+Leitlinien (EBA/GL/2024/11)
---+1. Einhaltung der Leitlinien und Meldepflichten
------+Status dieser Leitlinien
---------+1. Das vorliegende Dokument enthält Leitlinien, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. …
---------+2. Die Leitlinien legen fest, was nach Ansicht der EBA angemessene Aufsichtspraktiken innerhalb des …
------+Meldepflichten
---------+3. Nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 müssen die zuständigen Behörden der …
---------+4. Die Meldungen werden gemäß Artikel 16 Absatz 3 der EBA-Verordnung auf der Website der EBA …
---+2. Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
------+Gegenstand und Anwendungsbereich
---------+5. Mit diesen Leitlinien wird das Mandat zur Herausgabe von Leitlinien gemäß Artikel 36 …
---------+6. Diese Leitlinien legen insbesondere Folgendes fest: a) beschreiben die Faktoren, die …
---------+7. Darüber hinaus erfüllen diese Leitlinien das Mandat, Leitlinien gemäß Artikel 19a Absatz 2 der …
------+Adressaten
---------+8. Die vorliegenden Leitlinien richten sich an: a) PSP im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der …
------+Begriffsbestimmungen
---------+9. Sofern nicht anders angegeben, haben die in der Verordnung (EU) 2023/1113, in der Richtlinie …
---+3. Umsetzung
------+Geltungsbeginn
---------+10. Diese Leitlinien gelten ab dem 30. Dezember 2024.
------+Aufhebung
---------+11. Die „Gemeinsamen Leitlinien nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2015/847 zu den Maßnahmen, mit …
---+4. Informationspflichten in Bezug auf Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte gemäß der Verordnung (EU) 2023/1113
------+4.1. Allgemeine Bestimmungen
---------+12. Um festzulegen, welche Angaben einem Geldtransfer oder einem Kryptowertetransfer beizufügen …
---------+13. PSP, IPSP, CASP und ICASP sollten sicherstellen, dass die Strategien und Verfahren, die sie zur …
---------+14. PSP, IPSP, CASP und ICASP sollten ihre Strategien und Verfahren auf dem neuesten Stand halten …
------+4.2. Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1113 und Abweichungen
---------+15. PSP und CASP sollten in ihren Strategien und Verfahren darlegen, wie sie feststellen, ob die …
---------+16. PSP und CASP sollten einen Geldtransfer oder Kryptowertetransfer als Zahlung für Waren oder …
---------+17. PSP sollten über Strategien und Verfahren verfügen, um Transfers zu erkennen, die scheinbar …
---------+18. PSP sollten Transfers als miteinander verbunden behandeln, die: a) in einem einzigen Vorgang …
---------+19. PSP sollten in ihren Strategien und Verfahren Folgendes klar darlegen: a) was ein kurzer …
---------+20. PSP sollten, bestimmen, ob ein Transfer zum Zeitpunkt, zu dem der Transfer angeordnet oder …
------+4.3. Übermittlung und Erhalt von Angaben im Rahmen des Transfers gemäß den Artikeln 4 bis 8, 10 bis 12, 14 bis 17 und
---------+21. PSP, IPSP, CASP und ICASP sollten Infrastrukturen und Dienste für die Übermittlung und den …
---------+22. PSP, IPSP, CASP und ICASP sollten sicherstellen, dass ihre Systeme in der Lage sind, die …
---------+23. PSP, IPSP, CASP und ICASP sollten sicherstellen, dass die Systeme, die sie für die Übermittlung …
---------+24. Abweichend von Absatz 21 können CASP und ICASP bis zum 31. Juli 2025 ausnahmsweise …
---------+25. Bei der Übermittlung von Angaben gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2023/1113 sollten der …
---------+26. Bei der Auswahl des Nachrichten- oder Zahlungs- und Abwicklungssystems/der Nachrichten- oder …
---------+27. PSP und IPSP, die die Ausführung von Transfers mit zwei oder mehr IPSP oder PSP auf …
---------+28. Bei Transfers, die nicht verbunden wurden, sollte der PSP oder der IPSP: a) die Transferkette …
---------+29. PSP sind – vorbehaltlich der in den Artikeln 10 bis 13 der Verordnung (EU) 2023/1113 …
---------+30. PSP und IPSP sollten einen Transfer vom Zahler zum Zahlungsempfänger nicht als …
---------+31. Erhält der Intermediär nicht die vorgeschriebenen Angaben im Zusammenhang mit einem Transfer …
------+19 bis 21 der Verordnung (EU) 2023/1113
---------+32. PSP und CASP sollten die ursprüngliche Übermittlung nicht ändern, es sei denn: a) sie werden …
