juli 2025 ausnahmsweise …
---------+25. Bei der Übermittlung von Angaben gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2023/1113 sollten der …
---------+26. Bei der Auswahl des Nachrichten- oder Zahlungs- und Abwicklungssystems/der Nachrichten- oder …
---------+27. PSP und IPSP, die die Ausführung von Transfers mit zwei oder mehr IPSP oder PSP auf …
---------+28. Bei Transfers, die nicht verbunden wurden, sollte der PSP oder der IPSP: a) die Transferkette …
---------+29. PSP sind – vorbehaltlich der in den Artikeln 10 bis 13 der Verordnung (EU) 2023/1113 …
---------+30. PSP und IPSP sollten einen Transfer vom Zahler zum Zahlungsempfänger nicht als …
---------+31. Erhält der Intermediär nicht die vorgeschriebenen Angaben im Zusammenhang mit einem Transfer …
------+19 bis 21 der Verordnung (EU) 2023/1113
---------+32. PSP und CASP sollten die ursprüngliche Übermittlung nicht ändern, es sei denn: a) sie werden …
---------+33. Kommt es im Zusammenhang mit Absatz 32 zu einer Änderung der ursprünglichen Übermittlung …
---------+34. PSP sollten sicherstellen, dass im Zuge des Geldtransfers die Nummer des Zahlungskontos …
---------+35. Der PSP des Zahlers oder der CASP des Originators sollte folgende Angaben machen: a) Bei …
---------+36. Der PSP des Zahlers und der CASP des Originators sollten Folgendes angeben: a) Bei natürlichen …
---------+37. Die Anschrift sollte, soweit möglich, in folgender Rangfolge angegeben werden: vollständiger …
---------+38. Der PSP des Zahlers und der CASP des Originators sollten die in Absatz 37 genannte …
---------+39. Die Kombination der gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d …
---------+40. Bei Transfers von einem gemeinsamen Konto, einer gemeinsamen Adresse oder einem gemeinsamen …
---------+41. Der PSP des Zahlers und der CASP des Originators sollten nur solche amtlichen Kennungen als …
------+4.4. Beim Transfer gemäß den Artikeln 4 und 14 der Verordnung (EU) 2023/1113 zu übermittelnde Angaben
---------+42. Die in den Artikeln 7, 11, 16 und 20 der Verordnung (EU) 2023/1113 genannten Verfahren sollten …
---------+43. PSP und IPSP der Zahlungsempfänger sollten in Bezug auf ihre Nachrichten- oder Zahlungs- und …
---------+44. Wenn das Nachrichten- oder Zahlungs- und Abwicklungssystem eines PSP oder IPSP nicht alle in …
---------+45. PSP des Zahlers und IPSP sollten in ihren Strategien und Verfahren Folgendes festlegen: a) wie …
---------+46. PSP des Zahlungsempfängers, IPSP, CASP des Begünstigten oder ICASP sollten in ihren Strategien …
---------+47. PSP, IPSP, CASP und ICASP sollten die Risikofaktoren auf der Grundlage der in den Leitlinien …
---------+48. Bei der Prüfung, ob ein Transfer Anlass zu Verdacht gibt oder nicht, sollten PSP, IPSP, CASP …
---------+49. Der PSP des Zahlungsempfängers, der CASP des Begünstigten, der IPSP und der ICASP sollten …
---------+50. Der PSP des Zahlungsempfängers, der CASP des Begünstigten, der IPSP und der ICASP sollten …
---------+51. PSP, CASP, IPSP und ICASP, die eine Liste häufig auftretender unsinniger Bezeichnungen führen …
------+4.5. Feststellung fehlender Angaben gemäß den Artikeln 7, 11, 16 und 20 der Verordnung (EU) 2023/1113
---------+52. PSP und CASP sollten in ihren Strategien und Verfahren festlegen, wie sie gemäß Artikel 8 …
---------+53. PSP, IPSP, CASP und ICASP sollten bei ihrer Bewertung vor der Entscheidung über das geeignete …
---------+54. Wenn ein IPSP, ein PSP des Zahlungsempfängers, ein ICASP oder ein CASP des Begünstigten …
---------+55. Wenn die Zurückweisung technisch nicht möglich ist, sollte der Transfer an den Originator …
---------+56. Wenn der PSP, IPSP, CASP oder ICASP fehlende Angaben anfordert, sollte er eine angemessene …
---------+57. Beschließt ein PSP, IPSP, CASP oder ICASP, die vorgeschriebenen Angaben vom vorangehenden PSP …
---------+58. Anforderungen von Angaben oder Klarstellungen sollten über dasselbe Nachrichtensystem …
---------+59. Wenn die angeforderten Angaben nicht vorliegen, sollte der PSP oder IPSP den vorangehenden PSP …
---------+60. Werden die angeforderten Angaben nicht innerhalb der festgelegten Frist zur Verfügung gestellt …
---------+61. Sollten die vorgeschriebenen Angaben nicht vorliegen, sollten CASP oder ICASP im Rahmen der …
---------+62. Werden die angeforderten Angaben nicht innerhalb der festgelegten Frist vorgelegt, so sollte …
---------+63. Ersuchen um fehlende Angaben oder Klarstellungen in Bezug auf Transfers von selbst gehosteten …
---------+64. Stellt ein PSP, IPSP, CASP oder ICASP fest, dass die vorgeschriebenen Angaben während des …
---------+65. Stellt ein PSP oder IPSP nachträglich fest, dass die vorgeschriebenen Angaben fehlen …
---------+66. Wenn ein CASP oder ICASP den Transfer ausführt und im Nachhinein feststellt, dass die …
------+4.6. Transfers mit fehlenden oder unvollständigen Angaben gemäß den Artikeln 8, 12, 17 und 21 der Verordnung (EU) 2023/1113
---------+67. PSP und CASP sollten in ihren Strategien und Verfahren die quantitativen und qualitativen …
---------+68. Quantitative Kriterien sollten mindestens Folgendes umfassen: a) den prozentualen Anteil der …
---------+69. Qualitative Kriterien sollten mindestens Folgendes umfassen: a) das Ausmaß der Mitwirkung des …
---------+70. Die Warnung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 17 …
---------+71. PSP und CASP sollten in Erwägung ziehen, dem vorangehenden PSP, IPSP, CASP oder ICASP in der …
---------+72. In Bezug auf die Behandlung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe …
---------+73. Vor einer Entscheidung über die Beendigung einer Geschäftsbeziehung, insbesondere, wenn es sich …
---------+74. Die in Artikel 8 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 21 der …
---------+75. Der Bericht sollte Folgendes enthalten: a) den Namen des PSP, IPSP, CASP oder ICASP, der es …
------+4.7. Wiederholtes Versäumnis von PSP, CASP, IPSP oder ICASP gemäß Artikel 8 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 17 Absatz
---------+76. CASP und ICASP sollten den einen Kryptowertetransfer als individuell identifizierbar …
---------+77. Um festzustellen, ob am anderen Ende eines Transfers eine selbst gehostete Adresse verwendet …
---------+78. Wenn diese Angaben nicht mit technischen Mitteln abgerufen werden können, sollten der CASP des …
---------+79. Der CASP des Originators sollte diese Bewertung vornehmen, bevor der Transfer eingeleitet und …
---------+80. Wird am anderen Ende des Transfers eine selbst gehostete Adresse verwendet, sollten CASP die …
---------+81. CASP sollten feststellen, ob sich ein Transfer mit einer selbst gehosteten Adresse auf 1 000 …
---------+82. Um festzustellen, ob der Wert von Transfers von selbst gehosteten oder an selbst gehostete …
---------+83. Um zu beurteilen, ob sich die selbst gehostete Adresse im Eigentum oder unter der Kontrolle des …
---------+84. Die Entscheidung darüber, welche Methode(n) gewählt werden solle(n), sollte von folgenden …
---------+85. Wenn eine Methode allein nicht zuverlässig genug ist, um die Eigentümerschaft oder Kontrolle …
---------+86. Wenn sich der CASP vollständig davon überzeugt hat, dass sich die selbst gehostete Adresse im …
---------+87. Die CASP sollten das Risiko im Zusammenhang mit Transfers von einer selbst gehosteten oder an …
---------+88. CASP sollten mindestens eine der in Artikel 19a Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten …
---------+89. Wird aufgrund der Bewertung in Abschnitt 4.8.4. festgestellt, dass die selbst gehostete Adresse …
---------+90. Wenn solche Transfers den Verdacht auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufwerfen …
------+2 und Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1113
---------+91. Handelt es sich bei einem Geldtransfer um eine Lastschrift, sollte der PSP des …
---------+92. Für die Zwecke des Absatzes 91: a) sollten die in den Artikeln 4, 5 und 6 der Verordnung (EU) …
---------+93. Stellt der PSP des Zahlers bei Erhalt des Lastschrifteinzugs fest, dass die in den Artikeln 4 …
---------+94. Der PSP des Zahlers sollte die verfügbaren Kommunikationskanäle nutzen, um bei wiederholten …
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Leitlinien (EBA/GL/2024/11)
Leitlinien (EBA/GL/2024/11) https://www.eba.europa.eu/activities/single-rulebook/regulatory-activities/anti-money-laundering-and-countering-financing-terrorism/guidelines-information-requirements-relation-transfers-funds-and-certain-crypto-assets-transfers – PDF
1. Übersicht
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
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Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
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Anforderung |
Verknüpfte Vorgänge
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