---------+33. Kommt es im Zusammenhang mit Absatz 32 zu einer Änderung der ursprünglichen Übermittlung …
---------+34. PSP sollten sicherstellen, dass im Zuge des Geldtransfers die Nummer des Zahlungskontos …
---------+35. Der PSP des Zahlers oder der CASP des Originators sollte folgende Angaben machen: a) Bei …
---------+36. Der PSP des Zahlers und der CASP des Originators sollten Folgendes angeben: a) Bei natürlichen …
---------+37. Die Anschrift sollte, soweit möglich, in folgender Rangfolge angegeben werden: vollständiger …
---------+38. Der PSP des Zahlers und der CASP des Originators sollten die in Absatz 37 genannte …
---------+39. Die Kombination der gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d …
---------+40. Bei Transfers von einem gemeinsamen Konto, einer gemeinsamen Adresse oder einem gemeinsamen …
---------+41. Der PSP des Zahlers und der CASP des Originators sollten nur solche amtlichen Kennungen als …
------+4.4. Beim Transfer gemäß den Artikeln 4 und 14 der Verordnung (EU) 2023/1113 zu übermittelnde Angaben
---------+42. Die in den Artikeln 7, 11, 16 und 20 der Verordnung (EU) 2023/1113 genannten Verfahren sollten …
---------+43. PSP und IPSP der Zahlungsempfänger sollten in Bezug auf ihre Nachrichten- oder Zahlungs- und …
---------+44. Wenn das Nachrichten- oder Zahlungs- und Abwicklungssystem eines PSP oder IPSP nicht alle in …
---------+45. PSP des Zahlers und IPSP sollten in ihren Strategien und Verfahren Folgendes festlegen: a) wie …
---------+46. PSP des Zahlungsempfängers, IPSP, CASP des Begünstigten oder ICASP sollten in ihren Strategien …
---------+47. PSP, IPSP, CASP und ICASP sollten die Risikofaktoren auf der Grundlage der in den Leitlinien …
---------+48. Bei der Prüfung, ob ein Transfer Anlass zu Verdacht gibt oder nicht, sollten PSP, IPSP, CASP …
---------+49. Der PSP des Zahlungsempfängers, der CASP des Begünstigten, der IPSP und der ICASP sollten …
---------+50. Der PSP des Zahlungsempfängers, der CASP des Begünstigten, der IPSP und der ICASP sollten …
---------+51. PSP, CASP, IPSP und ICASP, die eine Liste häufig auftretender unsinniger Bezeichnungen führen …
------+4.5. Feststellung fehlender Angaben gemäß den Artikeln 7, 11, 16 und 20 der Verordnung (EU) 2023/1113
---------+52. PSP und CASP sollten in ihren Strategien und Verfahren festlegen, wie sie gemäß Artikel 8 …
---------+53. PSP, IPSP, CASP und ICASP sollten bei ihrer Bewertung vor der Entscheidung über das geeignete …
---------+54. Wenn ein IPSP, ein PSP des Zahlungsempfängers, ein ICASP oder ein CASP des Begünstigten …
---------+55. Wenn die Zurückweisung technisch nicht möglich ist, sollte der Transfer an den Originator …
---------+56. Wenn der PSP, IPSP, CASP oder ICASP fehlende Angaben anfordert, sollte er eine angemessene …
---------+57. Beschließt ein PSP, IPSP, CASP oder ICASP, die vorgeschriebenen Angaben vom vorangehenden PSP …
---------+58. Anforderungen von Angaben oder Klarstellungen sollten über dasselbe Nachrichtensystem …
---------+59. Wenn die angeforderten Angaben nicht vorliegen, sollte der PSP oder IPSP den vorangehenden PSP …
---------+60. Werden die angeforderten Angaben nicht innerhalb der festgelegten Frist zur Verfügung gestellt …
---------+61. Sollten die vorgeschriebenen Angaben nicht vorliegen, sollten CASP oder ICASP im Rahmen der …
---------+62. Werden die angeforderten Angaben nicht innerhalb der festgelegten Frist vorgelegt, so sollte …
---------+63. Ersuchen um fehlende Angaben oder Klarstellungen in Bezug auf Transfers von selbst gehosteten …
---------+64. Stellt ein PSP, IPSP, CASP oder ICASP fest, dass die vorgeschriebenen Angaben während des …
---------+65. Stellt ein PSP oder IPSP nachträglich fest, dass die vorgeschriebenen Angaben fehlen …
---------+66. Wenn ein CASP oder ICASP den Transfer ausführt und im Nachhinein feststellt, dass die …
------+4.6. Transfers mit fehlenden oder unvollständigen Angaben gemäß den Artikeln 8, 12, 17 und 21 der Verordnung (EU) 2023/1113
---------+67. PSP und CASP sollten in ihren Strategien und Verfahren die quantitativen und qualitativen …
---------+68. Quantitative Kriterien sollten mindestens Folgendes umfassen: a) den prozentualen Anteil der …
---------+69. Qualitative Kriterien sollten mindestens Folgendes umfassen: a) das Ausmaß der Mitwirkung des …
---------+70. Die Warnung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 17 …
---------+71. PSP und CASP sollten in Erwägung ziehen, dem vorangehenden PSP, IPSP, CASP oder ICASP in der …
---------+72. In Bezug auf die Behandlung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe …
---------+73. Vor einer Entscheidung über die Beendigung einer Geschäftsbeziehung, insbesondere, wenn es sich …
---------+74. Die in Artikel 8 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 21 der …
---------+75. Der Bericht sollte Folgendes enthalten: a) den Namen des PSP, IPSP, CASP oder ICASP, der es …
------+4.7. Wiederholtes Versäumnis von PSP, CASP, IPSP oder ICASP gemäß Artikel 8 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 17 Absatz
---------+76. CASP und ICASP sollten den einen Kryptowertetransfer als individuell identifizierbar …
---------+77. Um festzustellen, ob am anderen Ende eines Transfers eine selbst gehostete Adresse verwendet …
---------+78. Wenn diese Angaben nicht mit technischen Mitteln abgerufen werden können, sollten der CASP des …
---------+79. Der CASP des Originators sollte diese Bewertung vornehmen, bevor der Transfer eingeleitet und …
---------+80. Wird am anderen Ende des Transfers eine selbst gehostete Adresse verwendet, sollten CASP die …
---------+81. CASP sollten feststellen, ob sich ein Transfer mit einer selbst gehosteten Adresse auf 1 000 …
---------+82. Um festzustellen, ob der Wert von Transfers von selbst gehosteten oder an selbst gehostete …
---------+83. Um zu beurteilen, ob sich die selbst gehostete Adresse im Eigentum oder unter der Kontrolle des …
---------+84. Die Entscheidung darüber, welche Methode(n) gewählt werden solle(n), sollte von folgenden …
---------+85. Wenn eine Methode allein nicht zuverlässig genug ist, um die Eigentümerschaft oder Kontrolle …
---------+86. Wenn sich der CASP vollständig davon überzeugt hat, dass sich die selbst gehostete Adresse im …
---------+87. Die CASP sollten das Risiko im Zusammenhang mit Transfers von einer selbst gehosteten oder an …
---------+88. CASP sollten mindestens eine der in Artikel 19a Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten …
---------+89. Wird aufgrund der Bewertung in Abschnitt 4.8.4. festgestellt, dass die selbst gehostete Adresse …
---------+90. Wenn solche Transfers den Verdacht auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufwerfen …
------+2 und Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1113
---------+91. Handelt es sich bei einem Geldtransfer um eine Lastschrift, sollte der PSP des …
---------+92. Für die Zwecke des Absatzes 91: a) sollten die in den Artikeln 4, 5 und 6 der Verordnung (EU) …
---------+93. Stellt der PSP des Zahlers bei Erhalt des Lastschrifteinzugs fest, dass die in den Artikeln 4 …
---------+94. Der PSP des Zahlers sollte die verfügbaren Kommunikationskanäle nutzen, um bei wiederholten …
English - European Union - Financial Industry -

Leitlinien (EBA/GL/2024/11)

Leitlinien (EBA/GL/2024/11)

https://www.eba.europa.eu/activities/single-rulebook/regulatory-activities/anti-money-laundering-and-countering-financing-terrorism/guidelines-information-requirements-relation-transfers-funds-and-certain-crypto-assets-transfers – PDF

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
1. Einhaltung der Leitlinien und Meldepflichten

1. Einhaltung der Leitlinien und Meldepflichten

2. Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

2. Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

3. Umsetzung

3. Umsetzung

4. Informationspflichten in Bezug auf Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte gemäß der Verordnung (EU) 2023/1113

4. Informationspflichten in Bezug auf Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte gemäß der Verordnung (EU) 2023/1113

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung

Verknüpfte Vorgänge

  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/